Meine Schwester sollte nicht mehr fahren....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.09.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1014 Aufrufe

Manchmal ist es selbst nahen Angehörigen unheimlich, wenn kranke Personen mit Kraftfahrzeugen durch die Gegend fahren. So war das hier. Richtigerweise wurde die Fahrerlaubnis entzogen:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 Tatbestand:

 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

 Die Klägerin war seit dem 14.07.1972 Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse 3.

 Im Februar 2020 wies der Bruder der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin seit einigen Jahren immer wieder bewusstlos werde und hinfalle. Zuletzt habe es einen schweren Vorfall mit Hirnblutung gegeben. Ihr sei ärztlicherseits danach gesagt worden, dass sie nicht mehr Auto fahren solle. Die Klägerin sei jedoch nicht einsichtig. Auf Bitte der Beklagten legte die Klägerin daraufhin einen Bericht des über ihre stationäre Behandlung vom 27.01.2020 bis zum 19.02.2020 vor, wonach bei der Klägerin ein Schädelhirntrauma mit intracraniellen Kontusionsblutungen bifrontal und links temporal Z.n. Sturz, eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine Kalottenfraktur und eine motorische Aphasie diagnostiziert wurden. Zudem legte sie einen von ihrem Hausarzt ausgefüllten Fragebogen vor. Dieser äußerte keine Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit der Klägerin. Auf die Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2020 legte die Klägerin zudem ein verkehrsmedizinisches Gutachten des vom 24.07.2020 vor. Es kommt zum Ergebnis, dass bei der Klägerin zum Begutachtungszeitpunkt aufgrund neuropsychologischer Einschränkungen keine Fahrtauglichkeit bestehe. Wegen des näheren Inhalts des Gutachtens wird auf das Gutachten vom 24.07.2020 verwiesen.

 Infolgedessen kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2020 die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis an und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu binnen acht Tagen zu äußern.

 Mit Bescheid vom 17.11.2020 entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1). Zudem gab sie ihr auf, ihren Führerschein spätestens am dritten Tag nach Zustellung des Bescheids beim Bürgeramt abzuliefern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro angedroht, wobei an dessen Stelle eine Zwangshaft von einem Tag trete, wenn es nicht beizutreiben sein sollte (Ziffer 2). Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziffer 3) und setzte die Verwaltungsgebühr auf 160 Euro fest (Ziffer 4).

 Zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung verwies die Beklagte auf das 3. verkehrsmedizinische Gutachten vom 24.07.2020, woraus sich die Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe. Die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr gemäß Nr. 206 i.Vm. Nr. 399 des Gebührentarifs der Gebührenordnung sei im Hinblick auf den entstandenen Personal- und Sachaufwand angemessen.

 Die Klägerin hat am 17.12.2020 Klage erhoben.

 Zur Begründung trägt sie vor, dass das Gutachten vom 24.07.2020 zu einer Fahrtüchtigkeit komme, obwohl in Punkt 2.2 des Gutachtens noch festgestellt werde, dass die neuropsychologischen Funktionen für eine Fahrtauglichkeit ausreichend seien. Sie sei entgegen des Ergebnisses des Gutachtens fahrtauglich. Die Einholung eines weiteren verkehrsmedizinischen Gutachtens würde belegen, dass der Gutachter zu einer Fehleinschätzung gelangt sei.

 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

 die Verfügung der Beklagten vom 17.11.2020 aufzuheben.

 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

 die Klage abzuweisen.

 Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten. Soweit der Gutachter unter dem Punkt 2.2 des Gutachtens geschrieben habe, die Klägerin erreiche in mehreren untersuchten neuropsychologischen Funktionen einen für die Fahrtauglichkeit ausreichenden Wert, handele es sich um einen Schreibfehler des Gutachters. Hierzu hat die Beklagte ein Schreiben des Gutachters vom 08.04.2021 vorgelegt, in dem dieser bestätigt, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und es unter Punkt 2.2 heißen müsse, die Klägerin habe in mehreren untersuchten neuropsychologischen Funktionen keinen für die Fahrtauglichkeit ausreichenden Wert erreicht (Hervorhebung durch das Gericht). Dem Schreiben hat der Gutachter die entsprechende Dokumentation der neuropsychologischen Untersuchung beigefügt, wegen deren Inhalts auf Blatt 29 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte zudem mitgeteilt, dass die Klägerin ihren Führerschein abgeliefert und sich die Zwangsmittelandrohung erledigt habe.

 Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 22.06.2021 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 Mit Beschluss vom 28.07.2022 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden.

