OLG Karlsruhe nimmt das BVerfG richtigerweise ernst.... (Danke an RA Gratz!)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.10.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1535 Aufrufe

Rechtsanwalt Gratz hat einmal wieder eine Entscheidung übersandt, die sich mit der Akteneinsicht in Bußgeldverfahren befasst. Derzeit wirkt es ja ein wenig so, als sei man mit dem Thema "durch". Oftmals versuchen Gerichte, sich des Problems irgendwie zu entledigen. Unterlagen seien nach verständiger Sicht nicht wirklich für die Verteidigung nötig. Entschlüsseln müsse man auch nicht. Und das BVerfG hat ja auch noch klargestellt, dass es unproblematisch sei, wenn Rohmessdaten nicht (mehr) gespeichert werden. Da freue ich mich, so etwas, wie das OLG Karlsruhe zu lesen:

 

1. Das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 4. April 2023 wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an dieselbe Abteilung das Amtsgerichts Bruchsal zurückverwiesen.

 Gründe:

 Die Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 04.04.2023 wegen vorsätzlicher Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 30 km/h) um 31 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 520 € verurteilt. Zugleich wurde – unter Gewährung der Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG – ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

 Hiergegen legte die Betroffene über ihren Verteidiger am 06.04.2023 Rechtsbeschwerde ein, die er nach am 23.05.2023 erfolgter Zustellung form- und fristgemäß mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 23.06.2023 begründete. Neben der uneingeschränkt erhobenen Sachrüge, mit der er u.a. die Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe aufgrund des Fehlens einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung der Betroffenen gerügt wird, erhebt der Verteidiger verschiedene Verfahrensrügen. Hierbei rügt er neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf ein faires Verfahren und auf effektive Verteidigung, weil das Amtsgericht das Messergebnis trotz eines bestehenden Beweisverwertungsverbots („fair-trial-Verstoß wegen gelöschter Rohmessdaten“, „fehlende Bestellung zum Hilfsbeamten'1) verwertet habe, u.a., dass das Amtsgericht zu Unrecht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aufgrund der nicht gewährten Einsicht in vorhandene Messunterlagen abgelehnt habe.

 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 20.07.2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen.

 In ihrer Gegenerklärung vom 14.08.2023 hat die Verteidigung ihren Antrag weiter ausgeführt und diese mit Schreiben vom 18.08.2023 ergänzt.

 Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde:

 Bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides am 18.08.2022, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Tatzeit: 11.05.2022), hatte der Verteidiger nach erhaltener Akteneinsicht mit Schreiben an die Verwaltungsbehörde vom 28.06.2023 beantragt, ihm im einzelnen benannte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, darunter die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten sowie Token-Datei und Passwort und weitere Unterlagen (Wartungsunterlagen bzw. „Lebensakte“, Schulungsnachweis des Auswertepersonals, Baumusterprüfbescheinigung, Konformitätsbescheinigung, Gebrauchsanweisung für Messgerät und Gerätesoftware, Beschilderungsplan, verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung, Standort – Erstbetriebnahmeprotokoll und Verwendungsanzeige gemäß § 32 MessEG) beantragt, die ihm jedoch in der Folge nur teilweise gewährt wurde. Nach Vorlage einer beschreibbaren CD wurden dem Verteidiger von der Verwaltungsbehörde insbesondere die „gesamte Messreihe sowie die Rohmessdaten der betreffenden Messung“ übermittelt, jedoch nicht (den zur Entschlüsselung der Daten des Messgeräts notwendigen) Software-Token samt Passwort. Insoweit verwies die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 01.08.2022 und – nach dem mit Schriftsatz vom 06.09.2023 insbesondere auch deshalb Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG gestellt wurde – mit Schreiben vom 29.09.2022 den Verteidiger u.a. darauf hin, dass die Bußgeldbehörde nicht „befugt“ sei, den Software-Token samt Passwort, Gebrauchsanweisung des Messgeräts, Verträge mit der Firma radarrent GmbH etc. herauszugeben. Ein (Gutachten-)Token könne jederzeit bei der hessischen Eichdirektion angefordert werden. Die Gebrauchsanweisung könne beim Hersteller erworben werden. Eine Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an das Amtsgericht gern. § 62 Abs. 2 OWiG erfolgte nicht.

 Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht am 09.02.2023 bestimmt dieses mit Verfügung vom 14.02.2023 Termin zur Hauptverhandlung auf den 04.04.2023. Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 beantragte der Verteidiger, das Verfahren einzustellen, hilfsweise dieses gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben. Obwohl mit Schriftsatz vom 06.09.2023 Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die verwehrte Überlassung verschiedener Messdaten und Messunterlagen gestellt worden sei, sei über diesen nicht entschieden und die Sache verfrüht ans Amtsgericht abgegeben worden. Für den Fall, dass einer Zurückweisung nicht erfolge, werde die Einsichtnahme im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.

 In der Hauptverhandlung vom 04.04.2023, bei der die Betroffene aufgrund Beschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2023 vom persönlichen Erscheinen entbunden war, widersprach die Verteidigung der Verwertung der Geschwindigkeitsmessergebnisse im Hinblick auf ein durch die Nichtspeicherung der Rohmessdaten gegebenes Beweisverwertungsverbot. Der Verteidiger stellte einen Einsichts- bzw. Aussetzungsantrag und beantragte der Verteidigung verschiedene Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen (u.a. Token-Datei und Passwort zum gegenständlichen Messgerät, aktuelle Wartungsunterlagen zum verwendeten Messgerät, Verträge uns sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit mit Privatdienstleistern im Rahmen der Verkehrsüberwachung [Erfassung, Auswertung, Aufbereitung etc. von Verkehrsverstößen] und die weiteren oben bereits im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs dargestellten Unterlagen, die in der Hauptverhandlung wiederum im Einzelnen benannt wurden). Außerdem beantragte er, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten habe und diese gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen könne.

 Das Amtsgericht lehnte die Anträge durch Beschluss ab, weil die Erhebung der mit Einsichtsantrag geforderten Unterlagen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Die beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung komme somit nicht in Betracht und werde ebenfalls zurückgewiesen. Außerdem wurden zwei Beweisanträge zurückgewiesen, da die Erhebung der Beweise zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.

 II.

 Die nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat – zumindest vorläufig – Erfolg.

 Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) auf verfahrensfehlerhafter Grundlage ergangen ist, was der Betroffene formgerecht gerügt hat.

 1. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung zum Erhalt der nicht bei den Akten befindlichen weiteren – über die Falldatensätze hinausgehenden – Messunterlagen (jedenfalls der Token-Datei und Passwort zum gegenständlichen Messgerät, um die Falldatei des Messgerätes im Originalformat selbständig lesen und auswerten zu können), die er für die eigenständige sachverständige Prüfung des Tatvorwurfs benötige und welche von ihm schon frühzeitig vor der Hauptverhandlung wiederholt gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Gericht begehrt worden waren, durch Beschluss in der Hauptverhandlung abgelehnt, da sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien und er bereits Einsicht in alle relevanten Messunterlagen erhalten habe. Damit hat das Gericht die Verteidigung unzulässig gern. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO beschränkt, wobei der Senat nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht oder beruhen kann (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 338 Rn. 101 mwN).

 Das Amtsgericht hat nicht beachtet, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger der Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen auf seinen Antrag sämtliche auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellen muss, die erforderlich sind, um der Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen selbständig zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, NJW 2021, 455; BGH, Beschluss vom 30.3.2022, DAR 2022, 350; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20-, juris).

 Denn bei einem standardisierten Messverfahren sind an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht ist nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen, und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (BVerfG, aaO, Rn. 42 f.). Dem Betroffenen ist durch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen stellen, in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Um jedoch, wie gefordert, konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (BVerfG, aaO, Rn. 51).

 Dabei ist es Aufgabe der mit den Verfahren befassten Bußgeldgerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Gesuch diesen Anforderungen entspricht. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Amtsgerichts nicht umfassend gerecht. Aus der Ablehnung des Antrags auf Einsichtnahme, wie auch den dazu im Urteil gemachten Ausführungen (vgl. UA S. 7), wird vielmehr deutlich, dass das Amtsgericht insbesondere von vornherein davon ausgeht, dass die Verteidigung darauf verwiesen werden kann, sich Token-Datei und Passwort selbst käuflich bei der hessischen Eichdirektion zu erwerben und dass, ohne hierfür eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung darzulegen, aktuelle Wartungsunterlagen und die weiteren begehrten Unterlagen von vornherein keine Relevanz in der Nachprüfung der verfahrensgegenständlichen Messung haben können, da das Gerät unbeschädigt hinsichtlich Eichmarken und Siegel am Messtag im Zustand der letzten Eichung verwendet worden sei.

