BGH: Was die Urkundenfälschung am Kfz so alles verklammert

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.11.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2993 Aufrufe

Im Verkehrsrecht spielen oft Dauerdelikte wie §§ 316 StGB, 21 StVG, 24 StVG pp. eine Rolle - sie überdauern auch i.d.R. kurze Fahrtunterbrechungen und verklammern andere Delikte. Aber auch bei der Urkundenfälschung kennt man so eine ähnliche Wirkung. Damit hat sich gerade der BGH befasst:

 

 Die Annahme der Strafkammer, die Entwendung der Fahrzeugkennzeichen am 4. März 2018 und deren Montage zu Täuschungszwecken an den entwendeten Mercedes Sprinter (Fall II. 15 und 16), die sich anschließende Fahrt
mit der gefesselten Nebenklägerin nach A. mit den dabei begangenen
weiteren Straftaten (Fall II. 17 bis 22) und die Rückfahrt mit der erneut gefesselten Nebenklägerin nach Deutschland mit der abschließenden Polizeiflucht
(Fall II. 25 bis 27) stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB)
trifft nicht zu. Vielmehr ist in dem hier vorliegenden Fall insgesamt von Tateinheit
auszugehen. Denn nach der Rechtsprechung stellen das in der Anbringung eines
für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichens liegende Herstellen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Fall StGB und das in der
sich anschließenden – auch mehrfachen – Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde
gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine Urkundenfälschung dar, wenn diese Art der Nutzung – wie hier – dem
schon bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Das
jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat dann zur Folge, dass sämtliche
Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 4 StR 72/20, Rn. 7; Beschluss vom
23. August 2017 – 1 StR 173/17, NJW 2018, 87, Rn. 24 m. Anm. Hoven; Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, Tz. 10; Beschluss
vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871, Rn. 5 mwN). Dabei steht
die Urkundenfälschung im Wege der natürlichen Handlungseinheit auch mit dem
Diebstahl der Kennzeichen in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar
2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871, Rn. 6). Der Umstand, dass es teilweise zu
erheblichen Fahrtunterbrechungen kam, bei denen sich der Angeklagte und die
Nebenklägerin weiter in dem Fahrzeug aufhielten, stellt diese Bewertung nicht in
Frage, zumal die Urkundenfälschung in der Variante des § 267 Abs. 1 3. Fall
StGB in dieser Zeit fortdauerte. 

 

BGH, Beschl. v. 7.10.2020 - 4 StR 364/20 

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