 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

 Entscheidungsgründe:

 Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 6 Abs. 1 VwGO). Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

 Die Klägerin wendet sich bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (§ 88 VwGO) allein gegen Ziffer 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis), Ziffer 2 Satz 1 (Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins) und Ziffer 4 (Gebühren- und Auslagenfestsetzung), nicht jedoch gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 Satz 2 und 3 des Bescheides vom 17.11.2020. Sie hat mit der Abgabe des Führerscheins die Verpflichtung aus Ziffer 2 Satz 1 des angegriffenen Bescheides erfüllt und die Fahrerlaubnisbehörde sieht die Zwangsmittelandrohung damit als erledigt an. Die freiwillige Ablieferung des Führerscheins hat hingegen nicht die Erledigung der Regelung in Ziffer 2 Satz 1 zur Folge, weil die Ablieferung erkennbar zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt:

 BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 – 4 B 100/98 –, juris Rn. 9).

 I. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.

 Der angegriffene Bescheid vom 17.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin ist nicht aufzuheben.

 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin vor dessen Erlass gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört.

 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch materiell rechtmäßig.

 5. Ermächtigungsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Ziff. 6.4 der Anlage 4 zählt als Krankheit des Nervensystems eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit auf, bei der die Fahreignung nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr angenommen wird. Ziff. 6.5.1 und 6.5.2 der Anlage 4 zählen als Krankheiten des Nervensystems unter anderem Schädelhirnverletzungen ohne Substanzschäden, bei denen die Fahreignung in der Regel nach drei Monaten angenommen wird, und Substanzschäden durch Verletzungen auf, bei denen die Fahreignung unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chronisch-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensveränderungen angenommen wird.

 Die fehlende Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus dem Gutachten des vom 24.07.2020, das die Beklagte anlässlich des von und darauf der Klägerin vorgelegten Berichts des begründeter Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angefordert hat.

 Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war. Der Gutachter stützt dies darauf, dass die Klägerin in der neuropsychologischen Testung Einschränkungen aufzeigte, die die Kriterien der Fahrtauglichkeit nicht erfüllen. Das Gutachten ist insoweit schlüssig und nachvollziehbar. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass das Gutachten in Punkt 2.2 feststellt, dass die bei den neuropsychologischen Funktionen einen ausreichenden Wert erzielt habe, so hat der Gutachter im Laufe des gerichtlichen Verfahrens klargestellt, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler gehandelt habe, und dies durch Vorlage der Dokumentation der neuropsychologischen Untersuchung belegt. Dass der Hausarzt der Klägerin keine Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit der Klägerin geäußert hat, stellt das Ergebnis des Gutachtens nicht in durchgreifend in Frage. Die Prüfung durch den Hausarzt beruht – anders als das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation – nicht auf einer vergleichbaren eingehenden Prüfung der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund dessen besteht kein Anlass, an der Einschätzung des Gutachters zu zweifeln und ein weiteres Gutachten im gerichtlichen Verfahren einzuholen. Anhaltspunkte, dass die Grundsätze für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten nach Anlage 4a zur FeV nicht eingehalten worden sind, liegen ebenfalls nicht vor.

 Dass sich an der Beurteilung der Fahreignung der Klägerin bis zum hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids etwas geändert hat, ist nicht erkennbar. Zwar wies der Gutachter darauf hin, dass der Unfall der Klägerin sechs Monate her sei, was für eine zerebrale Schädigung ein vergleichsweise kurzer Zeitraum sei. Eine signifikante Verbesserung der für die Fahreignung notwendigen kognitiven Leistungsfähigkeit – möglicherweise unter einer neuropsychologischen Trainingsbehandlung – sei demnach möglich. Der Gutachter hat dementsprechend die Wahrnehmung einer neuropsychologischen Behandlung mit Wiederholung der neuropsychologischen Testuntersuchung im Februar 2021 empfohlen, da erfahrungsgemäß eine gute Chance bestehe, dass sich die nachgewiesenen Einschränkungen zurückgebildet haben und die Fahreignung erreicht werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die kognitive Leistungsfähigkeit bis zum Erlass des Bescheids im November 2020 geändert hat, bestehen hiernach nicht.

 Erweist sich danach die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihr die Fahrerlaubnis zwingend gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen.

 2. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Gebührenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sowie Nr. 206 und 399 der Anlage zu § 1 GebOSt. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr außer Verhältnis zum entstandenen Personal- und Sachaufwand stünde.

VG Bremen Beschl. v. 25.7.2023 – 5 K 2877/20, BeckRS 2023, 18540 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen