Auch im Urlaub für den Chef erreichbar – Realität und Recht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.07.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3780 Aufrufe

Mails am Flughafen, Telkos beim Sightseeing und Web-Meetings am Strand: Rund zwei Drittel (64 Prozent) der Berufstätigen sind im Sommerurlaub dienstlich erreichbar. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Im Vergleich zum Vorjahr (71 Prozent) bleibt die Erreichbarkeit im Urlaub damit auf hohem Niveau, ist aber leicht zurückgegangen. Sechs von zehn Berufstätigen (61 Prozent) lesen während der freien Zeit Kurznachrichten über iMessage oder WhatsApp. 57 Prozent bleiben telefonisch für Chef, Kollegen oder Kunden erreichbar. Und jeder Vierte (27 Prozent) liest geschäftliche E-Mails. Vor allem jüngere Arbeitnehmer schalten im Urlaub ganz vom Job ab.

„Digitale Technologien ermöglichen ein flexibles, selbstbestimmtes Arbeiten und können Berufstätigen mehr Freiheit geben. Gerade im Urlaub sollte man sich aber erholen, durchatmen und deshalb möglichst gut funktionierende Vertretungslösungen suchen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. In jenen Ausnahmefällen, in denen eine Erreichbarkeit doch notwendig ist, sollte eine klare und einvernehmliche Regelung zum Beispiel im Sinne eines Bereitschaftsdienstes getroffen werden. „Besonders problematisch sind Situationen, in denen eine permanente Erreichbarkeit stillschweigend vorausgesetzt wird, ohne dass dies anderweitig kompensiert wird“, sagt Rohleder.

Ständige Erreichbarkeit im Urlaub wird bereits seit längerem als Rechtsproblem diskutiert. Problematisch sind u.a. die Konsequenzen für den Urlaubsanspruch. Weitgehend konsensfähig dürfte die Aussage sein, dass die Vereinbarung einer ständigen Erreichbarkeit in dem Sinne, dass der der Arbeitgeber jederzeit berechtigt sein soll, sich in dienstlichen Belangen an den Arbeitnehmer zu wenden - und dies auch so praktiziert wird - die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausschließt, während umgekehrt nicht jede noch so geringfügige arbeitsbedingte Kontaktaufnahme durch moderne Medien schon dazu führt, dass der Urlaubsanspruch mangels Erfüllung ungemindert fortbesteht. Entscheidend dürfte die Intensität der Beeinträchtigung sein, wobei im Übrigen noch zu entscheiden ist, ob der Urlaub damit insgesamt als nicht verbraucht anzusehen ist oder lediglich der betroffene Urlaubstag. Krause hat in seinem Juristentags-Gutachten (2016) eine ergänzende Vorschrift vorgeschlagen, nach der eine dem Arbeitgeber zurechenbare und nicht nur geringfügige Tätigkeit während des Urlaubs zum Nichtverbrauch des gesamten Resturlaubs führt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen