BSG erleichtert sozialversicherungsfreie Saisonbeschäftigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.12.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2460 Aufrufe

Das Sozialversicherungsrecht kennt zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung: Die Beschäftigung gegen geringfügiges Entgelt (Entgeltgeringfügigkeit, 450-Euro-Job) und die Zeitgeringfügigkeit (Saisonbeschäftigung). Letztere setzt nach aktueller Rechtslage voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Bis Ende 2014 betrug die Grenze noch zwei Monate oder 50 Arbeitstage, vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 vorübergehend fünf Monate oder 115 Kalendertage.

Ob die jeweilige Monats- oder Tagesgrenze maßgeblich war, bestimmten die Sozialversicherungsträger in jahrzehntelanger Praxis danach, ob die Beschäftigung an allen betriebs- oder berufsüblichen Tagen (also beispielsweise durchgängig von Montag bis Freitag) oder nur an einem Teil von ihnen (z.B. nur von Montag bis Mittwoch) ausgeübt wurde. Im erstgenannten Fall sollte allein die Monatsgrenze gelten, auch wenn die Tagesgrenze noch nicht erreicht wurde (in drei Monate fallen bei einer Fünf-Tage-Woche weniger als 70 Arbeitstage); die Tagesgrenze sollte nur den zweitgenannten Fall betreffen. Gestützt wurde dies auf ältere Urteile des BSG, die ähnliche Regelungen betrafen (etwa BSG, Urt. vom 27.1.1971 - 12 RJ 118/70, BSGE 32, 182).

Dieser Auffassung hat der 12. Senat des BSG nun widersprochen: Überschreitet bei einer befristeten Beschäftigung der Zeitraum zwar die Monatsgrenze (im aus dem Jahr 2010 stammenden Streitfall lag sie noch bei zwei Monaten), nicht aber die Tagesgrenze (seinerzeit 50), bleibt die Beschäftigung geringfügig iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und damit (mit Ausnahme der Unfallversicherung) versicherungsfrei.

Damit hatte die Revision einer Arbeitgeberin Erfolg, die eine Arbeitnehmerin für die Zeit zwischen ihrem Abitur und dem Beginn ihres Studiums vom 1.7.2010 bis zum 7.9.2010 befristet beschäftigt und in diesem Zeitraum an insgesamt 49 Arbeitstagen eingesetzt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung hatte hierfür Sozialversicherungsbeiträge gefordert, die dagegen erhobene Klage war nach divergierenden instanzgerichtlichen Entscheidungen nun vor dem BSG erfolgreich. Entscheidende Begründung ausweislich der Pressemitteilung: "Dass für die nach Arbeitstagen berechnete Zeitgrenze bei einer 5-Tage-Woche kein Raum sei, ist weder dem Wortlaut noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen. Die den Anwendungsbereich der Zeitgeringfügigkeit einschränkende Auslegung verbietet sich auch wegen des mit der Erhebung von Pflichtbeiträgen verbundenen Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG".

BSG, Urt. vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R, Terminbericht hier

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