Die dritte Runde des Chile-Urteils - FG Bremen v. 29.4.2021 – 1 K 111/18 (6), BeckRS 2021, 64280

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 29.12.2023
Rechtsgebiete: Steuerrecht|3327 Aufrufe

“Chile-Urteil” zum Dritten! Das FG Bremen hat im zweiten Rechtsgang (FG Bremen v. 29.4.2021 – 1 K 111/18 (6), BeckRS 2021, 64280) entschieden. Die Verwunderung über das Urteil des BFH in der Revision (BFH v. 29.11.2017 – I R 58/15, BeckRS 2017, 144672) ist kaum verflogen: Der BFH hatte für einen rein nationalen Sachverhalt - ohne anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen - entschieden, dass Anteile an Kapitalgesellschaften im Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei ausländischen Mitunternehmern nicht zwingend der inländischen Betriebsstätte (§ 12 AO) zuzuordnen seien. Die Klägerinnen “zu 2. und 3.”, zwei chilenische Kapitalgesellschaften, erzielten nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung an der gewerblich geprägten Personengesellschaft inländische gewerbliche Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Vielmehr hätten sie auch in ihrem Ansässigkeitsstaat Chile eine weitere eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Demgemäß bedürfe es der Prüfung (BFH v. 29.11.2017 – I R 58/15, BeckRS 2017, 144672 Rn. 27), 

in welchem Umfang die Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, nach dem Veranlassungsprinzip der inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab ist demgemäß - wie der Senat bereits entschieden hat - die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zu den in den einzelnen Betriebsstätten (Unternehmen) entfalteten betrieblichen Tätigkeiten.

Diese “Segelanweisung” hat das FG Bremen nun umgesetzt - Ergebnis ist die Zuordnung der Beteiligung bei den in Chile belegenen Betriebsstätten der Mitunternehmerinnen. Diese  entscheide sich  (FG Bremen v. 29.4.2021 – 1 K 111/18 (6), BeckRS 2021, 64280 Rn. 159)

nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zu einer der in Betracht kommenden Betriebsstätten ... Nach dem hier anzuwendenden Veranlassungsprinzip ist die Zuordnung danach vorzunehmen, inwieweit das Wirtschaftsgut den in den einzelnen Betriebsstätten entfalteten betrieblichen Tätigkeiten förderlich ist.

Ergebnis ist mithin, dass die Ausschüttung aus der Kapitalgesellschaft, deren Anteile nun teilweise in Chile zuzuordnen sind, abgeltend mit Kapitalertragsteuer besteuert wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG iVm § 49 Abs. 2 EStG; § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Eine Reduktion nach § 44a Abs. 9 EStG auf 15 % mag möglich sein, aber die Vorteile des § 8b KStG - in den Streitjahren 2008 und 2009 noch ohne Einschränkung nach § 8b Abs. 4 KStG - bleiben den chilenischen Mitunternehmerinnen mangels Veranlagung vorenthalten.

Die Folgefragen der Rechtssache bleiben auch über die Frage des § 8b Abs. 1 KStG hinaus erheblich.

Zum einen können sich die Verhältnisse bezüglich der Zuordnung zur in- oder ausländische Betriebsstätte im Zeitablauf verändern. Dann werden die Grundsätze der Entstrickung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG; § 12 Abs. 1 KStG) und Verstrickung (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) zur Anwendung kommen müssen.

Zum anderen hätten die chilenischen Mitunternehmerinnen sogar einen Vorteil aus der Zuordnung in Chile, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft veräußert wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG; § 49 Abs. 2 EStG). Der BFH hat entschieden, dass die 5 %-Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen nicht anwendbar ist, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (BFH v. 31.5.2017 – I R 37/15, BStBl. II 2018, 144). Bei einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) wird man hingegen die Anteile an der Kapitalgesellschaft für die beschränkt steuerpflichtigen chilenischen Mitunternehmerinnen “herausrechnen” müssen. Wären die Anteile hingegen im Inland zuzuordnen, müsste die Schachtelstrafe des (§ 8b Abs. 6 Satz 1 KStG iVm) § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG zur Anwendung kommen.

Zum anderen sind gewerbesteuerliche Folgefragen zu klären. Die gewerbliche Prägung der Klägerin (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) erfüllt § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG (zuletzt BFH v. 1.9.2022 – IV R 13/20, DStR 2022, 2202 Rn. 33). Durch die inländische Geschäftsleitungs-Betriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO; § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG) besteht mithin sachliche Gewerbesteuerpflicht der gewerblich geprägten Personengesellschaft. Werden die Anteile an Kapitalgesellschaften bei ausländischen Mitunternehmern nicht der inländischen Betriebsstätte zugeordnet, muss insoweit jedoch auch für Zwecke der Gewerbesteuer die relevante Beteiligungsquote reduziert werden. Für diese Quote zählt nur die im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen vorhandene Beteiligung (R 9.3 Satz 4 GewStR).

Die bisherige Besteuerung von 5 % der Ausschüttung (§ 7 Satz 4 2. HS GewStG; § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG) kann sich dann in eine volle gewerbesteuerliche Erfassung der im Inland zugeordneten Teile verwandeln: Nach der Entscheidung des FG Bremen sind die Beteiligungen der chilenischen Mitunternehmerinnen - mit Beteiligungsquote an der Mitunternehmerschaft von 70 % und 15 % - chilenischen Betriebsstätten zuzuordnen. Übrig bleibt mithin nur eine Beteiligung von 15 %, die im Inland zuzuordnen ist. Multipliziert mit der Beteiligung im Gesamthandsvermögen von 50 % ergeben sich jedoch nur 7,5 %, die die Anforderungen des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG nicht erfüllen können, wenn dies zu Beginn des Erhebungszeitraums der Fall ist. Die höhere Belastung mit Gewerbesteuer fällt dann der Mitunternehmerschaft selbst und damit allen Mitunternehmerinnen anteilig zur Last (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG; BFH v. 19.7.2018 - IV R 14/16, DStR 2018, 2259 Rn. 40)...

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