 Hierbei hat es übersehen, dass auch die weiteren verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit der Messung stehen und deshalb ein Anspruch auf deren Einsichtnahme bestehen könnte. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen (BVerfG, NJW 2021, 455; BGH, DAR 2022, 350). Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – Rn. 57, juris).

 Vorliegend hatte die Betroffene über ihren Verteidiger zur Relevanz der begehrten Informationen im Einzelnen frühzeitig im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgetragen. Einen Monat vor der Hauptverhandlung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 06.03.2023 das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.09.2022 nicht entschieden worden sei, die begehrte Einsicht in Messunterlagen weiterhin verweigert werde und die aus seiner Sicht erforderliche Einsichtnahme im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt werde. Mit der Frage, ob hiermit die Relevanz der begehrten Informationen im vorliegenden Einzelfall hinreichend vorgetragen war, hätte sich das Amtsgericht – ggf. unter sachverständiger Beratung – bereits vor der Hauptverhandlung, spätestens bei Ablehnung des Aussetzungsantrages, nachvollziehbar auseinandersetzen müssen.

 Allerdings kann der Anspruch auf Informationszugang des Betroffenen aufgrund widerstreitender verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie etwa der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder entgegenstehende schützenswerte Interessen Dritter eingeschränkt werden. Auch erkennt das Bundesverfassungsgericht eine Beschränkung des Informationszugangs jedenfalls für die Fälle an, in denen eine erhebliche Verfahrensverzögerung zu besorgen ist oder sich die Antragstellung als rechtsmissbräuchlich erweist (BVerfG, aaO).

 Nach diesen Grundsätzen durfte der Verteidiger durch die Bußgeldbehörde und das Amtsgericht jedenfalls nicht ohne substantiierte Begründung darauf verwiesen werden, sich die (bei der Bußgeldbehörde vorhandene) Token-Datei und das Passwort zum gegenständlichen Messgerät, um die ihm auf einem Datenträger von der Bußgeldbehörde übermittelten originalen Falldatensätze auf ihre Integrität prüfen und auswerten zu können, selbst – in einem weiteren zeit-und kostenaufwändigen Schritt – beim hessischen Eichamt zu beschaffen.

 Das Zugangsrecht zur bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, umfasst grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht, bzw. die Ermöglichung der Prüfung der Integrität der Messdaten. Ein Verweis auf die mögliche Beschaffung der Token-Datei mit Passwort für die übermittelten Falldatensätze beim hessischen Eichamt – wenn beide bei der Bußgeldbehörde vorlagen, von dieser zur Auswertung der Falldatei genutzt wurden und tatsächlich herausgegeben werden können – ist unzumutbar, da sie mit Zeitaufwand und Kosten verbunden ist, die regelmäßig außer Verhältnis zur Bedeutung der Bußgeldsache stehen und das Verfahren auch unnötig verzögern (vgl. hierzu Detlef Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, B, Rn. 1546 mwN; siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2022, 60; Merz: Der Grundsatz des fairen Verfahrens und der daraus resultierende Informationsanspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren, AusWirkungen der Entscheidung BVerfG NZV 2021, 41, auf die bußgeldrechtliche Praxis, NZV, 2021, 281 und NZV 2022, 497; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2023, 3 Orbs 33 Ss 55/23 [Anspruch auf aktuellen „Public Key“]; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 – Lv 1/18 juris, Rn. 39 – 49 mwN; zum Einsichtsrecht in „lesbare Falldatei mit Token-Datei und Passwort“]; AG Buxtehude, Beschluss vom 11.05.2020 – 21 OWi 53/20-, juris; AG Duisburg, Beschluss vom 05.02.2021 -408 OWi 76/20 –, juris; AG Prenzlau, Beschluss vom 24.10.2018-21 OWi 691/18-, juris; a.A. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2023 – 1 OWi 2 SsBs 49/22, wobei von der tatsächlich unzutreffenden Annahme ausgegangen wird, bei für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und Passwort handle es sich um keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, sondern um von einem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugenden Daten, was bedeuten würde, dass die Bußgeldbehörde die verschlüsselten Falldatensätze des Messgeräts selbst vor Erlass des Bußgeldbescheids nicht hätte prüfen können; AG St. Ingbert, Urteil vom 15.09.2022 – 23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22) –, juris, wobei allerdings darauf hingewiesen wird „Wird die Tuff-Datei mit der nötigen Software und dem dazugehörigen Token (auch public key, key oder Schlüssel genannt) geöffnet, ist ein grüner Haken sichtbar, mittels Token wird demnach die Integrität der Datei visualisiert. Diese Visualisierung kann als pdf-Datei abgespeichert und an die Verteidigung herausgegeben werden“, was vorliegend jedenfalls auch nicht erfolgt ist).

