Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung und Vertragsänderung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3709 Aufrufe

§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestattet es, bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimalig zu verlängern. Eine "Verlängerung" setzt nach ständiger Rechtsprechung des BAG voraus, dass keine zeitgleiche inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen wird; anderenfalls liegt ein nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässiger Neuabschluss vor und das Arbeitsverhältnis ist unbefristet (BAG, Urt. vom 19.10.2005 – 7 AZR 31/05, NZA 2006, 154; vom 18.1.2006 – 7 AZR 178/05, NZA 2006, 605; vom 19.3.2014 – 7 AZR 828/12, NZA-RR 2014, 462).

Das LAG Baden-Württemberg hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn die Vertragsverlängerung und die Inhaltsänderung zwar zeitgleich, aber in zwei getrennten Verträgen vereinbart werden. Der Arbeitgeber hatte beide Schriftstücke bereits unterzeichnet, sodass es dem Arbeitnehmer freistand, ob er keines, nur eines oder beide Angebote annahm.

1. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragsänderung bereits vor der Vereinbarung zur Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bestand, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages abzustellen und nicht auf dessen Wirkungszeitpunkt.

2. Werden die Vereinbarung zur Verlängerung der sachgrundlosen Befristung und der Vertrag zur Änderung der Vertragsbedingungen zeitgleich, jedoch in getrennten Vereinbarungen abgeschlossen, liegt kein befristungsschädlicher Neuabschluss eines Arbeitsvertrages vor, wenn die Vereinbarungen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bereits vorunterschrieben vorgelegt wurden und der Arbeitnehmer die freie Wahl hat, den einen Vertrag zu unterschreiben und den anderen nicht zu unterschreiben. Lediglich wenn der Arbeitgeber die Vertragswerke so miteinander verkoppelt, dass damit zum Ausdruck kommt, dass der eine Vertrag nur gemeinsam mit dem anderen Vertrag zustande kommen könne, liegt eine unzulässige Beeinflussung der Entschlussfreiheit des Arbeitnehmers bezogen auf die Verlängerungsvereinbarung vor.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 24.7.2019 - 4 Sa 22/19, BeckRS 2019, 22615

 

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