Berufungsbeschränkung nach Trunkenheitsverurteilung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.10.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1756 Aufrufe

Die Rechtsmittelbeschränkung ist ein recht unerfreuliches Thema - sie  ist sehr fehleranfällig. Voraussetzung für die Beschränkung ist natürlich die Existenz sonst ausreichender Feststellungen, damit die noch offene Teilproblematik im weiteren Verfahren ordnungsgemäß beurteilt werden kann. Das OLG Saarbrücken musste sich gerade mit der Berufungsbeschränkung nach Trunkenheitsverurteilung befassen:

1. Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.

 2. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift.

 3. Zu den Anforderungen an die Widerlegung einer Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB. 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2020 - Ss 40/2020, BeckRS 2020, 23642

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