Anlagevermögen oder Umlaufvermögen - das ist hier die Frage! Auch bei der Vermietung von Containern (FG Düsseldorf v. 21.12.2021 – 13 K 2755/20 E)

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 18.12.2023
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2247 Aufrufe

Anlagevermögen? Oder doch Umlaufvermögen? Die Frage stellt sich nicht nur bei der HGB-Bilanzierung (§ 247 Abs. 2 HGB). Vielmehr wird sie über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch steuerlich relevant (R 6.1 EStR) - auch wenn die Frage, wie beispielsweise § 4 Abs. 3 Satz 4, 5 EStG eindrucksvoll zeigt (“Gebäude des Umlaufvermögens”...), nicht auf den Betriebsvermögensvergleich beschränkt ist. Und auch bei einem nur fiktiven Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, “gewerbliche Prägung”) gibt es die Unterscheidung (BFH v. 19.1.2017 – IV R 10/14, BeckRS 2017, 94504 Rn. 24), die sich jedenfalls nicht immer durch eine “schnelle Umwidmung” beseitigen lässt (BFH v. 12.10.2011 – I R 4/11, BeckRS 2012, 94156 Rn. 29).

Die Problematik kann im Steuerrecht enorme Auswirkungen haben. Die Liste dieser Auswirkungen ist lang – und nicht auf das Ertragsteuerrecht begrenzt (man denke an § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Wer seine Goldbarren im Anlagevermögen hält, bekommt bei “Goldfinger” nicht recht (FG Hessen v. 26.6.2023 – 3 K 1681/17, BeckRS 2023, 25281). Wer immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens herstellt, hat einen Aktivposten anzusetzen (§ 5 Abs. 2 EStG; Brandis/Heuermann/Krumm EStG § 5 Rn. 523). Und wer Grundstücke im Umlaufvermögen hält, etwa, weil er “gewerblicher Grundstückshändler” ist, kann bei Veräußerung der Grundstücke, völlig unabhängig von der Haltedauer, keine § 6b-Rücklage bilden, da dafür Anlagevermögen erforderlich ist (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wird hingegen die Mindesthaltedauer von sechs Jahren erreicht, vermutet die Finanzverwaltung, dass diese Grundstücke in der Regel als Anlagevermögen angesehen werden können, “es sei denn, dass besondere Gründe vorhanden sind, die einer Zurechnung zum Anlagevermögen entgegenstehen” (R 6b.3 Abs. 1 Satz 2 EStR; BFH v. 8.2.2017 – X B 138/16, BeckRS 2017, 94350).

An anderer Stelle hingegen sind die Unterschiede zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen zwischenzeitlich “eingeebnet”, etwa bei der Bildung eines Ausgleichsposten nach § 4g EStG. Dass das Umlaufvermögen viele stille Reserven enthält, die ein solcher Ausgleichsposten bei Entstrickung innerhalb der EU (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG) einer “gestreckten Besteuerung” zuführen könnte, ist hingegen ohnehin unwahrscheinlich…

Eine weitere unliebsame Begegnung mit der Einstufung als Umlaufvermögen machte die Klägerin im Urteil des FG Düsseldorf vom 21.12.2021 (13 K 2755/20 E, BeckRS 2021, 53670): Der systematische Kauf und die Verwaltung von Containern kann durch die “Verklammerungsrechtsprechung” des BFH (BFH v. 8.6.2017 – IV R 30/14, BeckRS 2017, 124028) zur Gewerblichkeit führen. Der Verlust, den sich die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erhoffte, fiel allerdings niedriger als gedacht aus. Insbesondere strich das FA zu Recht die AfA des § 7 EStG, da Umlaufvermögen mit seinen Anschaffungskosten zu bewerten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Insoweit geht es dem Container-Händler nicht besser oder schlechter als dem gewerblichen Grundstückshändler (BMF v. 26.3.2004 - BStBl. 2004 I, 434, Rz. 33).

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