Prozesskostenhilfe erfordert die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
von , veröffentlicht am 22.12.2017Mit den Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe hat sich der BGH im Beschluss vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17 befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden kann, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat.
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