Erhöhung des Gebührenstreitwerts durch mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.12.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1804 Aufrufe

Unter den Oberlandesgerichten ist derzeitig umstritten, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen und der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Wertersatz wegen der Nutzung des Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer denselben Gegenstand im Sinne von § 45 I 3 GKG betreffen. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich im Beschluss vom 24.11.2021 - 17 U 111/20 auf den Standpunkt gestellt, dass der von einem Prozessvergleich erfasste und im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch der Darlehensgeberin auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung einer zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrages zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts führt, weil keine wirtschaftliche Identität zwischen den Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf und dem mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Wertersatzanspruch besteht. (siehe zur Gegenauffassung, OLG Düsseldorf Beschluss vom 9.12.2021 - 16 W 43/21).

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