Referentenentwurf der 17. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
von , veröffentlicht am 29.01.2021Auf Basis des Referentenentwurfs der 17. AWV-Novelle vom 22. Januar 2021 sollen weitere Inhalte der EU-Screening Verordnung (EU) 2019/452 umgesetzt und der Anwendungsbereich des Investitionskontrollregimes bei der sektorübergreifenden und der sektorspezifischen Prüfung auf weitere Sektoren ausgedehnt werden. Zuletzt wurden die AWV-Regelungen zur Investitionskontrolle im Oktober 2020 geändert.
Bei der sektorübergreifenden Prüfung soll die Liste der kritischen Sektoren nun in einem neuen § 55a AWV-E geregelt werden. Die bisherigen Fallgruppen werden in § 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 11 AWV-E überführt und um weitere 16 Fallgruppen in § 55a Abs.1 Nr. 12 bis 27 AWV-E ergänzt. Enthalten sind z. B. künstliche Intelligenz, automatisiertes Fahren, Robotik, Optoelektronik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Quanten- und Nukleartechnologie, Netztechnologien und Informationstechnik.
Zudem sind weitere Änderungen bzw. Klarstellungen geplant:
- Für Erwerbe von 10% oder mehr der Stimmrechte in den kritischen Sektoren soll die Meldepflicht gelten (§ 55a Abs. 4 AWV-E). Bei bestehender Meldepflicht soll die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mehr möglich sein (§ 58 Abs. 3 AWV-E). Die meldepflichtigen Erwerbe würden zudem unter das Vollzugsverbot des § 15 Abs. 3 AWG fallen.
- Hinzuerwerbe oberhalb der relevanten Schwellenwerte sollen grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich der AWV fallen (§ 56 Abs. 2 AWV-E). Auch parallele, aufeinander abgestimmte Erwerbe von mehreren Investoren sollen nun ausdrücklich erfasst werden (§§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 3 AWV-E).
Der Referentenentwurf wird derzeit konsultiert. Die Verordnung könnte im Laufe des März 2021 von der Bundesregierung beschlossen werden. Inkrafttreten würde die Verordnung nach der Verkündung im Bundesanzeiger.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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