Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Sehr geehrte/r f&f,

Sie schreiben:

Gleichgeblieben zum ursprünglichen Urteil in 2006 ist die Tatsache, dass GM der gefährlichen KV für schuldig befunden und er NUR wegen angeblichen PSYCHISCHEN Problemen dafür strafrechtlich NICHT zur Verantwortung gezogen wurde.

Das trifft für den einen der Anklagepunkte zu, wobei er für diesen Anklagepunkt gerade nicht "schuldig" gesprochen wurde, sondern lediglich seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde.

Das Einzige, das sich dabei geändert hat, ist die juristisch/rhetorische Begründung eben dafür.

Damals hieß es, mit meinen Laienworten, "wir wissen, dass er psychisch krank ist" , 2014 hieß es, "wir wissen nicht sicher, dass er damals nicht psychisch krank war."

Der faktische Unterschied dabei ist, so dramatisch es ist, vermutlich wirklich NUR für Juristen erkennbar. Und relevant. Im täglichen Leben der von solcher Süffizanz betroffenen Menschen ist der Unterschied, so überhaupt spürbar, wohl eher marginal.

Ihre Auffassung beruht auf einem krassen Fehlverständnis. Leider ist dieses Missverständnis nicht ausrottbar, obwohl ich es in etlichen meiner Beiträge aufgegriffen habe und es steckt auch hinter der Einschätzung des "Menschenrechtlers". Der gravierende Unterschied ist, dass die Feststellung einer Krankheit oder Störung im Sinne des § 20 StGB die Frage der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB aufwirft und damit die "Psychiatrisierung" unmittelbar nach sich ziehen kann. Eine Anwendung des § 20 StGB auf Grundlage des Prinzips "in dubio pro reo" hingegen kann diese Folge (Unterbringung) nicht haben.

Wenn Sie meinen, dass dieser Unterschied nicht relevant ist, dann lassen Sie sich einfach mal ein paar "rhetorische" Tage (von 7.5 Jahren will ich gar nicht reden) in der Psychiatrie einsperren. Dann spüren auch Sie als Laie vielleicht den "marginalen" Unterschied.

Ich habe ja oben im Beitrag (und vielfach zuvor) darzustellen versucht, in welchen Punkten ich das Verfahren und auch das neue Urteil im Fall Mollath für unrichtig halte.  Ehrlich gesagt bin ich erschrocken nach dieser monatelangen Diskussion hier, mit welcher Ignoranz hier Juristen der "Süffisanz" beschuldigt werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrte/r f&f,

Sie schreiben:

Gleichgeblieben zum ursprünglichen Urteil in 2006 ist die Tatsache, dass GM der gefährlichen KV für schuldig befunden und er NUR wegen angeblichen PSYCHISCHEN Problemen dafür strafrechtlich NICHT zur Verantwortung gezogen wurde.

Das trifft für den einen der Anklagepunkte zu, wobei er für diesen Anklagepunkt gerade nicht "schuldig" gesprochen wurde, sondern lediglich seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde.

Das Einzige, das sich dabei geändert hat, ist die juristisch/rhetorische Begründung eben dafür.

Damals hieß es, mit meinen Laienworten, "wir wissen, dass er psychisch krank ist" , 2014 hieß es, "wir wissen nicht sicher, dass er damals nicht psychisch krank war."

Der faktische Unterschied dabei ist, so dramatisch es ist, vermutlich wirklich NUR für Juristen erkennbar. Und relevant. Im täglichen Leben der von solcher Süffizanz betroffenen Menschen ist der Unterschied, so überhaupt spürbar, wohl eher marginal.

Ihre Auffassung beruht auf einem krassen Fehlverständnis. Leider ist dieses Missverständnis nicht ausrottbar, obwohl ich es in etlichen meiner Beiträge aufgegriffen habe und es steckt auch hinter der Einschätzung des "Menschenrechtlers". Der gravierende Unterschied ist, dass die Feststellung einer Krankheit oder Störung im Sinne des § 20 StGB die Frage der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und damit die "Psychiatrisierung" unmittelbar nach sich zieht. Eine Anwendung des § 20 StGB auf Grundlage des Prinzips "in dubio pro reo" hingegen kann diese Folge (Unterbringung) nicht haben.

Wenn Sie meinen, dass dieser Unterschied nicht relevant ist, dann lassen Sie sich einfach mal ein paar "rhetorische" Tage (von 7.5 Jahren will ich gar nicht reden) in der Psychiatrie einsperren. Dann spüren auch Sie als Laie vielleicht den "marginalen" Unterschied.

