Krankenkasse muss für Tattoo-Entfernung zahlen - Ausnahmeentscheidung des Sozialgerichts

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 21.07.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|4135 Aufrufe

Sommer. Sonne. Schwimmbad. Tattoos sind Trend. Einer Studie der Ruhr-Universität Bochum zufolge sind mehr als 6 Millionen Deutsche tätowiert. Doch nicht jeder trägt ein Tattoo freiwillig und mit Freude.

Ein großes Tattoo auf der rechten Halsseite wollte sich eine 30-jährige Frau entfernen lassen. Dies auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Von ihrem vermeintlichen Freund und einem weiteren Täter zur Prostitution gezwungen, hatte sie einen 2 ½- jährigen Leidensweg hinter sich. Das Tattoo entstand während dieser Zeit. Es zeigte die Initialen der Männer sowie die Abkürzung des Bandennamens „die heiligen Zwei“. Die Kasse wollte nicht zahlen. Denn eine Tattoo-Entfernung sei keine Krankenbehandlung. Die Frau klagte und bekam Recht.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017 – S 27 KR 717/16, BeckRS 2017, 116516, becklink 2007252, sei die Krankenkasse ausnahmsweise zur Leistung verpflichtet (§ 27 Abs. 1 SGB V). Eine Krankheit liege vor, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Beides treffe hier zu. Entstellend sei die Tätowierung, urteilten die Richter. Die Größe und exponierte Lage machten es vor allem im Sommer schwierig, das Tattoo zu kaschieren. Dies und die Kombination von Buchstaben und Zahlen seien geeignet, Passanten zum Nachfragen anzuregen. Zumal auch in der Presse über den Fall berichtet worden war. Dadurch werde die Frau immer wieder an die schwerste Zeit in ihrem Leben erinnert. Die Gefahr eines sozialen Rückzugs bestehe, gab das Gericht zu bedenken.     

Körperlichen Fehlfunktionen, insbesondere der Haut, seien zwar nicht ersichtlich, sagten die Richter. Das Tattoo habe aber eine Auslöserfunktion für die psychische Erkrankung der Klägerin. Durch die Zwangsprostitution leide die Frau an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Entfernung begünstige einen voraussichtlich erfolgreichen Genesungsprozess. Allein die psychotherapeutische Behandlung sei nicht ausreichend.

Praxishinweise – einige Fallstricke einer kosmetisch-ästhetischen Behandlung

Die Entfernung einer Tätowierung ist eine aufwändige Angelegenheit. Von der Lasertherapie bis zur Chirurgie gibt es viele Methoden der Tattoo-Entfernung. Ein erfahrener Hautarzt kann einschätzen, welche Behandlung am erfolgversprechendsten ist. Bei einer Laserbehandlung sind je nach Farbintensität und Einstichtiefe etwa 10 bis 20 Sitzungen nötig. Als ästhetisch-kosmetische Leistung kommt kein Kostenträger (GKV, PKV, Beihilfestelle) für die Behandlung auf. Die Kosten variieren von etwa 100 bis 200 Euro pro Termin. Abgerechnet wird über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), dazu BGH, Urteil vom 23.03.2006 -  AZ: III ZR 223/05, becklink 174019.

Ästhetisch-kosmetische Behandlungen sind haftungsträchtig. Eine besonders gründliche Aufklärung ist notwendig. Auch die wirtschaftliche Aufklärung über die Kosten darf nicht vernachlässigt werden. Der Maßstab an Inhalt, Eindringlichkeit und Zeitpunkt der Aufklärung ist verschärft. Wie bei anderen kosmetisch-ästhetischen Eingriffen gilt auch bei der Entfernung eines Tattoos, je weniger dringlich und je gefährlicher der Eingriff ist, desto höher sind die Qualitätsanforderungen an die Aufklärung.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen