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pepkoarkapovik kommentierte zu OLG Brandenburg: Über 250 Euro Geldbuße braucht es weiterer Darstellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
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Schwarz kommentiert am Permanenter Link
a) Frage zu den letzten Sätzen: "offenbar zwanghaft " , aber nur "Möglicherweise liegt ja doch eine krankhafte Störung vor"? Läge diesem Urteil sonst eine zwanghaft begangene Tat ohne krankhafte Störung zugrunde? Indiz?
b) Der Unterschied zwischen Freiheitsentzug zwecks Strafe oder zwecks Sicherung muss wachsen. Das erfodert auch gewaltige Bauinvestitionen. Sind Investitionen in die Verbesserung der Technologie der el. Fußfessel menschlich (und ökonomisch) sinnvoller?
c) Sollte das StGB weitestgehende Einschränkungen des Datenschutzes in Verbindung mit Vorratsdatenspeicherung ermöglichen? Die wäre in solchem Fall dann wohl nicht die untersagte "anlasslose Vorratsdatenspeicherung".
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Ihre Argumentation, Herr Prof.Müller, überzeugt jetzt ganz anders als Ihr übervorsichtiger Kommentar vom 17.08.2013,
Eine bloße "psychische Störung" im Sinne bisheriger Therapieunterbringungsgesetzgebung rechtfertigt demnach grundsätzlich keine Zwangsverwahrung in der Forensik.
Die Vielzahl fachkundiger Briefunterzeichner lässt verschmerzen, wenn weitere wichtige Argumente vielleicht auf einzelnen Widerstand gestoßen wären..
Statt Einsperren sollten etwa mildere Vorbeugungsmaßregelungen vollzogen werden bei Prognose von wirtschaftlicher Schädigung und erheblichen Straftaten (anders nur bei schweren Straftaten - Verhältnismäßigkeit!). Dazu gehören neben der "elektronischen Fußfessel" mit Aufenthalts- und Reisegrenzen auch Kontaktverbote mit (primär automatisierter, potentiell umfassender) Überwachung der Kommunikation und Einschränkungen bei Film- und (Baller-)Spielzugang,
Auch infolge von vergleichsweise mehr Abstand und Privatheit sind - selbst bei richtiger Diagnose - die Gefahren von Nebenwirkungen/Haftschäden viel geringer, die Chancen möglicher Psychotherapien größer.
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Gefahren missbräuchlicher Deals um den §63?
Wer verschwenderisch lebte (Pfeifenorgel in der Villa, …) und mit einem Psychiater eigener Wahl kooperiert, bekommt zum passenden Zeitpunkt eine Psychose bescheinigt. Das reduziert die Strafe des bayerischen Richters dann auf eine Lachnummer für einen Großverdiener. Wird solch Urteil rechtskräftig, könnte der freiwillige Patient als Sahnehäubchen dann nach wenigen Wochen "spontan geheilt" sein.
Die Fallnformation ist allerdings noch wenig verläßlich:
http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Strafbefehl-...
Ist das Urteil veröffentlicht oder für Prof.Müller einsehbar?
Brisant ist auch, dass die StA Ermittlungen hier wohl bereits einstellte, bevor irgendein §63-Gutachten überhaupt erstellt war. Die „Bereitschaft“ der Klinik, den Beschuldigten zu begutachten und zur Beobachtung in die Klinik aufzunehmen, reichte der StA wohl aus. Zuviel legaler "Spielraum" für StA? Gefahren missbräuchlicher Deals um den §63?
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
„Warten wir also ab, ob da noch mehr kommt.“ hieß es in #2. Leider, leider kam da gar nichts mehr. Daher im Rückblick einige konkrete Anmerkungen zu Zitaten aus der OLG-Pressemitteilung:
„… Im Erdgeschoss des verwinkelten und durch verschiedene Gegenstände verstellten Treppenhauses angekommen wandte sich Tennessee Eisenberg mit dem Messer in der Hand einem einzelnen Polizeibeamten zu, der sich in eine Nische zurückzog und ihm nicht mehr ausweichen konnte. …“ (OLG)
Dies widerspricht nach meiner Erinnerung früherer Tatsachendarstellung entscheidend:
Hatten die Schusskanäle nicht objektiv und unbestritten belegt, dass sich der Musikschüler zurückgewandt hatte, um die Treppe wieder hochzusteigen, und dass er dazu nach dem Treppengeländer griff?
Hatte nicht sogar eine eigene Aussage des Polizisten in der Nische, die zur OLG-Behauptung gegensätzliche Reihenfolge festgestellt? ERST ging der Polizist in die Nische, DANN konnte für einen Moment der Eindruck entstehen, der Musikschüler wendete sich ihm zu (während der Musikschüler sich tatsächlich weiter drehte, nämlich sich zurück treppauf wandte). Richtiger wäre das Ende des OLG-Zitats so gewesen: „..., der sich in eine Nische zurückgezogen hatte, weil er ihm nicht mehr ausweichen wollte, sondern einen "Zangenangriff" gemeinsam mit Kollegen beabsichtigte.“
Das protokollierte Motiv des Polizisten, nach Rückzug von seiner (wirren) Schlagstockattacke auf den (messerlosen) Schülerarm einen Zangenangriff auf den Musikschüler vorzubereiten, führte ihn freiwillig in die Nische: Er begab sich (erkennbar, da normaler Fluchtweg in Richtung Tür frei) absichtlich und nicht fluchtgetrieben in die erneute Konfrontation, also typisch a.i.i.c.
Die Verkennung dieser Tatsachen „ersparte“ dem OLG (von Prof. Müller nahegelegte) Erörterungen persönlicher a.i.i.c. (ähnlich in weiteren Situationen des Sachverhaltes). Mögliche Notwehrexzesse erörterte das OLG nicht.
Motiv für die ersten Schüsse in den Rücken des Musikschülers war unter Würdigung unverdrehter, insofern „neuer“ Tatsachen eher als Nothilfe ein exzessiver Wille, den Musikschüler zu überwältigen (Suizidaler=Amokläufer??) und keinesfalls dessen Rückzug (gefahrmindernd) zuzulassen oder zu erleichtern.
„Die Auffassung der Antragsteller, die eingesetzten Beamten hätten durch ihr Eingreifen zu der Eskalation des Geschehens beigetragen, hat der Senat unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung der Polizei zur Abwehr von Gefahren zurückgewiesen.“ (OLG)
Das gibt keinerlei Hinweis zur Möglichkeit oder Angemessenheit deeskalierender Minderung von Gefahren in einzelnen Situationen des Ablaufs, ist also mE in Wahrheit eine völlig begründungsfreie OLG-Zurückweisung. Als beispielsweise der Musikschüler sich gerade abgewandt hatte von beiden späteren Schützen und wieder treppauf orientierte, waren beide nur einen Schritt schräg hinter ihm. Auf einen schnellen Tritt (Beinsichel) von hinten (o.ä.) konnte der sich Abwendende unmöglich reagieren (zumal wenn der besonders nahkampftrainierte Polizist agiert hätte). Der Musikschüler hätte da schon gar keine Zeit gehabt, im Fallen umzugreifen, damit die Klinge des Küchenmessers Gefahr nach hinten bewirkt hätte statt nach vorne-unten.
Das OLG erörterte nicht einmal situationsgenau diese Angriffsgefahren und –chancen im Rücken des Musikschülers, sondern schloss sinnfrei aus ganz andersartigen Situationen vorher (OLG: „ … durften die Beamten ohne weiteres Zögern helfend eingreifen. Dabei waren Schüsse in Knie und Oberarm das einzige noch verbliebene Abwehrmittel, nachdem sich alle zuvor unternommenen Versuche, Tennessee Eisenberg zu überwältigen, als fruchtlos erwiesen hatten.“). Auch dies hinreichend zu klären, ist typische Funktion einer Hauptverhandlung.
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Die riskanten Vorgehensentscheidungen der 8 Polizisten (und der Einsatzzentrale) gründeten auf nur einer einzigen Zeugenaussage, die zudem in sich nicht sehr stimmig erscheint und von einem Verstrickten stammt, der gerade 45 Minuten lang mit dem Beschuldigten gerangelt zu haben behauptete.
Die Einsatzkräfte konnten also nicht sofort sicher ausschließen, dass der einzige Zeuge etwa unter Drogen stand oder dem Beschuldigten schaden wollte. Verpflichtete nicht gerade diese heikle Informationslage zu einem Vorgehen mit minimaler Gefahr, den angeblich Hilfsbedürftigen in psychischem Ausnahmezustand nicht zusätzlich zu traumatisieren? Zusätzliches Trauma kann schließlich schwerer wiegen als physische Körperverletzung (und auch zum Tod führen, wenn vorher Suizidgefahr nicht wirklich bestand).
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Herzl. Dank, Herr Professor!
1. Steht eine Gutachteraussage im Gegensatz zu Zeugenaussagen, muss die StA sich letztlich für die glaubwürdigere entscheiden. Was nicht völlig unglaubwürdig oder bedeutungslos ist, muss aber meines Erachtens zunächst im Einstellungsbeschluss angeführt und dann evtl. verworfen werden. Was von Gutachtern dieses Verfahrens im Widerspruch zu Zeugenaussagen aus dem Umfeld der Beschuldigten stand, war immer anzuführen und fehlt mehrfach, wie eine neue Veröffentlichung zeigt:
http://www.regensburg-digital.de/fall-eisenberg-offensichtliche-ungereim...
2. Bei der Frage, ob Ermittlungen gegen die StA angebracht sind, möchte ich nachvollziehbare Irrtümer und Interpretationsunterschiede trennen von bewusstem „Ignorieren“, „Glätten“ u.ä. zumal dann, wenn mehrere Vorfälle eine Tendenz oder mögliche Absicht anzeigen. Mir leuchtet ein, dass auch dabei der Anschein früherer Ermittlungsfehler in diesem Verfahren eine Rolle spielt, was Sie, Prof. Müller, ergänzend ansprachen.
3. Wenn man aber – mit Ihrem letzter Halbsatz - den Widerspruch zur objektiven Beweislage für nicht interpretierbar, sondern gesichert hält, und nicht für bedeutungslos, dann ist folgender Auszug aus obigem StA-Zitat (auch mit Berücksichtigung des Kontextes) einfach nicht wahr: „Diese … Feststellungen beruhen auf … mehreren Sachverständigengutachten … Das Gutachten des von Seiten der Angehörigen beauftragten Sachverständigen kommt – mit einer Ausnahme – zu weitgehend gleichen Ergebnissen. …Dieser Unterschied hat jedoch … in der Gesamtschau des Tatablaufs keine Bedeutung.“
5. Zudem wird damit ein Widerspruch trotz Bedeutungslosigkeit dargestellt und von ihm behauptet, er sei die einzige Ausnahme von ansonsten gleichen Ergebnissen der Sachverständigen. Das heißt auch eindeutig, dass es in allem Aufgezählten, worauf „diese Feststellungen … beruhen“, höchstens bedeutungslose Widersprüche gibt: Andere Widersprüche hätte die StA sonst zumindest so behandelt wie obige „Ausnahme“.
6. Die StA vernachlässigte demnach Gutachteraussagen UND die Wahrheit eigener schriftlicher Aussage. Nicht die unterschiedliche Interpretation derselben Faktenlage hatte mich zur Frage geführt, sondern Verdachtsmomente wissentlich unrichtiger Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahren. Den Verdacht der Strafvereitlung haben Sie, Herr Prof. Müller, ausgesprochen und verworfen. Mich hindert die Unkenntnis des Wortlauts der Gutachten an eigener Antwort auf die weiter offene Frage. Nebenklage, StA und Ministerin wissen mehr.
7. Die PM der StA betont ziemlich irreführend die mögliche Rechtwidrigkeit der vorausgegangenen Rangelei des E mit seinem Mitbewohner. Die Rechtwidrigkeit durfte aber gerade keine Rolle spielen angesichts der akuten Gefahrenlage. Nur E. selbst war gefährdet und potentiell Menschen, die in seine Nähe hätten kommen können und nicht geschult waren im Umgang mit Suizidalen mit anscheinend psychotischer Störung: also auch Polizeibeamten. Zwingend nötig waren daher Prüfungen der StA zur a.i.i.c., die auch Sie, Herr Professor, früher ansprachen, und zwar für jede Eskalationsstufe ab Klingeln an der Wohnung und vor allem nach jedem ungewöhnlichen Verhalten des E.
8. Mögliche Vorwürfe an Einsatzbeamte sind wohl dann zu mildern, wenn die Staatsregierung an der PM mitschrieb und diese demnach immer noch nicht weiß, worauf die Beamten sich konzentrieren mussten; denn dann kann auch die Weiterbildung der Einsatzbeamten kaum diese Klarheit gehabt haben. Vermeidbar hoch bleiben dann noch immer Wiederholungsgefahren.
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Korrektur: Meine Kritik an den Nebenklagevertretern (vorletzter Absatz) modifiziere ich. Meine Warnung bleibt, aus erstem Beleg zu viel zu schließen, da auch Belege vorliegen, die selbst dann gegen eine Nothilfesituation sprächen, wenn die Zeugenaussagen zuträfen.
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Ging unsere Diskussion der Nothilfesituation völlig an der Realität vorbei? Die Positionsdarstellung der Anwälte steht in schwerlich begreifbarem Gegensatz zum Bericht der StA, aus dem hier zitiert wird:
StA: „Alle sich jetzt auf der Treppe befindlichen Beamten wichen nun weiter in den Treppenhausflur des Erdgeschosses zurück. Dieser Flur ist etwa 5 m lang, in der Mitte an der Wand mündet die halb gewendelte Treppe aus dem ersten Obergeschoß. Die Entfernung vom Treppenfuß zur gegenüberliegenden Wand beträgt ca. 2 m. An dieser standen ein Sofa, ein Sessel, ein Getränkekasten und ein Einkaufskorb, was den zur Verfügung stehenden Raum auf ca. 1 m einschränkte. Überdies waren im Flur drei Fahrräder abgestellt.
Nachdem die Beamten das Erdgeschoß erreicht hatten, bewegten sich fünf Beamte (darunter die beiden Beschuldigten) rückwärts in Richtung der in der nördlichen Raumecke befindlichen Haustüre. Der sich zuletzt unmittelbar vor Eisenberg befindliche Beamte zog sich in Richtung der anderen (östlichen) Raumecke zurück, in der das Sofa stand. Als auch Eisenberg im Hausflur angekommen war, wandte er sich unmittelbar vor der Treppe diesem Beamten zu und begann mit dem Messer in der Hand, auf diesen Beamten, der nun vor dem Sofa stand, zuzugehen. Da Eisenberg diesen Beamten aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse ohne weiteres sofort mit dem Messer hätte erreichen können, entschloss sich einer der in diesem Moment hinter Eisenberg stehenden Beamten (Beschuldigter 1), dem bedrängten Kollegen, der keinen sicheren Fluchtweg hatte, durch Einsatz der Schusswaffe beizustehen. Der Beschuldigte 1 feuerte zunächst knapp an Eisenberg vorbei einen Warnschuss in die Wand rechts der Treppe.
Eisenberg reagierte jedoch nicht und begann, dem in Richtung der anderen Raumecke zurückweichenden Beamten zu folgen. Nun gab der Beschuldigte 1 einen gezielten Schuss auf Eisenberg ab, der dessen linkes Knie von hinten durchschlug. Etwa zeitgleich feuerte auch der ebenfalls im Rücken des Eisenberg stehende weitere Beschuldigte (Beschuldigter 2) einen gezielten Schuss auf den linken Arm des Eisenberg ab, der zu einem Armdurchschuss führte“
Dagegen die Nebenkläger:
„Die Gutachten des Landeskriminalamts und des PD Dr. B. Karger/Uni Münster sind sich einig, dass der erste Schuss fiel, als T. Eisenberg sich, treppab gehend, noch auf den letzen Treppenstufen befand. Es handelt sich dabei um den, von der StA überraschend in der Einstellungsverfügung erstmals so genannten „Warnschuss“. Bei den folgenden 2 Schüssen war seine Position unmittelbar vor der Treppe, Körper treppauf gewandt, leicht seitlich der Treppenmitte. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Gutachter völlig eindeutig aus dem Anprallschaden, den das Projektil an der untersten Treppenstufe verursacht hat. Dieser Defekt korrespondiert mit der Durchschussverletzung am linken Knie des Herrn Eisenberg.
Das Projektil, abgefeuert vom Beschuldigten 1, durchschlug das linke Knie von leicht seitlich hinten in steilem Winkel, trat zentral durch die Kniescheibe aus und drang sodann in die unterste Treppenstufe ein.
Die Position des T. Eisenberg und des Schützen bei dieser Verletzung ist zur Überzeugung aller Gutachter völlig zweifelsfrei rekonstruierbar und zeigt, dass sein Knie in diesem Augenblick treppaufwärts zeigte, so als wollte er die Treppe, die er soeben heruntergekommen war, nun wieder hinaufsteigen. Er wandte den Schützen den Rücken zu.
In nahezu identischer Position erhielt Eisenberg durch den Beschuldigten 2 einen weiteren Treffer, der seinen linken Oberarmknochen durchschlug. Hierbei hat er den linken Arm leicht angehoben, als ob er nach dem Treppengeländer greifen wollte.
Beide Beschuldigte standen max. 1,5 m hinter Eisenberg.
Die Staatsanwaltschaft kommt nur deshalb zur Einstellung des Verfahrens, weil sie diese objektiven und eindeutigen Spuren schlicht ignoriert. Sie stützt sich ausschließlich auf die Aussagen der Zeugen, der Kollegen der Beschuldigten, die angeben, dass die ersten Schüsse gefallen seien, als Eisenberg einen Beamten bedroht habe. Er sei ihm so nahe gestanden, dass er „diesen hätte stechen können“.
Die Aussagen dieser Zeugen könnten – würden sie zutreffen - eine Nothilfesituation zugunsten der Beschuldigten belegen. Die objektiven ballistischen Spuren widerlegen diese jedoch eindeutig. Danach war Eisenberg ca. 2,50 m bis 3,20 m von dem Beamten entfernt, dem die beiden Beschuldigten laut StA zur Hilfe kommen wollten und stand seitlich/rückwärts zu ihm.“
Der Nebenklage-Vorwurf, die StA ignoriere die ballistischen Erkenntnisse, steht in Kontrast zu folgendem Ausschnitt aus der StA-Erklärung:
„Diese – der o. g. staatsanwaltschaftlichen Entscheidung zugrundeliegenden – Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschuldigten und der vernommenen Zeugen, mehreren Sachverständigengutachten und den Erkenntnissen bei der Tatrekonstruktion am 01.12.2009. Die festgestellten Schussverletzungen ergeben sich aus dem schriftlichen Obduktionsbefund vom 06.05.2009, ergänzt durch Nachtrag vom 11.05.2009. Auch der von Seiten der Angehörigen des T. Eisenberg beauftragte Sachverständige bestätigte diesen Befund anlässlich einer Nachsektion vom 14.07.2009 in den wesentlichen Punkten. …
Die Rekonstruktion der Schussabgaben und der daraus resultierenden Schussverletzungen erfolgte durch mehrere Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes. Das Gutachten des von Seiten der Angehörigen beauftragten Sachverständigen kommt – mit einer Ausnahme – zu weitgehend gleichen Ergebnissen. So gelangte dieser Sachverständige bei seiner Rekonstruktion zu einer Position des Beschuldigten 1 während der Abgabe von zwei der ersten Schüsse, die von den Berechnungen des Landeskriminalamts um ca. 1 Meter abweicht.
Dieser Unterschied hat jedoch auch nach Ansicht dieses Sachverständigen in der Gesamtschau des Tatablaufs keine Bedeutung.“
Demnach sagt eine der Prozessparteien die Unwahrheit. Wenn kein Gutachten sehr missverständlich abgefasst ist – das ist ja objektiv zu klären -, dann tut sie das sogar wissentlich.
Etwas missverständlich erscheint obige Wertung der Nebenklage, „Aussagen dieser Zeugen könnten – würden sie zutreffen - eine Nothilfesituation zugunsten der Beschuldigten belegen.“ Dass zutreffende Aussagen der Zeugen lediglich ein widerlegbares Indiz wären, zeigte ja schon unsere Diskussion. Weitere Prüfpunkte kämen hinzu.
Wenn Verdachtsmomente bestehen, dass die StA wissentlich mit unrichtiger Begründung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens entschied, muss dann der General-StA Ermittlungen gegen seine unterstellte StA einleiten, Herr Dr. Müller?
Schwarz kommentiert am Permanenter Link
@Hohburg
Ihr Argument würde ich noch ein wenig ausführen:
… Das Gewicht der Belange der Anwohner wäre sicher geringer und Kostenverhältnismäßigkeit cet. par. zu verneinen, wäre nur 1 Aussiedlerhof betroffen.
Umgekehrt musste dann auch die große Anwohnerzahl das Gewicht der Belange der Anwohner erhöhen, was zu einer Bejahung der Kostenverhältnismäßigkeit hätte führen können. Die große Anwohnerzahl wurde aber in dieser Abwägung des OVG (wie wohl auch im beurteilten PFB - ein VG-Urteil gab es nicht) nicht angesprochen. Dies tat das OVG erst in Hinsicht auf die zusätzliche Alternative sehr hoher Schallschutzwände. …
Das eigene Prinzip gemäß Rn 181 des OVG-Urteils sollte aber nicht für eine von wenigen Alternativen des Schallschutzes eingefordert werden und für die andere im selben OVG-Urteil vernachlässigt werden: „Ob die Kosten …(wie oben)
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