Ich habe ja oben im Beitrag (und vielfach zuvor) darzustellen versucht, in welchen Punkten ich das Verfahren und auch das neue Urteil im Fall Mollath für unrichtig halte.  Ehrlich gesagt bin ich erschrocken nach dieser monatelangen Diskussion hier, mit welcher Ignoranz hier Juristen der "Süffisanz" beschuldigt werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@f&f, Prof. Müller

Ihre Kontroverse geht aneinandervorbei. Im Eifer des Gefechts hat f&f den Umstand vernachlässigt, dass Gustl M. vermutlich die Freiheit einer weiteren Psychiatrisierung vorzieht. Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob er "für die Rettung des Rechtsstaats" nicht auch weitere Opfer erbracht hätte. Trotzdem war die Entlassung und der tatsächliche Freispruch vom Vorwurf der KV und Sachbeschädigung ein großer Erfolg. Die Anwendung des § 20 StGB auf Grundlage des Prinzips "in dubio pro reo" wie zum Tatvorwurf 12.08.01 erfolgt, bedeutet jedoch offiziell eine Stigmatisierung als krankhafter, lügender Gewalttäter ohne Einsicht und möglicherweise ohne die Chance einer Beschwer oder Korrektur dieser Zuweisung.

Nimmt man die vom Gericht festgestellte Schuldunfähigkeit wegen nicht ausschließbarer

"schwerer andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung"

mal als mögliche temporäre geistige Behinderung an, dann stellt sich die Frage, ob ein Beschwerdegrund existiert.  Übersetzt ins Umgangssprachliche heißt das ja: "Der war damals möglicherweise seelisch abartig und hat in seiner wahnhaften Störung die Frau nachweislich fast zu Tode gewürgt. Jetzt im WAV log er eindeutig zum Tatgeschehen. Er ist ein Lügner und war ein notorischer Gewalttäter, hatte sich damals aber möglicherweise nicht mehr unter Kontrolle. Er litt vermutlich unter Selbstüberschätzung und dachte in einem eigenen Wahnsystem  Jetzt ist er aber nur noch ein Lügner und nicht mehr gefährlich."

Wer würde sich so Etwas als Glaubensbekenntnis einer staatlichen Institution attestieren lassen, ohne das unbedingte Recht der Überprüfung zu erzwingen? Prof. Müller, Sie?

Scheidet sich nicht genau an dieser Frage die Existenz des Rechtsstaats? Die Justiz ist der Offenbarung schlicht ausgewichen. Sie wird damit auch genauso schlicht scheitern. Es ist nur eine Frage der Zeit und insbesondere abhängig von der persönlichen Haltung aller Juristen zur Schlichtheit des Justiziellen.

4

Sehr geehrter Herr Lippke,

Sie schreiben:

Ihre Kontroverse geht aneinander vorbei

Ich denke, das ist nicht der Fall. Noch einmal: F&F schrieb, es bestehe "NUR" für Juristen ein spürbarer Unterschied zwischen einer Anwendung des § 20 StGB auf Grundlage einer Feststellung und einer Anwendung auf Grundlage "in dubio pro reo" (= Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen) . Dem habe ich vehement widersprochen, weil es eben doch ein gravierender Unterschied ist, den auch Laien begreifen können, wenn sie wollen. Es geht dabei nicht nur um Gustl Mollath, dem eine Feststellung in dubio pro reo, wäre diese 2006  in Nürnberg erfolgt,  7,5 Jahre Psychiatrie erspart hätte; es geht um möglicherweise viele weitere Betroffene, bei denen Gutachter und Gerichte eine Störung i.S.d. § 20 StGB vorschnell festgestellt haben (statt nur deren Nicht-Ausschließbarkeit) und die aufgrund dessen jahre- und jahrzehntelang eingesperrt wurden. Zu sagen, das sei nur ein rhetorischer Unterschied, ist eine erstens falsche und zweitens kaum fassbare Verharmlosung der Problematik und eine Verniedlichung der Erfolge von Gustl Mollath.

dann stellt sich die Frage, ob ein Beschwerdegrund existiert.  Übersetzt ins Umgangssprachliche heißt das ja: "Der war damals möglicherweise seelisch abartig und hat in seiner wahnhaften Störung die Frau nachweislich fast zu Tode gewürgt. Jetzt im WAV log er eindeutig zum Tatgeschehen. Er ist ein Lügner und war ein notorischer Gewalttäter, hatte sich damals aber möglicherweise nicht mehr unter Kontrolle. Er litt vermutlich unter Selbstüberschätzung und dachte in einem eigenen Wahnsystem  Jetzt ist er aber nur noch ein Lügner und nicht mehr gefährlich."

