Kein Urlaub bei "Kurzarbeit Null"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.04.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2378 Aufrufe

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit "Null" keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in Teilzeit zum gesetzlichen Mindestlohn als Verkaufshilfe für Backwaren beschäftigt. Als Folge der Covid-19-Pandemie wurde im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit eingeführt und mit der Klägerin vereinbart. In den Monaten April und Mai 2020 wurde ihr zunächst bestehender Resturlaub aus Vorjahren gewährt. Anschließend befand sie sich - in den Monaten Juni und Juli 2020 durchgehend - in Kurzarbeit „Null“. In der Zeit vom 1.8. bis zum 8.8.2020 und vom 1.9.2020 bis zum 18.9.2020 erhielt sie Urlaub. Für die Urlaubszeit ist die Klägerin einvernehmlich aus der Kurzarbeit herausgenommen worden. Im gesamten Monat Oktober 2020 galt vereinbarungsgemäß wiederum durchgehend Kurzarbeit „Null“. Im November und Dezember 2020 hat sie an insgesamt fünf Tagen gearbeitet. Mit ihrer Klage begehrt sie ungekürzten Urlaub für das Kalenderjahr 2020 im Umfang von 28 Werktagen (entspricht bei ihrer Teilzeitbeschäftigung 14 Arbeitstagen).

Das Arbeitsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg:

(Rn. 41:) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Kurzarbeiter zwar formell betrachtet einen Vollzeitarbeitsvertrag haben, sie aber als „vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“ anzusehen seien. Faktisch sei die Situation der Kurzarbeiter mit derjenigen von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar, so dass für ihren Anspruch auf Jahresurlaub der in Paragraf 4 Nr. 2 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vorgesehene Pro-rata-temporis-Grundsatz gelte (grundlegend EuGH v. 08.11.2012 - C-229/11 und C-230/11, NZA 2012, 1273 – „Heimann und Totschin“). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit nicht zwischen Transferkurzarbeit und konjunktureller Kurzarbeit zu differenzieren. Vielmehr hat der EuGH seine Rechtsprechung mit Urteil vom 13.12.2018 - C-385/17, NZA 2019, 47 – „Hein“ für einen Sachverhalt bestätigt, in welchem ein Arbeitnehmer sich bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis vorübergehend für insgesamt 26 Wochen in Kurzarbeit befand.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 12.3.2021 - 6 Sa 824/20, BeckRS 2021, 4281

 

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