Umgang mit Messvideo: Muss bei Abstandsverstoß gut beschrieben werden; keine Verweisung!
von , veröffentlicht am 20.01.2022Abstandsverstöße werden eigentlich nur noch mit Videos festgestellt. Das OLG Koblenz hat hier einmal dazu ausgeführt, wie mit derartigen Videos in den Urteilsgründen umzugehen ist, vor allem, wenn das Fahrverhalten vorsätzlich gewesen sein soll:
Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen ist den Urteilsgrunden .... nicht zu entnehmen und auch rechtlich nicht möglich. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO setzt voraus, dass die in Rede stehende Abbildung in dem Sinne selbst Aktenbestandteil geworden ist, dass sie unmittelbar wahrgenommen werden kann. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Zu ihrer Wahrnehmung bedarf es des Speichermediums und weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen (Senat, Beschl. 3 OWi 6 SsBs 308/19 v. 11.12.2019: BGH. Urt. 2 StR 332/11 v. 02.11.2011 - juris: Meyer-Goßner/Schmitt. StPO, 63. Aufl. § 267 StPO Rn. 9).
Eine Beschreibung der in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen, auf deren Grundlage es dem Senat in gleicher Weise wie bei Betrachtung eines Fotos möglich wäre, zu prüfen, ob diese eine vorsätzliche Tatbegehung belegen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht.
OLG Koblenz Beschl. v. 15.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21, BeckRS 2021, 36727
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