Dickes Fell für Anwälte gefragt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.02.2010

Die Kündigung eines Mandats durch den Anwalt während eines laufenden Prozesses kann diesem teuer zu stehen kommen. Denn nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Anwalt ein Anspruch auf die Vergütung dann insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben, wenn er ohne vertragswidriges Verhalten des Mandanten zur Kündigung veranlasst worden ist. Entscheidend ist somit, ob ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten vorliegt. Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 15.09.2009 -  4 U 192/07 -  einen sehr großzügigen Maßstab insoweit angelegt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten nicht einmal dann ohne weiteres vorliegt, wenn der Mandant dem Anwalt Pflichtverletzungen vorwirft, er sich Schadensersatzansprüche vorbehält oder wenn er sich über den Anwalt bei dessen Seniorpartner „beschwert“. Sachgerechte anwaltliche Vertretung setzt jedoch ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant voraus. Wenn der Mandant dieses durch eigene unsachliche und unbegründete Kritik untergräbt, sollte er aus meiner Sicht auch die mit der Kündigung des Anwaltvertrags verbundenen wirtschaftlichen Konsequenz tragen müssen. Zu einem intakten Vertrauensverhältnis gehören nämlich immer zwei – Anwalt und Mandant! 

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Was geschieht, wenn der Anwalt das Mandat kündigt und der ehemalige Mandant steht als Beklagter im laufenden Prozeß vor dem Landgericht alleine da. Was ist wenn der ehemalige Mandant keinen neuen Anwalt beauftragen will? Wird er dann automatisch verurteilt oder wird er gezwungen (wie?) sich einen Anwalt zu nehmen?

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