BGH: Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen reicht nicht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.12.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2531 Aufrufe

Mit der Frage,wie genau Kostenpositionen in einem Antrag auf Erlaß eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezeichnet werden müssen, hat sich der BGH im Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 16/18 -  befasst. Der Entscheidung lag ein Antrag der Gläubigerin zugrunde, gemäß § 788 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten, allerdings aber auch Belege. Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen erforderlich ist. Werde die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, müsse die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich selbst heraus verständlich sein, die Bezugnahme auf Unterlagen genüge hierfür nicht.

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