Verkehrsgerichtstag 2023: Indizwirkung der Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter im Rahmen des § 69 Abs. 2 StGB soll gelockert werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.01.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1774 Aufrufe

Der Verkehrsgerichtstag hat getagt und seine Empfehlungen HIER veröffentlicht. Für mich die wichtigste Empfehlung rankt sich um die E-Scooter-Trunkenheitsfahrt. Zwar soll es auch seiner Ansicht nach bei den BAK-Grenzen bleiben, insbesondere der für die absolute Fahrunsicherheit im Rahmen des § 316 StGB. Diese wird bei Kraftfahrzeugführer*innen bei 1,1 Promille angesetzt. 

Aber der VGT hat auch gefordert, die Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt für eine Ungeeignetheit d. E-Rollerführer*in zu beseitigen. Ganz meiner Meinung - bislang ist das eher Mindermeinung. Viele Gerichte entziehen nicht nur, sondern setzen zudem noch ein Fahrverbot fest. 

Die maßgebliche Vorschrift lautet bekanntermaßen:

§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten einer Kraftfahrzeugführerin eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl d. Täter*in weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist d. Täter*in in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(Hinweis: Gesetzestext gegendert)

 

Hierzu AKV - Empfehlung 3:

Der Arbeitskreis empfiehlt dem Gesetzgeber, § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern,
dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug (z. B. E-Scooter) nicht greift; er hält die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) grundsätzlich für ausreichend. Es bleibt Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahreignung nach Maßgabe des geltenden Rechts in diesen Fällen zu prüfen.

 

 

 

 

 

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