AG Kassel: Keine Stornogebühren für Hotel bei "Corona-Chicken Game"

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 19.05.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtCorona|2844 Aufrufe

Die Reise- und Beherberungsverbote und ihre kaum vorhersagbaren Aufhebungen bzw. (Neu)Erlasse während der Corona-Pandemie haben Kunden ebenso wie Hotelbetreiber und Airlines vor ein Dilemma gestellt, das faktisch wie ein "Chicken Game" gewirkt hat: Wer als erstes zuckt, verliert!

Hintergrund ist folgende Ausgangslage: Wer ein Hotel oder einen Flug im Jahr 2020 gebucht hatte, lebte stets mit dem Risiko, dass der Aufenthalt oder der Flug letztlich ausfallen würde, weil zum relevanten Zeitpunkt ein Reise- oder Beherbergungsverbot bestand. Nun konnten die Kunden entweder abwarten, ob das Hotel bzw. die Airline die Buchung kurzfristig wegen eines Corona-bedingten Verbots stornieren würde - oder selbst der Unsicherheit entgehen, die Buchung stornieren und andere Pläne für die betreffende Zeit schmieden. Storniert das Hotel bzw. die Airline, ist eindeutig, dass keine Kosten fällig sind und ein eventuell bezahlter Preis zu erstatten ist; Stornogebühren kommen nicht in Betracht. Storniert allerdings der Kunde, werden ihm in der Regel dagegen die vertraglich (bzw. in AGB) vereinbarten Stornogebühren berechnet. Das führt dazu, dass jede Vertragspartei darauf wartet, dass die jeweils andere zuerst storniert - ein klassisches Chicken Game.

(Zwischenbemerkung: Das Problem stellt sich bei Pauschalreiseverträgen nicht in gleicher Weise, weil der Kunde hier ein Rücktrittsrecht nach § 651h BGB hat, das gem. § 651h III BGB entschädigungsfrei ist, "wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen"; s. dazu Führich, NJW 2020, 2137).

In einer solchen Situation hat das AG Kassel mit Urteil vom 20.4.2021 (435 C 3090/20, BeckRS 2021, 10521) den stornierenden Kunden zumindest für den Fall den Rücken gestärkt, dass der Aufenthalt am Ende tatsächlich an den Corona-Regeln gescheitert wäre: Das Hotel darf in diesem Fall keine Stornokosten verlangen, weil ihm tatsächlich kein Schaden entstanden ist: Es hätte ja selbst auch die Buchung stornieren müssen und hätte dann den gleichen Ausfall erlitten (sog. "Sowiesoschaden"):

"[9] Die Klägerin kann aufgrund des Beherbergungsvertrages vom 21./31.01.2019 von der Beklagten keine Stornokosten mehr verlangen.

[10] Zwar erfolgte die Stornierungserklärung der Beklagten am 16.03.2020 zu einem Zeitpunkt, als die von ihr für den 01./02.04.2020 geplante Fortbildungstagung nach der geltenden Verordnungslage noch ohne weiteres in zulässiger Weise durchführbar war. Denn die Landesverordnung, auf die sich die Beklagte bezieht, enthielt zu jenem Zeitpunkt noch keine Regelung, die eine Tagung mit 11 bzw. 18 Personen (die Angaben der Parteien zur Teilnehmerzahl sind nicht eindeutig) verboten hätte. Erst am 20.03.2020 erfolgte eine Änderung mit der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf sechs Personen. Auch stand zu am 16.03.2020 noch nicht fest, dass nur noch notwendige Zusammenkünfte erlaubt waren, so dass es an dieser Stelle noch keiner Entscheidung darüber bedarf, ob die Tagung der Beklagten als notwendig im Sinne der Verordnung eingestuft werden kann oder nicht.

[11] Da für die Motivation zu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nach Abgabe der Erklärung eingetretene Umstände nicht berücksichtigungsfähig sind, die geeignet sind, die Willensbildung zu befördern, kann für den Zeitpunkt 16.03.2020 nur auf die Verordnungslage an diesem Tag abgestellt werden. Denn die Willensbildung ist spätestens mit Abgabe und Zugang der Erklärung abgeschlossen und nicht mehr in Bezug auf die konkrete Erklärung abänderbar. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht auf eine möglicherweise zeitgleich oder kurz zuvor erfolgte Absichtserklärung der politisch Verantwortlichen beziehen, da eine solche zuerst der Umsetzung in eine taugliche Rechtsform bedarf, bevor sie Wirkung auf das einzelne Rechtssubjekt entfalten kann. Dies war aber am 16.03.2020 noch nicht der Fall, wie auch die Beklagte selbst vorträgt.

[12] Dieser Befund führt dazu, dass die Beklagte ihre Erklärung ausschließlich in eigenem Risiko abgegeben hatte. Dessen war sich die Beklagte auch bewusst, da sie in der Stornierungs-E-Mail darauf abstellte, die Tagung und die Übernachtungen so rechtzeitig abzusagen, dass die die nächst höherer Stornierungskostenklasse aufgrund der vertraglichen Abreden noch vermieden werden kann. Denn sie wollte ausdrücklich nur Stornokosten in Höhe von 70% der vereinbarten Entgelte tragen. Bei einer Absage in einem zeitlichen Abstand von weniger als 14 Tagen vor Beginn der Tagung hätte sie nach dem Vertrag Stornokosten in Höhe von 80% zu tragen gehabt.

