BFH: Zahlung von Verwarnungsgeld durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.11.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2267 Aufrufe

Verwarnungsgelder, welche für ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Straßenverkehr verhängt werden, rufen aus arbeitsrechtlicher Sicht die Frage auf, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Erstattung in analoger Anwendung der §§ 675, 670 BGB verlangen kann. Dies ist nicht abwegig, da er immerhin im Interesse des Arbeitgebers sein eigenes Vermögens eingesetzt hat. Gleichwohl wird ein Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch allgemein abgelehnt. Auch einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung wird die Wirksamkeit versagt (vgl. zu diesem Problemkreis ErfK/Preis, § 611a BGB Rn. 562 und Holly/Friedhofen, NZA 1992, 145 ff.).

Die Thematik hat indes auch eine steuerrechtliche Facette, die jüngst in einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17, PM vom 29.10.2020, DStR 2020, 2417) zur Sprache kam. Die Klägerin in diesem Verfahren betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge. Das Finanzamt war der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Der BFH sieht das anders. Die Zahlung der Verwarnungsgelder sei hier auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt und könne daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Zu prüfen sei indes noch, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, dass die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

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