Keine Erledigungsgebühr für das Abraten von einem Fortsetzungsfeststellungsantrag
von , veröffentlicht am 15.11.2020Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Vergütungstatbestand der Erledigungsgebühr stellt, sind hoch. Das OVG Lüneburg hat sich im Beschluss vom 2.11.2020 - 1 OA 89/20 - mit der Frage befasst, ob das Abraten von einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ausreicht, um eine Erledigungsgebühr auszulösen. Das OVG Lüneburg stellte sich auf den Standpunkt, wenn die Behörde einem Verpflichtungsbegehren vollständig abgeholfen hat, die Rechtssache bereits erledigt im Sinne von VV 1002 RVG ist, die abstrakte Möglichkeit, noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen, ändere daran regelmäßig nichts.
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