Vorsicht: Druckfehler im Leitsatz des BGH?
von , veröffentlicht am 11.11.2010Um sicher zustellen, dass ein Ehegatte im Zugewinnausgleich nicht an dem Vermögen profitiert, das der andere während der Ehe geschenkt, geerbt oder als Ausstattung erworben hat, bestimmt § 1374 II BGB, dass solches durch privilegierten Erwerb erlangtes Vermögen dem Anfangsvermögen des Beschenkten zugerechnet wird.
Umstritten war und ist, ob § 1374 II BGB auch im Verhältnis der Ehegatten untereinader gilt. Die h.M. und der BGH (BGH FamRZ 1991,169) lehnen dies ab.
Diese Haltung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2010 (XII ZR 69/09) erneut bestätigt. Es heißt dort u.a.:
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt...
Soweit dem Senatsurteil BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791, 792 (sub 2b) 2. Absatz entnommen werden könnte, dass ein Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht - anders als eine Schenkung - auch dann dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfällt, wenn dieser Vermögenserwerb auf einer Zuwendung unter Ehegatten beruht, hält der Senat daran nicht fest. Das Oberlandesgericht hat daher im Grundsatz zu Recht den - um den Wert des Wohnrechts verminderten - Wert des der Beklagten vom Kläger zugewandten Hausgrundstücks nur in deren Endvermögen, nicht auch in deren Anfangsvermögen eingestellt.
Der Leitsatz auf der Seite des BGH lautet jedoch dann:
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind.
Offensichtlich ein Druckfehler, oder? Da fehlt doch ein "nicht".
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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4 Kommentare
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vielleicht ist der Leitsatz so gemeint:
Untentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen dem § 1374 Abs. 2 BGB in dem Sinne, dass sie den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind.
Allerdings dann unglücklich formuliert und inkonsequent im Vergleich zum ersten Satz Ihnes Zitats.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Nein, Einkünfte sind das auch nicht
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Update:
Der BGH teilt mir mit:
"vielen Dank für Ihren Hinweis auf den Fehler im Leitsatz. Der Leitsatz wird – wie von Ihnen beschrieben – richtig gestellt."
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Update