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Meine Kommentare
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rechtsanwalt Würdinger,
dass das OLG D'dorf die Staatsanwaltschaft verpflichten kann - und sollte - ein Zweitgutachten einzuholen, ist diesseits unbestritten. Sicherlich ist es auch von Ihnen richtig erkannt, dass durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts das OLG nach §§ 172 ff. StPO ein Fürsorgepflicht hat gegenüber dem Antragsteller, auf Mängel im Vortrag hinzuweisen und nicht im Reflex die Sache in der Rundablage abzulegen. Sie bezeichnen es somit sehr richtig - als Zeitenwende, wobei die Stellung des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren signifikant gestärkt wird.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Ich wiederhole noch einmal gerne Richter am Landgericht Jan Eßer:
"das ist ja eine schöne Idee, aber was hilft das bei verjährten Tatvorwürfen? Da können Sie auch bei besten Argumenten niemanden mehr zur Verfolgung zwingen. Den Kreis der Angeschuldigten werden Sie also so nicht mehr erweitern können."
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Fassen wir mal zusammen: Die so genannte "fachliche Diskussion" mündet derzeit in der Vermutung, eine Fraktion mit sehr viel Geld und über ausgezeichnete Beziehungen führe ein Plädoyer für das klassische Unter-den-Teppich-kehren. Dagegen wird gehalten §§ 172 ff StPO und angenommen, damit tatsächlich die Grundlage zu haben, die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
§ 210 StPO beinhaltet die Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten sind sehr übersichtlich.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Kann unsubstantiiert möglicherweise mit § 344 StGB kollidieren, wenn allein nur ermittelt wird, um die strafrechtliche Verjährung zu durchbrechen.
Mit dem juristischen Inhalt des Begriffs "Anfangsverdacht" habe ich mich seinerzeit bei meinem Studium an der Juristischen Fakultät der RUB auseinandersetzen dürfen und ich vermute, dass diese Kenntnis bei den Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Duisburg und der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf auch vorliegt. Fehlender Sachverstand oder Strafvereiltelung im Amt sind für mich in dem Fall nicht nachvolziehbar, da bis dato lediglich die subjektiv wertende Aussage vorliegt, ein Anfangsverdacht würde "auf der Hand liegen".
Auch ich lerne gerne jeden Tag hinzu besonders mit Blick auf meine Berichterstattung in der Sache. Nur leider fehlt mir bis jetzt bedauerlicherweise die schlüssige argumentative Unterfütterung.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis. Bis dahin kann man meine Veröffentlichung zum Thema, eingestellt im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek, unter http://d-nb.info/1047837617/34 studieren.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Neben der Staatsanwaltschaft Duisburg lag der Entwurf der Anklageschrift auch der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vor in 2013, die bis Januar 2014 geprüft hat, ob tatsächliche eine entsprechende Anklage erhoben werden soll.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Tatsächlich aber spricht vieles dafür, das gerade das dreieinhalb jährige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Rainer Schaller und Adolf Sauerland rehabilitiert hat. In diesen Jahren haben 5 Staatsanwälte aus Duisburg, über achtzig Sonderermittler der Kriminalpolizei Köln sowie im Anschluss die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf 37.000 Seiten Ermittlungsakten gesichtet. Auf keiner der Seiten findet sich belastbares Material, um gegen Schaller oder Sauerland zu ermitteln, oder gar Anklage zu erheben.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Verjährung unterbrechen, auf welcher Grundlage?
Die Staatsanwaltschaft Duisburg vermerkt hierzu ausdrücklich in ihrer Pressekonferenz Zitat: „Es besteht kein Grund, Ermittlungen gegen weitere Personen einzuleiten. Dies betrifft insbesondere den damaligen Oberbürgermeister der Stadt Duisburg und den Geschäftsführer der Veranstalterin. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie selbst Einfluss auf die fehlerhafte Planung oder die Erteilung der rechtswidrigen Genehmigung genommen haben.“
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Kein Strafprozess, kein Adhäsionsverfahren
Mögliche eingetretene Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche bei bestätigter Nichteröffnung?
Die Hemmung der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen mit Blick auf das Adhäsionsverfahren findet imho erst statt, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte zum Gericht schickt und das Gericht die Anklage zulässt. Bei Nichteröffnung müsste man sich zwangsläufig an das Zivilgericht wenden wegen zivilrechtlicher Ansprüche. Das Zuwarten aber, weil das Verfahren bis zum rechtskräftigen Nichteröffnungsbeschluss so lange dauerte, hemmt nicht die zivilrechtliche Verjährung. Sehe ich das so richtig?
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