Kein Job-Ticket-Vertrag mit dem Betriebsrat

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.05.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4155 Aufrufe

Was der Betriebsrat sich wohl dabei gedacht hat? Der Beklagte ist bei der Firma K auf dem Flughafen Köln/Bonn beschäftigt. Köln liegt im Bereich des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS). Dieser bietet Job-Tickets zu vergünstigten Preisen an. Voraussetzung ist ua. eine bestimmte Mindestzahl an Arbeitnehmern und ein Sammelinkasso durch den Arbeitgeber. Da die Firma K kein Interesse an einem JobTicket-Vertrag mit dem VRS hatte, schloss der bei K gebildete Betriebsrat einen solchen Vertrag ab. Immerhin erkannte er, dass er selbst nicht vermögensfähig ist und übertrug daher die Zahlungsabwicklung (Einsammeln der Beiträge bei den Arbeitnehmern und Weiterleitung an den VRS) an den Kläger. Der Beklagte hatte zunächst ein Job-Ticket bestellt, es sich aber nach einiger Zeit wieder anders überlegt. Für seine Fahrtstrecke (er wohnt in Dortmund) habe sich das JobTicket als ungeeignet erwiesen, da er damit nur Regional-, aber keine Fernzüge benutzen dürfe. Eine Lastschrift in Höhe von 165 Euro für die Monate September und Oktober 2017 ließ er zurückgehen. Der Kläger macht als "Sammelinkassobeauftragter" des Betriebsrats diesen Betrag nebst vorgerichtlichen Kosten geltend.

Seine Klage blieb beim Amtsgericht Dortmund ohne Erfolg:

  1. Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig.
  2. Er kann im eigenen Namen keine Job-Ticket-Verträge mit einem Verkehrsverbund abschließen.
  3. Er kann auch keine dritte Person beauftragen, für ihn Job-Ticket-Verträge, die er selbst abgeschlossen hat, „abzuwickeln“, also Gelder einzuziehen oder sogar einzuklagen.
  4. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesem Fall aus.

Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Zum einen betreffe die Fallgestaltung eine Vielzahl von Arbeitnehmern, zum anderen habe das AG Köln mit Urt. vom 21.6.2017 - 149 C 13/17, im gegenteiligen Sinne entschieden

AG Dortmund, Urt. vom 10.4.2018 - 425 C 7881/17, BeckRS 2018, 5411

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