BGH: Voreintragungen im BZR ausführlich wiedergeben, wenn Zäsurwirkung möglich ist

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.10.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|806 Aufrufe

Voreintragungen sind natürlich vor allem für die Strafzumessung wiederzugeben. In der Regel bdeutet dies, dass z.B. auch das Rechtskraftdatum festzustellen ist. Findet eine Gesamtstrafenbildung mit einer Voreintragung statt, dann müssen auch die tatsächlichen Feststellungen und die Erwägungen zur Strafzumessung dargestellt werden. Kommen Voreintragungen möglicherweise Zäsurwirkungen zu, so müssen auch diese ausführlich dargestellt werden. Siehe hier:

 

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Urteil verhält sich nicht zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2021 (hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts
vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020,
7 f.). Auch mit Blick auf eine mögliche Zäsurwirkung früherer Urteile fehlen Angaben zu den Tatzeitpunkten und dem jeweiligen Vollstreckungsstand. Das neue
Tatgericht wird die notwendigen Feststellungen nachzuholen und zu entscheiden
haben, ob aus den Strafen des Urteils vom 13. Oktober 2021 unter Auflösung der
dortigen Gesamtstrafe und der im Fall II.1 verhängten Einzelstrafe gemäß § 55
StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist. Soweit hierdurch die Bildung von
mehreren Gesamtstrafen erforderlich werden sollte, ist § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 4 StR 450/10).

 

BGH, Beschl. v. 15.9.2023 - 5 StR 134/23

 

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