Wer würde sich so Etwas als Glaubensbekenntnis einer staatlichen Institution attestieren lassen, ohne das unbedingte Recht der Überprüfung zu erzwingen? Prof. Müller, Sie?

Ihre Formulierung "Glaubensbekenntnis" einmal dahingestellt (ich glaube nicht, dass die Kirchen und Religionen es als Glaubensbekenntnis gelten ließen, wenn man sich nur zu einem  "nicht ausschließbaren" lieben Gott bekennte), bin ich ja durchaus Ihrer Ansicht, dass auch die Entscheidung des LG Regensburg gegen Gustl Mollath einer Revision unterzogen werden muss. Auch ich halte den von Ihnen geschilderten Sachverhalt für eine Beschwer, die ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst. Die Folgen (und demzufolge auch die Beschwer) im Nürnberger Urteil von 2006 waren allerdings ungleich schwerwiegender und die "Laienmeinung" von f&f zu § 20 StGB  ist schlicht falsch.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Lippke,

[...]

Ihre Formulierung "Glaubensbekenntnis" einmal dahingestellt (ich glaube nicht, dass die Kirchen und Religionen es als Glaubensbekenntnis gelten ließen, wenn man sich nur zu einem  "nicht ausschließbaren" lieben Gott bekennte), bin ich ja durchaus Ihrer Ansicht, dass auch die Entscheidung des LG Regensburg gegen Gustl Mollath einer Revision unterzogen werden muss. Auch ich halte den von Ihnen geschilderten Sachverhalt für eine Beschwer, die ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst. Die Folgen (und demzufolge auch die Beschwer) im Nürnberger Urteil von 2006 waren allerdings ungleich schwerwiegender und die "Laienmeinung" von f&f zu § 20 StGB  ist schlicht falsch.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Prof. Müller,

das Urteil des LG ist eindeutig. Worthäufigkeit:

144 x Glaub(...)
88 x Überzeug(...)
0 x Tatbeweis
2 x Tatzeugen (mit der Feststellung, dass die nicht zur Verfügung standen).

Dass das Urteil auf esoterischem Glauben und einer Überzeugung allein aus Eigeninteressen beruht, ist für mich offensichtlich.

Zu Kirchen und Religionen bin ich kein Experte, obwohl ich sogar von der Kirche beschäftigt werde. Technik ist eben mit dem Gebet oder Gläubigkeit nicht zu beherrschen. Zum Glück gibt es Religionsfreiheit und abgesehen von Bayern wenigstens im Alltag die Trennung von Kirche und Staat. Damit will ich nichts gegen Glauben, Gläubige und Kirchen sagen, solange damit nicht Zwangstherapie beabsichtigt wird. Aber da ist die Kirche ja nicht mehr so aktiv bzw. werden offenbarte Verfehlungen auch als solche gesehen. 

Um dagegen das Denken der Richter und Sachverständigen zu verstehen, empfiehlt es sich aus dem Urteil die Passagen zu den Briefen von Gustl M. an Politiker zu lesen. Da schimmert ein hierarchisches Gesellschaftsverständnis von "Gelehrten" durch, dass gerade die Kirchen in den Kämpfen der Aufklärung und dem Rückzug aus dem Weltlichen weitgehend abgelegt hat. Vielleicht sollte man mal Papst Franziskus nach seiner Haltung zu solchen Machtstrukturen fragen ;-)

Sie haben natürlich aus der praktisch juristischen Sicht recht und Hr. Kolos bestätigt das auch. Nur sehe ich dabei eben ein Problem fast aller Juristen. Die Rechtspraxis wird wie ein unabhängig, herrschender Überbau über das Leben verstanden, der zwar gelegentlich kritisiert werden darf, aber trotzdem als gültig hingenommen werden muss. Ich sehe das in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz anders. Die Justiz ist dem Gesetz, insbesondere der vollständigen Erfüllung des Verfahrensrechts ganz im Sinne des Grundgesetzes unterworfen. Nichts anderem. Eigeninteressen sind weder erlaubt, noch irgendwie als menschlich unvermeidlich hinnehmbar. Wer das nicht respektiert, verwirkt unmittelbar seine Legitimität. Die Unabhängigkeit der Justiz gilt nur für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Grundgesetz. Darum ist es leider schlecht bestellt.

