Keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung durch ein Telefonat mit dem Richter

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.01.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3320 Aufrufe

Die Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder, so auch das LAG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 9.11.2018 - 5 Ta 113/18. Zunächst hat sich das LAG Schleswig-Holstein auf den wohl nicht zu beanstandenden Standpunkt gestellt, dass eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung im Sinne von Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 RVG regelmäßig verlangt, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte lediglich ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stattgefunden. Das LAG Schleswig-Holstein stellte sich insoweit auf den Standpunkt, dies stelle schon keine Besprechung im Sinne der VV Vorbem. 3 III 3 Nr.2 RVG dar und könne für sich alleine keine fiktive Terminsgebühr auslösen.

Macht man jedoch mit dem Sinn und Zweck der Gebühr, eine Justizressourcen schonende Verfahrensbeendigung zu fördern und zu honorieren, ernst, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wer mit wem mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens telefoniert oder spricht. Das LAG Schleswig-Holstein schließt nicht aus, dass eine Terminsgebühr in Form einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung anfallen kann, wenn der Richter/die Richterin quasi als Erklärungsmittler/in in Bezug auf beide Parteien eingeschaltet ist, um eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens voranzutreiben. Der gesetzgeberischen Zielsetzung der Gebühr, eine Justizressourcen schonende Verfahrensbeendigung zu fördern, dient aber auch ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung mit nur einer der Parteien. Zumindest de lege ferenda wäre eine diesbezügliche Klarstellung seitens des Gesetzgeber wünschenswert.

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