Berufung und zwei Streitgegenstände

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 22.12.2020
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2123 Aufrufe

Hat die Klagepartei in erster Instanz zwei Streitgegenstände eingeführt und ist in Bezug auf beide die Klage abgewiesen worden, kann – wenn die Berufung im Übrigen statthaft und zulässig – für jeden dieser Streitgegenstände Berufung eingelegt werden. Dann ist für jeden Streitgegenstand § 520 III 2 ZPO zu beachten. In der Praxis wird indes häufig vergessen, für jeden Streitgegenstand die Berufung ausreichend zu begründen.

Manche Gerichte nehmen dann an, die Berufung sei aus diesem Grunde vollständig unzulässig. Dies ist aber nicht der Fall, woran der BGH jetzt wieder erinnert hat. Der BGH stellte erneut klar, dass die Berufung in einem solchen Falle nur für den nicht begründeten Teil  unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 24.11.2020 – VI ZB 57/20, Rn. 11). Dies hatte das LG noch anders gesehen und daher die Berufung insgesamt als unzulässig verworfen. Dieser "Mechanismus" gilt natürlich nicht nur im Verhältnis zum Berufungs-, sondern auch zum Revisionsgericht. Bei mehreren Streitgegenständen muss man also auch dort für jeden Streitgegenstand eine Begründung geben (siehe nur BAG, Urt. v. 15.7.2020 –10 AZR 507/18, BeckRS 2020, 30432).

Für den Prozessanwalt heißt es daher auch hier, große Sorgfalt auf die Begründung des Rechtsmittel zu legen und zu untersuchen, um wie viel Streitgegenstände es geht und ob die Entscheidung, die er angreift, die Klageabweisung auf mehrere Gründe gestützt hat. Denn dann muss er selbstverständlich jede Begründung angreifen, wenn seine Berufung zulässig sein soll (siehe nur Toussaint FD-ZVR 2019, 413296 und Elzer FD-ZVR 2018, 402804).

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