Ich denke auch, dass das Urteil von allen Professionen als ungültig erkannt würde, die das Zählen nicht als Teufelswerk ansehen. Formalismen in der Art von Beschwörungsritualen wie "überzeugt, glaubwürdig, glaubhaft, etc." ändern an dieser Tatsache nichts. Die wirklich grundlegende Frage ist doch, wie nach einem Zusammenbruch solcher Strukturen zukünftig ein Missbrauch des Rechts verhindert werden kann. Die (Re)-Aktivierung von regelmäßigen Prüfungen der Legalität des richterlichen Handelns ist nach meinem Dafürhalten ein Mittel zu diesem Zweck. Aber das kann man natürlich auch wieder missbrauchen, um die Ehrlichen an den Pranger zu stellen. Wir diskutieren hier über Zeugen, die nichts entschieden haben. Aber sie haben in der Vernehmung geredet und sich gerechtfertigt. Wir reden nicht mehr über die Zeugen, die wesentliche Entscheidungen getroffen hatten und sich nun an nichts mehr erinnern wollen. Mit solcher strukturellen Demenz dieser "Vorbilder" kann der Rechtsstaat nicht funktionieren.

Herzliche Grüsse

Lutz Lippke

3

Zweifel an der Schuldfähigkeit schließen die Gemeingefährlichkeit aus, während die positive Feststellung der Schuldunfähigkeit ein Baustein zur Feststellung der Gemeingefährlichkeit ist. Im ersten Fall ist der Weg für eine Unterbringung verschlossen, im zweiten Fall geöffnet. Das wäre sehr deprimierend, wenn diesen Unterschied nur Juristen sehen könnten. Zumal Professor Müller und Frau Wolff darauf schon unzählige Male hingewiesen haben.

Trotz dieses wesentlichen Unterschieds gibt es eine Gemeinsamkeit: die bloße Anwendung des § 20 StGB. Hier hat der Zweifelssatz eine andere Bedeutung als üblich. Denn nicht an der Begehung des Unrechts wird gezweifelt, sondern an der Verantwortlichkeit des Angeklagten für sein Tun. Damit bleibt der Unrechtsvorwurf aus der Anklage bestehen. Es ist auch für die Unschuldsvermutung wohl ein Unterschied, ob sie mit oder ohne Unrechtsvorwurf gilt. Den Unterschied kann man auch schon aus der Eintragung im BZR entnehmen. 

Es gibt den viel bemühten Satz: Freispruch ist Freispruch. Dennoch unterscheidet man zwischen dem Freispruch aus Rechtsgründen und den aus tatsächlichen Gründen. Beide Freisprüche unterscheiden sich im Tenor nicht voneinander. Das ist aber vom Umfang des Tenors abhängig. Wollte man die Liste der angewendeten Vorschriften als zum Tenor gehörig ansehen, dann würden sich die beiden Freisprüche sehr wohl unterscheiden. Die Liste gehört aber nicht zum Tenor, so die h.M., obwohl aus der darin aufgeführten Anwendung des § 20 StGB und der darauf beruhenden Eintragung in BZR in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eingegriffen wird. Meyer-Goßner begründet das mit der geltenden Unschuldsvermutung. Als wenn sich daran etwas ändern würde. Verstehe das, wer will, ich kann das nicht. Ob zum Tenor gehörig oder nicht. Am Eingriff in Rechte des Angeklagten ändert das nichts. Auch ist Freispruch nicht Freispruch und Unschuldsvermutung ist nicht Unschuldsvermutung, wenn es den Unterschied zwischen dem Freispruch aus Rechtsgründen und den aus tatsächlichen Gründen gibt.

@ Prof.Müller, LL und Herrn Kolos:

O.k, ich bekenne mich schuldig ;-)

Ernsthaft.
Ich habs wirklich zu simpel runtergebrochen.

Selbstverständlich ist mir der Unterschied klar, ob einer aufgrund eines solchen Urteilsspruchs jahrelang, wenns dumm läuft für immer, in der Psychiatrie verschwindet, oder eben nicht.

Mir ging es aber auch nicht um die Psychiatrisierung (im engeren Sinne von, jemand landet in der (geschlossenen) Psychiatrie), sondern um die Stigmatisierung eines Menschen.

Und zwar mittels einer psychiatrischen Diagnose.

DARAUF bezog sich mein: ob er nun für psychisch krank und deswegen schuldunfähig oder nicht ausschließbar nicht krank und deswegen schuldunfähig erklärt wird, ist marginal.

Und auch süffisant, nach meinem Verständnis von süffisant jedenfalls,

Gerade weil wir hier ja intensiv zur Thematik diskutieren und ja jeder hier aus seiner Sicht, bedingt auch zum Teil durch seine jeweilige Profession, dazu beiträgt, beizutragen versucht, möchte ich dennoch einen Punkt hier ganz klar herausstellen:

Wir alle hier haben uns, der eine mehr, der andere weniger, aber alle doch SEHR intensiv mit der Thematik befasst, jeder aus seinem Blickwinkel.

