Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG: doppelte Datumsironie

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 20.05.2021
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Wenn der Bundestag heute, also am 20. Mai 2021, das TTDSG beschließt, dürfen wir kurz über eine doppelte Datumsironie schmunzeln, bevor wir die Umsetzung zum 1. Dezember 2021 anpacken:  Bis zum 25. Mai 2011(sic!) war Art. 5 Abs. 3 der Cookie-RL 2009/136 umzusetzen. Eine Dekade später übernimmt die Bundesrepublik nun den unionsrechtlichen Cookie Consent mit geringen Abweichungen in § 25 TTDSG, nachdem der BGH die bisherige Richtlinienumsetzung in § 15 Abs. 3 TMG noch im letzten Jahr im Planet49-Urteil europarechtskonform fortgebildet hatte. Und just heute, am 20. Mai 2021, beraten die Trilogparteien in Brüssel erstmalig die ePrivacy-Verordnung, die wiederum dem TTDSG das begrenzte Haltbarkeitsdatum aufprägt.  Aber es gibt auch Lichtblicke: Um einer Click Fatigue als Folge des § 25 TTDSG – auch humorvoll als Einwilligeritis oder als „Zwangsentschleunigung vor der Consent Wall“ bezeichnet – entgegenzuwirken, legt der Bundestag der kommenden Bundesregierung mit § 26 TTDSG einen Regelungsauftrag für Dienste zur Einwilligungsverwaltung (PIMS) in den Eingangskorb.  Es bleibt spannend.
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG, BT-Drs. 19/29839 v. 19.5.2021.
HanloserTelekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, ZD 2021, 121.

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