Einspruch auf Rechtsfolge beschränkt: "Dann brauchst du nicht mehr wegen nicht ausreichender sog erweiterter Akteneinsicht zu meckern!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.03.2024
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Worauf man so alles kommt, wenn man die Rechtskraft einer amtgerichtlichen Entscheidung verschleppen will: Die Verteidigung hatte nicht nur bei dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG mitgemacht, sondern auch den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt. Eigentlich klar, dass man gegen den Schuldspruch dann nichts mehr machen kann. Umso erstaunlicher, wenn dann der Verteidigung auffällt, dass eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren hätte vorliegen können. Das Kammergericht fand das auch:

 

 Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, dass die auf die Missachtung des Informationszugangsrechts gestützte Verfahrensrüge der Verletzung des fairen Verfahrens und einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gleichfalls nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen konnte. Denn der Betroffene hat in der ausgesetzten Hauptverhandlung den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, wodurch der Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO anerkannt und der entsprechende Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig geworden ist. Das Amtsgericht hatte nur noch über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Dem Rechtsmittelführer waren durch die Beschränkung folglich Einwendungen gegen das zum Schuldspruch führende Verfahren verschlossen (vgl. BGH NZV 2023, 521 [Volltext bei Juris] [Ordnungsgemäßheit der Messung anerkannt) ]). Selbst eine im Übrigen begründete Verfahrensrüge hätte den rechtskräftigen Schuldspruch nicht mehr erschüttern können.

KG Beschl. v. 24.1.2024 – 3 ORbs 280/23 – 162 Ss 133/23, BeckRS 2024, 2108 

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