Damit dürften wir im Moment in Bezug auf Deutschland vermutlich deutlichst unter den Promill-Bereich fallen.

Die absolute Mehrheit der Menschheit orientiert sich an dem, was schlagzeilenhaft rüberkommt, das ist einfach so, darüber werden wir uns ja hoffentlich einig sein, oder?

Und schlagzeilenhaft, ob nun auf Bild oder auf Spiegelniveau, kam das raus, was LL doch ganz gut beschrieben hat.

Und es wurde eben jedesmal festgestellt, dass GM die KV begangen hat.

Und es wurde jedesmal festgestellt, mit jeweils komplett anderen konkreten RECHTS- Folgen, das hatte ich soweit wirklich verstanden, mein Ehrenwort ;-), dass GM während dieser Tatbegehung psychisch (mindestens mal nicht ausschließbar) deutlich "beeinträchtigt" war, mal ganz harmlos ausgedrückt.

Und DARAUS ergibt sich, nach meiner Meinung, wohl auch nach der Meinung von Menschenrechtler und einigen anderen hier, die TATSÄCHLICHE Beschwer im Leben von Gustl Mollath.

Glauben Sie ernsthaft, dass das für Sie, wären Sie selber, als Mensch, (und das womöglich noch zu UNRECHT, worüber wir uns hier ja beinahe mehrheitlich einig sind), davon betroffen, einen wirklich w e s e n t l i c h e n Unterschied machen würden, ob Sie von ihrer gesamten Umwelt, endlich (!!!!!!) wieder in FREIHEIT, dank Leitmedien, nun aufgrund von paragraph x in Verbindung mit Paragraph y oder aufgrund von Paragraph y in Verbindung mit Paragraph Z für einen psychisch kranken Frauenschläger gehalten werden?

Ich glaube es nicht.

Und das und nur das meinte ich mit mit marginal und süffisant aus meiner Laiensicht.

Und ich finde ganz ehrlich, dass das bei der Bewertung und auch Diskussion hier etwas mehr berücksichtigt werden sollte.

Denn DAS ist die lebenspraktische Auswirkung der vorgeblich wissenschaftlichen Anwendung von Recht und Gesetz, im speziellen in Verbindung mit der Scheinwissenschaft Psychiatrie für einen Menschen wie Gustl Mollath.

Und wir wissen nicht, für wievele Namenlose noch..............wer nämlich psychiatrisiert und in der Hoffnung, dass er dann jemals wieder rauskommt, im Gegensatz zu GM sich auch noch mit extremst sedierenden und pesönlichkeitsverändernden Medikamenten vollstopfen lässt, wird wohl niemals mehr irgendwo Gehör finden.

Oder auch nur suchen (können)

Liegt nicht DARIN unsere Verantwortung hier?

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# 20,28,30 Prof. Müller # 27 Dr. Rudolf Sponsel # 24 f&f #29 Lutz Lippke

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

entschuldigen Sie, dass sich ein Kommunikationsproblem ergeben hat.Sie schreiben eine „Psychiatrisierung“ von Herrn Mollath kann ich im Urteil nicht erkennen., eine Störung wurde nicht festgestellt, sondern „nur nicht ausgeschlossen“.

Das eher umgangssprachliche Wort „Psychiatrisierung“ ist nicht eindeutig definiert, wird jedoch mitunter auch sehr gesellschaftskritisch verwandt . Sie gehen davon aus, dass eine Psychiatrisierung erst mit einer psychiatrischen Diagnose beginnt. Nach meinem Sprachverständnis sind mit dem Wort „Psychiatrisierung“ bereits Aktivitäten und die Tendenzen der Gesellschaft erfasst, menschliche Verhaltensweisen als psychisch auffällig, verdächtig und u.U. mit einer Diagnose für pychisch krank zu erklären. Also zunächst ein reines Kommunikations- und Definitionsproblem.

In Matthäus 5 (37) heißt es: „Eure Rede sei: Ja, ja, nein, nein. Alles Andere ist von Übel“.

Wie wahr und auch aktuell bezüglich der indifferenten, ambivalenten psychiatrischen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Nedopil. Der Sachverständige erklärt, dass er bezüglich der Situation im August 2001 über keine verlässlichen Informationen verfügt und es im vornherein, äußerst schwierig ist nach 13 Jahren eine psychiatrische Stellungnahme zu Vorgängen von 2001 abzugeben.

Es würde deshalb der Wahrheit und auch dem ärztlichen Eid entsprechen und konsequent sein, die Aussage zu treffen,

dass objektive, verantwortliche Aussagen über die psychische Verfassung des Herrn Mollath nicht getroffen werden können. Stattdessen hat Herr Prof. Nedopil in seinem Vortrag am 13. Verhandlungstage seine Autorität, sein professionelles Wissen und seine Erfahrungen in fragwürdigerweise dafür eingesetzt, den Eindruck zu erwecken, er würde wertfrei nur mögliche Diagnose benennen. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, hat er wie in meinem Kommentar # einige Kardinalfehler begangen. Das Gericht war m.E. nicht in der Lage und hat kritiklos von diesen angebotenen Diagnose-Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Die Werkzeuge einzusetzen und anderen zu überlassen, was mit dem Ergebnis gemacht wird, spricht nicht im vornherein für ein verantwortliches Handeln. Wenn im Urteil festgestellt, dass es möglich und nicht ganz „f e r n l i e g e n d“ sei, dass beim Angeklagten eine schwere andere seelische A b a r t i g k e i t in Form einer wahnhaften Störung vorgelegen habe.

Es ist zwar nur von einer Möglichkeit einer wahnhaften Störung die Rede, aber machen wir uns nichts vor, wenn ein deutsches Gericht mit der Autorität der Justiz von einer Möglichkeit ausgeht, wird dies mehr als ein begründeter Verdacht empfunden.

Wenn ein Bürger diesen Verdacht ausspricht, wäre der Tatbestand der Verleumdung zu prüfen. Wenn dies von einem Gericht ausgeht, wird m.E. die Würde des Menschen verletzt.

Es entspricht nicht der Wahrheit, dass nur von einer Möglichkeit bzw. von „es kann nicht ausgeschlossen werden“ gesprochen wird. Wenn die vage, indifferente ungewöhnliche Formulierung „nicht ganz fernliegend“ verwandt wird, kann dies auch mehr oder weniger „n a h e l i e g e n d „ heißen.

Nochmals:

„Dein Wort sei ja, ja, nein, nein. Alles andere ist von Übel .Dies gilt auch für einen Gutachter und ein Gericht“.

Herr Gustl Mollath ist durch diese „nicht ganz fernliegende Diagnose schwerwiegend und existenziell belastet und stigmatisiert.

 

4

Prof. Nedopil hat Mollath auf ganz perfide Weise nachpsychiatrisiert

-  das LG war sicherlich dankbar dafür.

Menschenrechtler schrieb:

Es ist zwar nur von einer Möglichkeit einer wahnhaften Störung die Rede, aber machen wir uns nichts vor, wenn ein deutsches Gericht mit der Autorität der Justiz von einer Möglichkeit ausgeht, wird dies mehr als ein begründeter Verdacht empfunden.

Und Prof. Nedopil hat auch keineswegs von einer bloßen Möglichkeit gesprochen, er hat Dr. Leipziger und die Folgen im Nachhinein rehabilitiert, das ist sein eigentliches wissenschaftliches und berufsethisches Versagen. So gesehen ist das Urteil zum Punkt 1 der Anklage, hinsichtlich der Psychiatrisierung, keinen Deut besser als das erste. Es ist nur viel tückischer.

Alle Themen, die wir hier ansprechen sind hochinteressant. Ich möchte aber nicht versäumen endlich meine Theorien zu den Motiven einer möglichen Falschbeschuldigung von Mollath durch P3M zu vervollständigen.

 

Das Obermotiv ist schlicht und ergreifend HAGBIER im Zusammenhang mit der anstehenden Scheidung.

 

Dr. Strate schreibt etwas vornehmer: Sie wollte auch finanziell gestärkt aus einem Scheidungsverfahren herausgehen.

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

Seiten 4 und 5.

 

Die drei Untermotive sind wie folgt:

 

  1. ZUGEWINNAUSGLEICH

 

P3M wollte von dem gemeinsam erworbenen Vermögen so viel wie möglich behalten, bzw. auf ihre Seite schafften. Das hat P3M geschafft. Am Ende waren alle Vermögenswerte beider Partner auf ihrer Seite, und bei Mollath stand die Zahl „Null“ auf dem Saldo.

 

Ohne die Zwangspsychiatrisierung wäre es wohl unumgänglich gewesen, dass bei Mollath selber 500.000,-- € verblieben wären. – Diesen Betrag hatte ihm P3M angeboten wenn er schweigen würde. S. Schreiben vom 25.08.02, abgelegt in dem Duraplus-Ordner.

