Auto wurde in Italien beschlagnahmt: Was ist mit der deutschen Kfz-Steuer?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.07.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1239 Aufrufe

Steuerrechtliches findet sich so gut wie nie im Beck-Blog Verkehrsrecht. Gerade bin ich aber über eine interessante Entscheidung des FG Münster gestolpert, die sich mit dem Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befasst. Das Fahrzeug des Klägers war am 6.1. von der italienischen Polizei beschlagnahmt worden - im Juni erst wurde es verschrottet. Muss der Kläger nun nur bis zum 6.1. Kraftfahrzeugsteuer zahlen oder gar (wie gefordert) bis Juni? Antwort des FG Münster:

 

Der Beklagte hat zu Unrecht die Kraftfahrzeugsteuer über den 06.01.2020 hinaus bis zum Tag vor der Verschrottung des Fahrzeugs – 19.06.2020 – festgesetzt. Der Kläger hat als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X einen Anspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG darauf, dass die Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug lediglich bis zum 06.01.2020 festgesetzt wird.

FG Münster Urt. v. 14.4.2023 – 10 K 824/22 Kfz, BeckRS 2023, 10016

 

 Hier die Leitsätze dazu:

 

1. Ein Fahrzeug ist nach den für die Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde.

 2. Wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr benutzt worden ist und er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat, dann ist der frühere Zeitpunkt zu Grunde zu legen.

 3. Das Tatbestandsmerkmal „nicht schuldhaft verzögert“ in § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG ähnelt dem Begriff „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.

 4. Unverzüglich erfolgt nach der Rechtsprechung eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist vorgenommen wird.

 5. Die Anforderungen an das Verhalten bei der Prüfung des Merkmals „nicht schuldhaft verzögert“ i.S. des § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG sind im Gesetz nicht definiert. Um die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu beenden, muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden. Den Fahrzeughalter trifft kein Verschulden an der verzögerten Abmeldung des Fahrzeugs, wenn dieses nach einem Unfall in Italien von der dortigen Polizei beschlagnahmt wurde.

FG Münster Urt. v. 14.4.2023 – 10 K 824/22 Kfz, BeckRS 2023, 10016

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