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Meine Kommentare
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Gelten VStättVO bzw. SBauVO auch für Veranstaltungen unter freiem Himmel?
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Die pdf wurde am 12.07.2010 erstellt und am 28.07.2010 mit sieben Abänderungen versehen, die die Polizeiketten betreffen.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Bei der von Lothar Evers richtig angesprochenen "Filetierung des Veranstaltungsgeländes" als Teil einer zu sehenden Verteidigungsstrategie kann man in der Gegenschau auf Kartenmaterial des ausgewiesenen Lopa Veranstaltungsgeländes, Stand 13.07.2010, zurückgreifen. Dort scheint der untere Fuß der Rampe zum Veranstaltungsgelände zu gehören. Polizeiketten sind dort u.a. interessanterweise mit festen Uhrzeiten versehen. Quelle: http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_...
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Gutachter Bernd Schulte ist Mitverfasser mehrerer Fachbücher zum Bauverwaltungsrecht, aus denen die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage selbst zitiert
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Bernd Schulte, bis zu seiner Pensionierung Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und Mitverfasser mehrerer Fachbücher zum Bauverwaltungsrecht hierzu: Das Bauamt sei gar nicht für die Wege und die Rampe zuständig gewesen. Nutzungsänderungen bezogen laut Schulte sich in seinem 139 Seiten starken Gutachten nur auf das Festgelände am Kopf der Rampe.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Solche Events, z.B. mit Techno, können mit Statements garniert werden für soziales Engagement, Mitgefühl und Nächstenliebe und werden dann brav bei der Polizei als Demonstration angemeldet. So geschehen erst am 25.07.2015 in Berlin bei der Techno-Parade "Zug der Liebe". Sie unterliegen dann dem VersammlG im Lichte des Art. 8 GG.
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