[13] Die Beklagte hat indes hinreichend dargetan, dass der Klägerin der Ausfallschaden, den sie mit der Abrede über die Stornierungskosten pauschaliert hat, in jedem Fall entstanden wäre. Denn die Durchführung des Vertrages vom 21./31.01.2019 hätte gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen.

[14] Nach Nr. IV.6. der AGB der Klägerin steht ihren Kunden - insoweit konform mit § 309 Nr. 5b BGB - der Nachweis zu, dass der Stornierungskostenanspruch nicht oder nicht in geforderten Höhe besteht. Nachweis (bzw. Gegenbeweis) im Sinne des § 309 Nr. 5b BGB und damit auch der AGB-Klausel der Klägerin bedeutet aber nicht nur, dass ein Beweis im Sinne des Beweisrechts der ZPO oder vergleichbarer Vorschriften geführt werden muss. Ausreichend ist im Sinne der Klausel und der genannten BGB-Vorschrift auch die hinreichende Darlegung von Rechtsgründen, die denselben Effekt haben wie eine Beweisführung über Tatsachen, die zur Annahme eines anderweitigen Schadens führen. Dann anderenfalls würde eine Vertragspartei, die lediglich aus Rechtsgründen ohne die Pauschalierungsregelung einen anderen Schaden auszugleichen hätte, gegenüber einer Vertragspartei, die nachweisbare Tatsachen zu ihren Gunsten anführen kann, in unzumutbarerer Weise schlechter gestellt.

[15] Hier entstand aufgrund der Fortentwicklung der hessischen Verordnungslage zwischen der Stornierungserklärung der Beklagten am 16.03.2020 und des Beginnes der Tagung am 01.04.2020 (bzw. Beginns der ersten Übernachtung am 31.03.2020) jedoch eine rechtliche Situation, die die Durchführung der Tagung im Hotel der Klägerin endgültig verhinderte. Dies wiederum führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund einer überholenden Kausalität so oder so einen Ausfall zu erleiden hatte. Denn die Tagung der Beklagten und die dazu erforderlichen Übernachtungen im Hotel waren dann verboten im Sinne des § 134 BGB.

[16] Ein gesetzliches Verbot im Sinne dieser Vorschrift muss nicht aus einem förmlichen Gesetz entstammen, sondern kann auch in einer Rechtsverordnung (wie hier) begründet sein (Palandt/Ellenberger, § 134 BGB Rdnr. 2). Die Verordnungslage im Land Hessen, die auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt anzuwenden war, sah dann aber Veranstaltung von mehr als sechs Personen nicht mehr vor (§ 1 Abs. 1 der 3. VO zur Bekämpfung des Coronavirus). Die Tagung der Beklagten hätte mit den ursprünglich geplanten 11 (bzw. 18) Personen so nicht mehr stattfinden können. Aber auch an einen reduzierten Umfang der Veranstaltung war nicht mehr zu denken, weil sie nicht als notwendig im Sinne des § 2 Abs. 2 der 4. VO zur Bekämpfung des Coronavirus eingeordnet werden kann. Zwar untersagte die Vorschrift vordergründig nur die Übernachtung. Die Übernachtung der Tagungsteilnehmer war aber deswegen nicht notwendig, weil es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelte. Eine Fortbildungsveranstaltung, bei der Übernachtungen der Teilnehmer erforderlich sind, war aber ohne weiteres zu verschieben. Auch das Pandemiegeschehen des Jahres 2020 ließ solches zu einem späteren Zeitpunkt im Sommer/Frühherbst ohne weiteres zu. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass irgendwelche nachteiligen Weiterungen auch im Bereich der Beklagten eingetreten wären oder sind, weil die hier gegenständliche Fortbildungstagung ausfiel, sie also aus sonstigen Gründe notwendig gewesen wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die damit verbundene Wissensvermittlung nicht auch durch schriftliche oder digitale Information der Teilnehmer hätte erfolgen können. War aber die Tagung nicht notwendig, so waren auch die Übernachtungen hierzu nicht notwendig. Die Klägerin hätte diese Übernachtungen bereits gar nicht anbieten oder gar durchführen dürfen.

[17] Fielen die von der Beklagten gebuchten Übernachtungen so oder so aus, ist durch diese nachträglich eingeleitete Kausalitätskette auch bestimmt, dass die Klägerin keinesfalls ein Entgelt für durchgeführte oder ausgefallene Übernachtungen bzw. Tagungsdienstleistungen (einschließlich der Raummiete) hätte verlangen können. Bei dem Schaden der Klägerin handelt es sich folglich um einen Sowiesoschaden aufgrund höherer Gewalt, verursacht durch das Pandemiegeschehen und die darauf fußenden Rechtsvorschriften, auf die die Parteien des Rechtsstreits keinerlei Einfluss hatten.

[18] Andere Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin sind nicht ersichtlich."

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