Schnellschuss

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 06.06.2013

Im letzten Beitrag hatte ich die Entscheidung des LG Bremen zu § 274 BGB kritisiert. Ich bedanke mich bei allen, die ihre Meinung dazu nicht kund getan haben. Denn natürlich ist meine Auffassung nicht richtig.

Ich hatte mich auf § 767 ZPO berufen und ausgeführt, der Mieter habe die Möglichkeit, mit der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen, wenn er im Prozess auf Zahlung einer Nachforderung Zug um Zug gegen Belegeinsicht verurteilt werde. Dies ist falsch. Denn der Mieter wäre mit Einwendungen gegen die tiulierte Nachforderung nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Immerhin bestand die Einwendung, die der Mieter erst durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermitteln kann, bereits vor dem Schluss der mündlcihen Verhandlung im Ausgangsprozess. Ob er sie kannte, ist unerheblich.

Mithin würde meine Auffassung dazu führen, dass der Mieter die Nachforderung begleichen müsste, obwohl er durch eine Pflichtverletzung des Vermieters daran gehindert war, die Einwendung zu erheben. er hätte - außer § 826 BGB - keine Möglichkeit, gegen die titulierte Nachforderung vorzugehen, obwohl sie jedenfalls nicht in voller Höhe besteht.

Die einzige Möglichkeit, dem wirksam zu begegnen, besteht in der vom LG Bremen und Langenberg vorgesehenen Weise, nämlich § 274 BGB nicht anzuwenden.

Sorry!

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