 

Diesen Betrag nennt auch Zeuge Zahnarzt Braun, auch wieder unter der Voraussetzung von P3M, dass Mollath seine Aktivitäten einstellen würde.

 

500.000,-- €wäre vermutlich das Mollath zustehende Vermögen nach Zugewinnausgleich gewesen, also wenn man einmal davon ausgeht, dass die Berechnung von P3M sehr zu ihren Gunsten ausgefallen sein wird. – Mollath erwähnte ja einmal „Sie hat sich arm gerechnet“. Da wird vermutlich noch Geld in der Schweiz gewesen sein, beispielsweise von den Provisionen. Möglicherweise hat sie tatsächlich vor dem Stichtag (Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt) Vermögen an ihren Bruder übertragen, wie sie das angekündigt hatte um „sich arm zu rechnen“. Wie Mollath selber am 08.08.02 in einem Fax an ihre Bank geschrieben hat (s. „Gast # 16“ vom 04.02.2015): „Wie Du weißt werde ich mit diesen „Machenschaften“ nicht fertig. Jeglicher Kraft bin ich beraubt. Seelisch und körperlich bin ich schwer belastet. Seit vielen Jahren musstest Du für mich alle finanziellen und viele sonstige Angelegenheiten durchführen…“. Er hatte also 2002 und viele Vorjahre keinerlei Einblick in die gemeinsamen Vermögensverhältnisse mehr.

 

P3M hatte ebenfalls angekündigt sein Haus zu ersteigern (was dann in der Folge auch geschah).

 

 

Nachdem Mollath eben nicht kooperiert hat, hat er dann am Ende nicht einmal die 500.000,--behalten dürfen. Dazu musste er allerdings in der Zwangspsychiatrie verschwinden und „benötigte“ zu diesem Coup auch noch eine vorübergehende Amtsbetreuung.

 

Es wurde auch schon einmal die Hypothese aufgestellt, dass man im Hause Mollath keine Steuern auf die hohen Einkünfte der P3M bezahlen wollte. Deshalb wäre bei Mollaths Firma regelmäßig Verlust entstanden. Die Gewinne wären in der Schweiz verschwunden und P3M hätte die angeblichen Verluste durch ihre (?) Gelder ausgeglichen, die sie Mollath als Darlehen übertragen hätte, abgesichert über sein Elternhaus in Nürnberg. – Reine Hypothese bis dato.

 

  1. NACHEHELICHER UNTERHALT

 

P3M wäre Mollath gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen. Er war die letzten Ehejahre, vermutlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig (s. sein Fax vom 08.08.02 an P3M in die Bank). Er war also noch während der Ehe arbeitsunfähig geworden. Die Eheleute hatten einen hohen Lebensstandard. P3M hat am Ende in der Bank pro Monat 7.000,-- € brutto verdient. – Die Aussichten für P3M in dieser Richtung waren also nicht gerade prickelnd. Sie konnte davon ausgehen, dass Mollath keine eigenen Einkünfte mehr würde erwirtschaften können. Sie wäre bis an sein Lebensende (also über ihr eigenes Ableben hinaus) mit ihrem Vermögen für ihn unterhaltsverpflichtet gewesen. Jegliche Scheidungsvereinbarung in Bezug auf „Unterhaltsverzicht auch in Zeiten von Not“ hätte sie da nicht gerettet.

 

Retten konnte sie nur ein Angriff auf Leib und Leben, Stichwort „Unzumutbarkeit“. Und wie von Zauberhand kam es dann genau zu dieser „das Leben bedrohenden Behandlung“.

 

In einem Schreiben vom 25.08.02 berichtete Mollath auch bereits über die Unwilligkeit von Unterhaltszahlungen. „Verweigerung von Unterhalt, verbunden mit der Ankündigung dies auch zukünftig zu tun“.

 

Krankenkassenbeiträge und andere LSE wurden auch gleich gekündigt.

 

 

  1. VERSORGUNGSAUSGLEICH

 

Das ist jetzt der glänzende Höhepunkt, den ich seinerzeit, also 2013, überlesen hatte, der aber das wertvollste Indiz, bzw. ein Motiv für die Falschbeschuldigung der P3M zu Lasten von  Mollath darstellt.

