BVerfG II: Verfassungsbeschwerde gegen GSA Fleisch erfolglos

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.07.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1646 Aufrufe

Und noch eine erfolglose Verfassungsbeschwerde, diesmal gegen das Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in Teilen der Fleischindustrie (§ 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie - GSA Fleisch). 

§ 6a Abs. 2 GSA Fleisch verbietet es Unternehmen der Fleischwirtschaft seit dem 1.1.2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige erledigen zu lassen, also auch mit Hilfe von Werkvertragsunternehmen. Diese Arbeiten dürfen nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit dem 1.4.2021 schränkt § 6a Abs. 3 GSA Fleisch zudem die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft ein, ab dem 1.4.2024 ist sie vollständig untersagt. Ausgenommen sind lediglich Unternehmen des Fleischhandwerks mit weniger als 50 Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch). Gegen diese Verbote wandten sich betroffene Unternehmen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, sie rügen die Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Anwendbarkeit der angegriffenen Regelung und damit die Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführenden lässt sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2888/20 zur Beschäftigtenzahl und zur Zahl der bei Auftrags- und Produktionsspitzen eingesetzten Leiharbeitskräfte genügt insoweit nicht. Die Darlegung (…) wiederholt letztlich die gesetzliche Regelung, zeigt aber nicht näher auf, wie der Betrieb konkret ausgestaltet ist. (…) In den Verfahren 1 BvR 1152/21, 1 BvR 1153/21 und 1 BvR 1154/21 beschränkt sich der Vortrag auf Schätzwerte zu Personalanteilen eigener Arbeitskräfte der Kunden in Bereichen, in denen auch Leiharbeitskräfte eingesetzt würden. Zur Klärung der Anwendbarkeit der angegriffenen Normen genügt aber auch hier die Angabe nicht, es werde „mindestens 50,1 %, faktisch aber 100 %“ Fleisch verarbeitet. Das gilt insbesondere, da auch geschildert wird, dass Arbeitskräfte auch zur Kommissionierung, Etikettierung, Palettierung, Versand und Verladung oder als Schlosser und Elektriker eingesetzt würden, die zumindest nicht ohne weiteres der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind.

BVerfG, Beschl. vom 1.6.2022 - 1 BvR 2888/20 u.a., BeckRS 2022, 17250

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