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Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Die Stunde der Professoren
Zu der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Duisburg, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, erklärt Professor Dr. Thomas Feltes M.A.
„Ich halte dieses Vorgehen für sehr merkwürdig. Es bedeutet, dass die StA die Ermittlungen noch einmal aufnimmt, d.h. in die Beweisaufnahme (es ist das gleiche Aktenzeichen, d.h. kein neues Verfahre) einsteigt. Es handelt sich um ein m.E. einmaliges Vorgehen, dass nicht unerhebliche Kosten verursacht und auch nicht damit begründet werden kann, dass die StA der Auffassung ist, dass ihre Beschwerde Erfolg haben wird. Sie versucht vielmehr, die Fehler, die sie in der Vergangenheit offensichtlich gemacht hat, jetzt auszubügeln. Oder hat die StA einen Hinweis des OLG bekommen, dass man der Beschwerde stattgeben wird???“
Professor Dr. Thomas Feltes M.A.
Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft
Juristische Fakultät
Ruhr-Universität Bochum
Zu der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Duisburg, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Julius Reiter heute Folgendes:
„Wir begrüßen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Duisburg, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Die Staatsanwaltschaft schaut konsequent lösungsorientiert nach vorne und versucht damit zu vermeiden, dass weitere Zeit verloren geht für den Fall, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts zur Verfahrenseinstellung aufhebt. Hierdurch wird im Übrigen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts herbeigeführt, den die Opfer und Hinterbliebenen der Loveparade-Katastrophe dringend benötigen.
Es wäre bereits dem Landgericht möglich gewesen, ein zweites Gutachten einzuholen. Denn der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft reichte das Gutachten von Prof. Still ja aus. Der Vorwurf des Landgerichts, das Gutachten sei wegen nicht eingehaltener deutscher Methodik nicht brauchbar, trifft im Übrigen Staatsanwälte und Richter gleichermaßen. Denn es ist ein Anleitungsfehler gegenüber dem Sachverständigen, wenn ihm durch Staatsanwälte und auch durch die Richter im Zwischenverfahren nicht erklärt wird, worauf es ihrer Meinung nach im deutschen Recht ankommt. Im Übrigen ist es in Zwischenverfahren durchaus üblich, dass Richter ein Ergänzungs- oder sogar ein neues Gutachten einholen.
Wir bleiben nach wie vor hoffnungsvoll, dass das Oberlandesgericht den rechtsfehlerhaften Beschluss des Landgerichts aufheben und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverweisen wird.“
Baum Reiter & Collegen vertritt etwa 100 Opfer und Hinterbliebene der Loveparade-Katastrophe.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Loveparade-Verfahren: Staatsanwaltschaft holt ein weiteres Sachverständigengutachten ein
Da sich das Landgericht Duisburg aus Rechtsgründen daran gehindert gesehen hat, selbst ein weiteres Sachverständigengutachten zur Klä-rung der Ursachen für die tragischen Geschehnisse bei der Loveparade 2010 im Zwischenverfahren einzuholen, beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, vorsorglich einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Weg der notwendi-gen juristischen Aufarbeitung der Loveparade-Tragödie in einer öffentlichen Hauptverhandlung so schnell wie möglich beschritten werden kann.
Gespräche mit möglichen Gutachtern sind bereits abgeschlossen. Den Verfahrensbeteiligten wird derzeit Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Auswahl des Gutachters gegeben. Grund für die Beauftragung eines weiteren Gutachters ist die Ableh-nung des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Still. Diese Kritik ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zwar nicht berechtigt, sie ist aber ein zentraler Be-standteil der landgerichtlichen Entscheidung, die von der Staatsan-waltschaft mit der sofortigen Beschwerde angefochten worden ist.
Die Staatsanwaltschaft arbeitet weiterhin an der Begründung der so-fortigen Beschwerde, die zeitnah der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf zur Vorlage an den zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts vorgelegt werden wird. Die Erteilung des Gutachtenauftrags steht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dem weiteren Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, da bereits auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweismittel die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens gegeben sind.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Dem stimme ich zu, ein Artikel ist darüber in Arbeit.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Chapeau! In dieser Klarheit wollte ich es hören.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rechtsanwalt Würdinger, ist das Verfahren beim OLG derzeit nicht nach § 210 Abs. 2 StPO anhängig, wobei die Nebenkläger sich der Beschwerde angeschlossen haben?
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Der Ermittlungserzwingungsantrag ist gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft beim nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rechtsanwalt Würdinger,
es ist interessant, über ihren Ansatz eines EEV nach 172 StPO ff zu diskutieren, wodurch das OLG die Staatsanwaltschaft mittels Einholung eines Zweitgutachtens zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Ein solcher Antrag könnte Synergien u.U. auslösen.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Zuerst einmal herzlichen Dank für die Definition der baulichen Anlage. Den Gedanken von Herrn Rechtsanwalt Alexander Würdinger, mittels Ermittlungs-Erzwingungsverfahrens durchzusetzen, dass die StA zur Einholung eines zweiten Gutachtens verpflichtet werden kann, würde ich persönlich gerne weiter und zwar in allen Einzelheiten behandelt sehen. Mit anderen Worten, wie kann man sinnvoll auf die weitere Entwicklung einwirken?
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
@lothar@lotharevers.com
Nein, die Rechtslage ist da ein wenig komplexer - siehe dazu ab Seite 20
http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/g/grossveranstaltungen/projektbericht.pdf
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
§ 1
Anwendungsbereich für Versammlungsstätten
(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
Die Loveparade in Duisburg fand nicht ganz oder teilweise in baulichen Anlagen statt. Die Frage nach der Entfernung der Rettungswege "ins Freie" kann ich nicht nachvollziehen, da die Veranstaltung im Freien stattfand.
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