 Die Verteidigung begehrt in Bezug auf Token und Passwort für die einzelne Datei, nach derzeitiger Aktenlage auch bei der Bußgeldbehörde vorhandene Informationen/Daten und nicht um vom zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende (d.h. bislang nicht existierende) Informationen/Daten. Bei dem verfahrensgegenständlichen Messgerät ist ohne Token und Passwort ein Zugriff auf die verschlüsselt gespeicherten Falldaten nicht möglich, wie dem Senat aus anderen Ordnungswidrigkeitenverfahren bekannt ist. Andere Verwaltungsbehörden (etwa der Neckar-Odenwald-Kreis) übermitteln der Verteidigung bei Anfrage der „Rohmessdaten sowie der gesamten Messreihe“ in Bezug auf Poliscan FM1) beispielsweise regelmäßig in separaten E-Mails einen Link zum Abruf der Rohmessdaten und gesondert Token und Passwort zum Öffnen der Datei.

 Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die frei im Internet aufrufbare Mitteilung der Hessischen Eichdirektion „Schlüssel von Geschwindigkeitsmessgeräten Vitronic Poliscan: Informationen für Gerichte, Rechtsanwälte und Gutachter, Stand 01.09.2022 (https://hed.hessen.de/sites/hed.hessen.de/files/2022-09/infoblatt-token.pdf, Abruf am 21.08.2023) hin. Dort ist Eingangs folgendes ausgeführt:

 „Bei Geschwindigkeitsmessgeräten und Rotlichtüberwachungsanlagen Vitronic Poliscan werden gelegentlich von Rechtsanwälten, Gutachtern und Gerichten bei der hessischen Eichdirektion (HED) die zur Entschlüsselung und Signaturprüfung der Originaldateien erforderlichen Daten („PIN/Token“) angefragt, obwohl dies in keinem der Behörde bekannten Fall bisher zu einem Erfolg geführt hätte. Ohnehin können die Fall-Dateien immer auch in der Dienststelle der ermittelnden Behörde eingesehen werden oder unsignierte und unverschlüsselte Fall Dateien angefordert werden, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Für den Fall, dass dennoch die o.g. Daten angefordert werden[…]" Hervorhebung durch den Senat.

 Auch vorliegend hat die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheids als ermittelnde Behörde zwangsläufig die (vom Messgerät zunächst verschlüsselten) Falldaten für diesen Einzelfall unter Nutzung von (bei ihr offensichtlich vorliegenden) Token und Passwort ausgewertet. Etwas anderes hat die Bußgeldbehörde im Vorverfahren auch nicht behauptet, als sie die Herausgabe von Token-Datei und Passwort für die übermittelten Falldatensätze mit der nicht näher dargelegten Begründung verweigert hat, hierzu nicht „befugt“ zu sein.

 Auch kann ein Einsichtsrecht insbesondere für Wartungsunterlagen, die seit der letzten Eichung angefallen sind, zu bejahen sein, auch wenn die Wartungen die Eichung unberührt gelassen haben und eine formelle „Lebensakte“ des Messgeräts nicht geführt wird (so Senat, Beschluss vom 25.04.2023 – 1 ORbs 36 Ss 156/23 [n.V.]; zum Einsichtsrecht in die Gebrauchsanweisung des Messgeräts vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17 –, juris, mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2023 – 3 ORbs 33 Ss 55/23 [n.V.]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.01.2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20 –, juris und Metz in NZV 2021, 281 (287 mwN); zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung bei Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.08.2016 – 4 Ss 577/16 juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.10.2019 – 202 ObOWi 1600/19 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 –, juris; grundsätzlich setzt der Zugangsanspruch in sachlicher Hinsicht (lediglich) voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen BVerfG, NJW 2021, 455, BGH, NZV 2022, 287).

 Es ist auch weder von der Bußgeldbehörde vorgetragen noch ersichtlich, dass der mit der Gewährleistung eines entsprechenden (effektiven) Informationszugangs verbundene Arbeitsaufwand für die Verwaltung ein solches, dann nicht mehr vertretbares Ausmaß annimmt, dass die Arbeitsfähigkeit der Bußgeldstelle und damit auch die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden könnte. Vielmehr wird es sich – was aber bereits ohnehin gängige Praxis vieler Bußgeldbehörden ist (vgl. etwa die oben erwähnte Praxis im Neckar-Odenwald-Kreis) – anbieten, bei Übermittlung der originalen Falldatensätze (ggf. in gesondertem Schreiben) zugleich Token-Datei und des Passworts mit zu übermitteln, so dass der dies beantragend Betroffene bzw. sein Verteidiger und ggf. ein von ihm beauftragter Sachverständiger Zugang zu den sich hieraus ergebenden (zur eigenen Nachprüfung begehrten) Informationen erhält.

 Das Zugangsrecht erstreckt sich im Übrigen auch nicht lediglich auf Einsicht in die Messunterlagen in den Räumen der Dienststelle des Messbeamten. Eine Reise dorthin nur zu dem Zweck, die gesamte Messreihe einzusehen, kann dem ggf. ortsfremden Verteidiger des Betroffenen, bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen, nicht zugemutet werden, da deren Anreise mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (Senat, Beschluss vom 29.03.2023 – 1 ORbs 35 Ss 72/23 unter Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 juris; siehe auch BayObLG, NJW 1991, 1070 ff zur Einsichtnahme einer polizeilichen Videoaufzeichnung). Ein diesbezüglicher Informationszugang kann vielmehr von der Bußgeldbehörde z. B. durch Kopie der entsprechenden Daten auf einen von dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger (und einer Übersendung von zugehörigem Token und Passwort) – ohne größeren Aufwand zu verursachen – ermöglicht werden (vgl. OLG Stuttgart, aaO).

 Dem stehen auch Datenschutzgründe (insbesondere das Schutzinteresse der von der betreffenden Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer) nicht entgegen (vgl. hierzu schon Senat Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20 –, juris und OLG Stuttgart aaO, jeweils mwN). Solchen Bedenken kann zum einen durch eine Anonymisierung der Daten durch die Bußgeldbehörde Rechnung getragen werden. Zum anderen werden diese Messdaten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben und damit datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da zu erwarten ist, dass die diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden (OLG Stuttgart aaO). Daher muss bei dieser Verfahrensweise das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 12.1.1983 – 2 BvR 864/81 –, juris; Senat, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.3.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt werden (OLG Stuttgart, aaO). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Daten der von der betreffenden Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer bei einer Einsicht ihrer Daten nur nach Erwerb des Token-Datei und Passworts beim hessischen Eichamt bzw. deren Einsicht nur in den Räumen der Bußgeldbehörde erheblich besser geschützt wären. In allen Fällen wäre es dem Sachverständigen ggf. gestattet, sich Kopien der Messdaten zu machen.

 2. Zwar kann ein Betroffener mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren nur durchdringen, sofern er den Zugang zu nicht zur Akte genommener Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, Beseht, v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 60 und 66, juris; Senat, Beschluss vom 16.07.2019- 1 Rb 10 Ss 291/19-, juris; OLG Stuttgart, aaO, Rn. 14 mwN), dies ist vorliegend jedoch geschehen, da die Verteidigung von Anfang an nicht nur die (unverschlüsselte) Einsichtnahme in die Falldatensätze, sondern auch in die weiteren genannten Unterlagen begehrt hat und auch insofern auch frühzeitig den Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG gestellt hat. Dieser am 06.09.2023 nach Akteneinsicht im Vorverfahren bei der Verwaltungsbehörde gestellte Rechtsbehelf hätte der Verwaltungsbehörde im gern. § 62 Abs. 2 OWiG iVm § 306 Abs. 2 StPO) vorgesehenen Abhilfeverfahren die (ggf. teilweise) Berichtigung ihrer Entscheidung ermöglicht. Soweit die Verwaltungsbehörde dem Antrag in der Folge nicht vollständig abhilft, hat sie die Akten sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, unmittelbar dem Amtsgericht zur gebotenen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen (§ 62 Abs. 2 OWiG iVm § 306 Abs. 2 StPO; vgl. BeckOK OWiG/Euler, 39. Ed. 1.7.2023, OWiG § 62 Rn. 27 mwN). Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl die Verwaltungsbehörde dem Antrag vom 06.09.2023 in der Folge nicht in vollem Umfang abgeholfen hat. Erst am 01.02.2023 wurden die Akten nach Zwischenprüfung gern. § 69 Abs. 2 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Bereits im Beschluss vom 16.07.2019 (1 Rb 10 Ss 291/19 –, juris = NStZ 2019, 620) hat der Senat abschließend darauf hingewiesen, dass die Sicherung des in allen Abschnitten des Bußgeldverfahrens zu beachtenden Fairnessgebots nicht nur bzw. erst Staatsanwaltschaft und Gericht obliegt, sondern zunächst der Bußgeldbehörde, die gehalten ist, dem Betroffenen (bzw. dem Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen) die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen.

