Steuerrecht und Helgoland - mal ganz ohne § 1 Abs. 2 UStG (FG Mecklenburg-Vorpommern v. 21.11.2023 – 1 K 232/22)

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 15.03.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2459 Aufrufe

Schifffahrt und Steuerrecht – da denkt man meist an die Tonnagebesteuerung des § 5a EStG, § 7 Satz 3 GewStG, die zuletzt durch verfassungsrechtliche Probleme auf sich aufmerksam gemacht hat (BFH v. 19.10.2023 – IV R 13/22, BeckRS 2023, 41131). Dass es dazu auch interessante Themen im Bereich der grenzüberschreitenden Beziehungen gibt, zeigt erneut ein neues Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern (v. 21.11.2023 – 1 K 232/22, BeckRS 2023, 41751).

Der im Inland ansässige Kläger erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, indem er auf einem Highspeed-Katamaran, der als Passagierfähre zwischen Hamburg und Helgoland verkehrt, diente. Arbeitgeber des Klägers war die B Limited mit Sitz in Limassol/Zypern (bereits bekannt aus BFH v. 13.6.2018 – I R 94/15, BeckRS 2018, 24876, Rz. 5…). Der Katamaran fuhr unter zypriotischer Flagge. Eigner des Schiffs war die C Limited mit Sitz ebenfalls in Limassol/Zypern.

Der steuerliche Vertreter der D GmbH & Co. KG, an die das Schiff einschließlich Besatzung vermietet war, beantragte im Jahr 2016 beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) bezüglich der Lohnsteuer für die auf dem Katamaran eingesetzten Seeleute. Das Finanzamt bestätigte, dass deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Regelung des Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern 2011 nur in Zypern zu versteuern seien (unter Progressionsvorbehalt im Inland, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dementsprechend unterbliebt der Einbehalt deutscher Lohnsteuer. Auch in Zypern kam es nicht zu einer Belastung mit Einkommensteuer, was dem dortigen Recht entsprach (siehe dazu auch Rauert IStR 2012, 164, 168).

Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers sah dies jedoch ganz anders – eine Bindung an die Auffassung in der Anrufungsauskunft besteht im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers gerade nicht (BeckOK EStG/S. Holzner EStG § 42e Rn. 44 mwN): Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern 2011 seien nicht erfüllt. Die Beförderung finde vorliegend nämlich nicht im „internationalen Verkehr“ statt. Daher sei die B Limited kein „Unternehmen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 DBA Zypern 2011. Die Freistellung unter dem Verteilungsartikel des Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern 2011 (zu dieser Besonderheit BMF v. 12.12.2023, BeckVerw 631000, Rz. 37) könne nicht gewährt werden. Damit blieb es nach Auffassung des Wohnsitzfinanzamtes bei dem deutschen Besteuerungsrecht aus der Grundregel des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA Zypern 2011.

Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Wohnsitzfinanzamtes angeschlossen: Die Frage, ob Absatz 1 oder 4 des Art. 14 DBA Zypern 2011 anwendbar sei, könne nicht aufgrund der Rückfallnormen des deutschen Ertragsteuerechts offenbleiben. § 50d Abs. 8 EStG, der nach der Kollisionsnorm des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG eigentlich ebenfalls zu prüfen gewesen wäre, wurde dabei nicht angesprochen, wäre aber aufgrund des Verzichts auf die Besteuerung in Zypern auch nicht einschlägig gewesen (BMF v. 12.12.2023, BeckVerw 631000, Rz. 68 ff.). § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG führe nicht zu einem Rückfall, da Zypern die Einkünfte unabhängig von der persönlichen Steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht aufgreife (FG Hamburg v. 16.4.2019 – 6 K 206/18, BeckRS 2019, 13620).

Mit Blick auf den Tatbestand des Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern 2011 (BMF v. 12.12.2023, BeckVerw 631000, Rz. 413), der lex specialis gegenüber den übrigen Absätzen ist („ungeachtet der vorstehenden Bedingungen“), sei zwar ein „Unternehmen“ gegeben. Es mangele jedoch an „Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit“. Beide Begriffe seien bei einer Tätigkeit auf einem Schiff zwischen Hamburg und Helgoland nicht erfüllt. Derartige Fahrten seien einer dritten, im Abkommen nicht genannten Kategorie von Verkehr („aliud“) zuzuordnen.

Eine spannende Reise durch die Geographie Deutschlands und die Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen mithin. Im Ergebnis kommt es mithin nicht zur Keinmalbesteuerung ("weiße Einkünfte") des Lohns.

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