BAG: Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung im öffentlichen Dienst

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.06.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4755 Aufrufe

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben in § 21 TV-L (ebenso wie in § 21 TVöD) vereinbart, dass während des Erholungsurlaubs das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden (Entgeltausfallprinzip). Diese Tarifnorm ist zur Überzeugung des BAG unwirksam, soweit sie sich auch auf Teilzeitkräfte erstreckt, bei denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

Der EuGH habe mit Urteil vom 22.4.2010 (C-486/08, NZA 2010, 557 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols/Land Tirol) in einem österreichischen Fall über die Auslegung von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung zur Teilzeit-RL 97/81/EG entschieden. Er habe seinerzeit erkannt, dass das Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegenstehe, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

Angesichts dieses Urteils verstoße § 21 TV-L in der besagten Konstellation gegen das Verbot der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) und sei daher insoweit unwirksam. Der klagenden Arbeitnehmerin stehe Urlaubsentgelt in Höhe ihres Beschäftigungsumfangs von 35/40, den sie bei Erwerb des Urlaubsanspruchs innegehabt hatte, zu, nicht lediglich in Höhe von 20/40, was ihrem Beschäftigungsumfang unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Urlaubs entsprach.

BAG, Urt. vom 20.3.2018 - 9 AZR 486/17, BeckRS 2018, 11073

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