Keine BGH-Anwaltsgebühren im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof
von , veröffentlicht am 09.06.2012Eine seit Inkrafttreten des RVG bekannte Streitfrage, die auf einer unklaren Gesetzesformulierung beruht, nämlich ob in einem Vorentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die BGH-Anwaltsgebühren anfallen oder nicht, hat der BGH nunmehr in einem sehr ausführlich begründeten Beschluss vom 8.5.2012 - VIII ZB 3/11 entschieden. Selbst wenn ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt seine Partei im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vertritt, entsteht lediglich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr Allerdings verdient er auch eine 1,5 -fache Terminsgebühr selbst dann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
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