Hexenverbrennung schützt nicht vor Kirchensteuerabführungspflicht

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.10.2011
Rechtsgebiete: Familienrecht3|21895 Aufrufe

 

Ein Arbeitgeber kann nicht die Abgabe von Kirchenlohnsteuer für seine Arbeitnehmer mit dem Hinweis darauf verweigern, daß eine Vorfahrin von ihm am 23.02.1664 als Hexe öffentlich verbrannt worden ist.

FG MünchenUrteil vom 21-08-1989 - 13 K 2047/89 = NJW 1990, 1256

 

Schönes Wochenende allerseits!

 

 

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3 Kommentare

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Vor allem stünde der Staat ohne Einnahmen da. Die meisten Hexenprozesse wurden nämlich von staatlichen Gerichten geführt, die noch dazu häufiger als die kirchlichen Todesurteile verhängten.

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Was gucken Sie für Talkshows? Ich kenne das Kreuzugargument nur so, dass es gegen die These angebracht wird, das Christentum wurde anders als der Islam keine religiös motivierten verkaufte Kriege führen, da dies nur in letzterem angelegt sei. Gegen diese These lassen sich in der Tat auch noch sehr viel differenzierte theologische Argumente einbringen, aber die Kreuzzüge sind ja schon mal ein anschauliches gegenbeispiel.

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