Weiterer Widerspruch gegen (Teil-) Abhilfebescheid keine gesonderte Angelegenheit?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.09.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2935 Aufrufe

Mit der interessanten Fragestellung, ob ein Widerspruch gegen einen Teilabhilfebescheid eine gesonderte Angelegenheit ist oder mit dem ursprünglichen Widerspruchsverfahren gegen den Ausgangsbescheid eine Angelegenheit bildet, hat sich der VGH Kassel im Beschluss vom 4.8.2022 – 5 E 400 / 22 befasst. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass, wenn sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen einen (Teil –) Abhilfebescheid jeweils gesondert Widerspruch erhoben werde, gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betroffen sei und nur einmal eine Geschäftsgebühr für die Vertretung in dem der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden weiteren Verwaltungsverfahren zum Ansatz zu bringen sei. Die Begründung des Gerichts überzeugt jedoch nicht. Der VGH Kassel stellt darauf ab, ob der Teilabhilfebescheid eine neue Beschwer enthält. Eine derartige Beurteilung dürfte jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ohne weiteres durchführbar sein, hinzu kommt, dass formal unstreitig mehrere Widerspruchsverfahren vorliegen. Die Korrektur hat allenfalls über den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren gegen den (Teil-)Abhilfebescheid zu erfolgen.

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