LAG Hamm: Außerordentliche Kündigung wegen wiederholter Verweigerung ärztlicher Untersuchung
von , veröffentlicht am 16.02.2017Ein Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum (hier: rund drei Jahre) arbeitsunfähig erkrankt ist, ist im Geltungsbereich des TVöD auf Aufforderung seines Arbeitgebers verpflichtet, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich wiederholt, kann dies die außerordentliche Kündigung (des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers) rechtfertigen. Das hat das LAG Hamm entschieden:
Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt wegen Verstoßes des Klägers gegen die aus § 3 Abs. 4 TVöD-B resultierende Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers. Nach § 3 Abs. 4 TVöD-B ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Ein Verstoß gegen die tarifliche Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers ist je nach den Umständen geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
LAG Hamm, Urt. vom 9.9.2016 - 15 Sa 131/16, BeckRS 2016, 73648
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierena kommentiert am Permanenter Link
Der Eingangssatz scheint mir eine recht irreführende Zusammenfassung zu sein. Denn er suggeriert, dass bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine Verpflichtung besteht, sich untersuchen zu lassen. Die Verpflichtung besteht wohl eher, wenn berechtigte Zweifel an der vom Arbeitnehmer behaupteten Arbeitsfähigkeit bestehen.