Der feine Unterschied zwischen "drohen" und "vor Augen halten"
von , veröffentlicht am 27.10.2011"Jenseits der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig angesehenen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO.
Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das Landgericht durfte den Angeklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröffnet sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere“ liegt deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behauptungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem Revisionsvortrag. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen."
aus: BGH, Beschl. vom 29.8.2011 - 5 StR 287/11
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