BSG: Zeit für die Kindererziehung - Entlastungsassistenz bis zur Volljährigkeit

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 18.07.2021
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|2878 Aufrufe

Eine niedergelassene Ärztin oder ein niedergelassener Arzt kann für die Erziehung von Kindern einen Vertreter oder Assistenten (sogenannten Entlastungsassistenten) beschäftigen. Dies ist nun bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 14.07.2021 (Az.: B 6 KA 15/20 R). 

Der Fall

Die Klägerin ist seit 1999 als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie beantragte wegen der Erziehung ihres 1999 geborenen Adoptivsohnes die Beschäftigung einer Entlastungsassistentin. Eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt kann in Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten einen Entlastungsassistenten beschäftigen (§ 32 Absatz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung). Dabei müssen die 36 Monate nicht zusammenhängend genommen werden.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) lehnte die Genehmigung eines Assistenten ab, da der Sohn bereits das 14. Lebensjahr vollendet habe.

Die Entscheidung des BSG

Das BSG folgte dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 31/20, 28.10.2020 - dahin, dass das Merkmal "Erziehung von Kindern" im Sinne des § 32 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV so zu verstehen sei, dass "Kind" jeder Mensch bis zur Volljährigkeit sein kann. Eine Eingrenzung der Genehmigung einer Entlastungsassistenz bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Anschluss an die generelle Abgrenzung von Kindern und Jugendlichen sei in § 32 Ärzte-ZV nicht enthalten. Es sei Sache des Gesetzgebers, die Regelung einzuschränken, wenn dieser die Zeitspanne bis zur Volljährigkeit für zu weit halte.

Nicht zu folgen vermochte das BSG dem Landessozialgericht allerdings dahin, dass die Zeit von 36 Monaten für alle erziehungsbedürftigen Kinder einer Ärztin oder eines Arztes gelten sollte. Einem Arzt müsse die Möglichkeit einer Entlastungsassistenz für jedes Kind zur Verfügung stehen, entschied das BSG. Eine Einschränkung der Assistenz sei nur dann anzunehmen, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen würden. Dann könne die Entlastungsassistenz nicht fiktiv allein einem Kind zugeordnet werden. Die Richter nennen ein Beispiel: „Wird das zweite Kind geboren, bevor 36 Monate für das erste Kind in Anspruch genommen wurden, stehen dem Elternteil danach noch einmal 36 Monate für das zweite Kind zu, nicht aber 36 Monate zuzüglich der "unverbrauchten" Monate für das erste Kind. Denn in § 32 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 ist von "Kindern" die Rede, sodass für die parallele Erziehung von zwei oder mehr Kindern der Genehmigungsanspruch nur einmal besteht.“

Praxishinweise

Die Zulassungsverordnung für Ärzte lässt Raum für Flexibilität, wenn Familie und Beruf miteinander vereinbart werden soll. Das BSG weitet den Zeitraum der Entlastungsassistenz aus und schränkt damit den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ein. Die Kasseler Richter orientieren sich an § 1631 Abs. 1 BGB, nach dem die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (Personensorge). Minderjährig ist das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, weil mit diesem Zeitpunkt gemäß § 2 BGB die Volljährigkeit eintritt.

Trotzdem ist noch mehr Flexibilität seitens der gesetzlichen Regelung wünschenswert. Da die 36 Monate Entlastungsassistenz für mehrere Kinder, die parallel betreut werden gelten, könnten unter Umständen für die jüngeren Kinder zu einem späteren Zeitpunkt keine Monate mehr übrig bleiben. Andere Modelle, wie das (teilweise) Ruhen der Zulassung oder die Beschränkung des Versorgungsauftrages sind dann die einzigen Alternativen. 

 

 

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