Referentenentwurf der 17. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 29.01.2021
Rechtsgebiete: Wirtschaftsrecht|2160 Aufrufe

Auf Basis des Referentenentwurfs der 17. AWV-Novelle vom 22. Januar 2021 sollen weitere Inhalte der EU-Screening Verordnung (EU) 2019/452 umgesetzt und der Anwendungsbereich des Investitionskontrollregimes bei der sektorübergreifenden und der sektorspezifischen Prüfung auf weitere Sektoren ausgedehnt werden. Zuletzt wurden die AWV-Regelungen zur Investitionskontrolle im Oktober 2020 geändert.

Bei der sektorübergreifenden Prüfung soll die Liste der kritischen Sektoren nun in einem neuen § 55a AWV-E geregelt werden. Die bisherigen Fallgruppen werden in § 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 11 AWV-E überführt und um weitere 16 Fallgruppen in § 55a Abs.1 Nr. 12 bis 27 AWV-E ergänzt. Enthalten sind z. B. künstliche Intelligenz, automatisiertes Fahren, Robotik, Optoelektronik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Quanten- und Nukleartechnologie, Netztechnologien und Informationstechnik.

Zudem sind weitere Änderungen bzw. Klarstellungen geplant:

  • Für Erwerbe von 10% oder mehr der Stimmrechte in den kritischen Sektoren soll die Meldepflicht gelten (§ 55a Abs. 4 AWV-E). Bei bestehender Meldepflicht soll die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mehr möglich sein (§ 58 Abs. 3 AWV-E). Die meldepflichtigen Erwerbe würden zudem unter das Vollzugsverbot des § 15 Abs. 3 AWG fallen.
  • Hinzuerwerbe oberhalb der relevanten Schwellenwerte sollen grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich der AWV fallen (§ 56 Abs. 2 AWV-E). Auch parallele, aufeinander abgestimmte Erwerbe von mehreren Investoren sollen nun ausdrücklich erfasst werden (§§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 3 AWV-E).

Der Referentenentwurf wird derzeit konsultiert. Die Verordnung könnte im Laufe des März 2021 von der Bundesregierung beschlossen werden. Inkrafttreten würde die Verordnung nach der Verkündung im Bundesanzeiger.

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