 Nach allem ist das angefochtene Urteil wegen des dargelegten Verfahrensfehlers mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG)

 3. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Urteil auch deswegen der Aufhebung unterliegt, weil das Amtsgericht – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – nicht mitteilt, ob und gegebenenfalls wie sich die in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Betroffene – über das Eingestehen der Fahrereigenschaft hinaus – eingelassen hat. Die Feststellungen des Urteils sind insoweit lückenhaft. Die Urteilsgründe müssen im Regelfall erkennen lassen, ob und wie sich die Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht (Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 71 Rn. 107ff, jeweils mwN). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung in den Urteilsgründen begründet auch im Bußgeldverfahren regelmäßig einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (Senge in KK-OWiG, aaO, § 71 Rn. 107 mwN).

 4. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung entsteht kein Beweisverwertungsverbot daraus, dass das verwendete Messgerät sogenannte Rohmessdaten nicht speichert. Es entspricht inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei der Anwendung eines standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahrens – um ein solches handelt es sich bei einer Messung mit dem hier zum Einsatz gelangten Messgerät des Typs – Poliscan FM1 – eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährten Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung nicht daraus folgt, dass das Messgerät keine Einzelmessdaten speichert (grundlegend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.9.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, OLG Köln, Beschluss vom v. 27.9.2019 – 1 RBs 339/19, KG Berlin, Beschluss vom 2.10.2019 – 3 Ws (B) 296/19 – 162 Ss 122/19, BayObLG, Beschluss vom 9.12.2019 -202 ObOWi 1955/19, Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19 –, alle juris und jeweils mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen).

 Das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) führt nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der neueren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu den weitergehenden Einsichtsrechten des Betroffenen nicht dazu, dass ein anerkanntes standardisiertes Messverfahren wie vorliegend das Verfahren Poliscan FM1, bei dem eine Speicherung von Rohmessdaten nicht erfolgt, grundsätzlich unzulässig wäre.

 Das Einsichtsrecht des Betroffenen erstreckt sich auf alle bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Unterlagen, die aus Sicht eines verständigen Betroffenen für die Messung bedeutsam sein können, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde diese für die Messung für relevant erachtet oder nicht. Es begründet jedoch kein Einsichtsrecht in nicht vorhandene, weil gar nicht existente Unterlagen. Dies gilt unbeschadet des von der Verteidigung hervorgehobenen Umstands, dass bei diesem Messverfahren die Rohmessdaten zunächst kurzzeitig generiert, aber planmäßig nicht gespeichert werden. Wenn eine dauerhafte Speicherung der Daten bei Zulassung des Messverfahrens nicht vorgesehen wurde, so sind diese kurzzeitig generierten Rohmessdaten nicht mit dauerhaft vorhandenen Unterlagen vergleichbar, die die Bußgeldbehörde lediglich nicht herausgibt. Aus der Rechtsprechung zum Einsichtsrecht des Betroffenen lassen sich daher entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen keine neuen Zweifel an dem standardisierten Messverfahren oder gar ein Beweisverwertungsverbot herleiten.

 Insoweit wird auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr aufgrund eines standardisierten Messverfahrens auch bei fehlenden „Rohmessdaten“ hingewiesen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20 –, juris und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2023 – 2 BvR 1082/21 – juris.

 Im Hinblick auf das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

 Bei einer (erneuten ggf. teilweisen) Verweigerung der Zurverfügungstellung von durch die Verteidigung beantragten (bei der Verwaltungsbehörde vorhandenen) Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde wird das Amtsgericht in Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung, ggf. sachverständig beraten, zu prüfen und entscheiden haben, ob die Betroffene und ihre Verteidigung die einzelnen begehrten Unterlagen bzw. Informationen verständiger Weise für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (vgl. BVerfG, NJW 2021,455, BGH, NZV 2022, 287).

OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.8.2023 – 1 Orbs 34 Ss 468/23, BeckRS 2023, 23037

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen