Wie gewonnen so zerronnen
von , veröffentlicht am 22.10.2008Wie gewonnen so zerronnen - diese Erfahrung musste ein Pflichtverteidiger machen. Durch Beschluss hatte ihm das Landgericht eine Pauschvergütung i.H. von 22.250 Euro bewilligt, in den Gründen jedoch ausgeführt, dass die bereits festgesetzten und an ihn ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren von 19.091,64 Euro anzurechnen seien. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte jedoch durch Beschluss die dem Pflichtverteidiger zu zahlende Vergütung auf 22.500 Euro fest und wies die Auszahlung dieses Betrages an. Nach der Erinnerung der Bezirksrevisorin kam es zu einer Rückforderung gegen den Pflichtverteidiger i.H. von 18.586,30 Euro. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Pflichtverteidigers hatten vor dem Kammergericht - Beschluss vom 22.04.2008, 1 Ws 47/07 - keinen Erfolg. Die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sei offensichtlich unrichtig gewesen. § 818 Abs. 3 BGB sei auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch nicht entsprechend anwendbar.......Fazit: Auch bei erfreulichem Tenor die Begründung einer Entscheidung sorgfältig lesen!
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