 

Dr. Strate schreibt:

 

„…und daneben auch finanziell gestärkt aus einem Scheidungsverfahren herauszugehen -, deutlich hervor. Letzteres Motiv ergibt sich bereits aus ihrem Schreiben vom 27.04.2004, in dem sie ihre Scheidungsanwältin, Frau Woertge, darum bittet, vorzutragen, der Versorgungsausgleich ihres Mannes sei wegen der gegen sie angeblich begangenen Straftaten verwirkt (802 Js 4743/03) Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Bl. 146 d.A.).“

 

Ich persönlich wusste nicht, dass man sich über „Straftaten“ des Ehepartners auch der Versorgungsausgleichsverpflichtung entledigen kann. Mir war nur bekannt, dass der Richter in Ausnahmefällen auf die Durchführung des VA verzichten darf, wenn der Ausgleichsberechtigte ausreichend eigene Altersversorgungen nachweisen kann, also z. B. Lebensversicherungen.

 

Mir ist jetzt gerade nicht genau bekannt um welche Straftaten (Mehrzahl) es sich da gehandelt hat.

 

Aber natürlich musste der Versorgungsausgleich zu Lasten von P3M aus Sicht von P3M unbedingt verhindert werden. P3M war vermutlich Zeit ihres Arbeitslebens sozialversicherungspflichtig mit hohem Gehalt beschäftigt und Mollath war meist selbständig oder ohne Beschäftigung, wird also nicht viel in die Rentenversicherung einbezahlt haben.

 

FAZIT:

Es ist mir vollkommen schleierhaft wie ein Gericht bei dieser Ausgangslage zu der Feststellung gelangen kann, P3M habe zum Zeitpunkt der gefährlichen KV am 12.08.01 kein Motiv für eine Falschbeschuldigung gehabt. – Zu diesem Zeitpunkt war sie nach eigenen Attestangaben immerhin bereits dreimal misshandelt worden und die Tatsache, dass sie nicht sofort ausgezogen war (sofern das mit den Misshandlungen stimmt) dürfte gewesen sein, dass sie Zeit im gemeinsamen Haushalt gewinnen musste, um vor dem Stichtag für den Zugewinnausgleich (= Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt/ Beginn des Trennungsjahres) noch möglichst viel Vermögen verschwinden zu lassen.

5

Noch eine Frage zur möglichen Übertragung der Papierunterlagen in die Praxis-EDV. Gab es damals eigentlich schon die Möglichkeit des Einscannens?

Also, ich kann mir schon vorstellen, dass man notfalls größere Datenmengen, also von Hunderten von Patienten, einscannt, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass man sie handschriftlich in die EDV überträgt.

Letzteres kann ich mir nur vorstellen im Falle der Datei der P3M, für den Fall, dass die handschriftliche Patientenkartei des Dr. R. für P3M nicht genehm war.

Man müsste also wissen ob tatsächlich die Papierunterlagen aller Patienten händisch in die EDV übertragen worden sind, wie es in der Patientenakte der P3M der Fall ist.

5

@atropa belladonna

zu #33

Sehr aufschlussreich. Danke!

Dazu eine kleine scherzhafte Beweiswürdigung: Kaffee Hag ist bekannt, aber HAGBIER ist fernliegend oder fernlagernd ;-)

zu #34

Flachbettscanner und Handscanner mit Texterkennung werden selbst bei Discountern spätestens seit 1999 für ca. 50 € verkauft.

Bei Einführung eines elektronischen Dokumentationssystems ist IMMER eine MIGRATION zur Überführung ins elektronische System notwendig. Diese kann geplant oder chaotisch erfolgen, innerhalb kurzer Zeit mit einem Kraftakt oder sukzessive nach Bedarf. Eine Migration findet aber in jedem Fall statt.

Dazu müssen auch nicht alle Daten überführt werden. Es geht vor allem um die aktuell erforderlichen Daten zu Patienten in momentaner Behandlung für Bestellmanagement, Abrechnung,Stammdaten und die weitere Betreuung und Dokumentation. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird der Praxisaltag über das System abgewickelt und nur noch bei Bedarf aufs Archiv zurückgegriffen. Die Übertragung der Archivdaten kann dann je nach Bedarf erfolgen, zur Zeitersparung, besserem Überblick oder weil der Aktenschrank mal weg soll (Umzug).

Angenommen in der Praxis wurde am 03.06.2002 bereits mit dem Praxissystem gearbeitet. Spätestens an diesem Tag besteht der Bedarf die Patientin PM zu betreuen. Die Chipkarte wird eingelesen, eine Patientin Nr. 728 (P. Mollath) wird angelegt. Um ein Attest aus dem System generieren zu können, muss entweder neu untersucht werden oder die Daten aus der Papierakte übertragen werden. Eine Untersuchung am 3.6.02 hätte keine Befunde für den 12.8.01 ergeben können. Also mussten zwangsläufig Altdaten ins System übertragen werden.

Welche Daten zu einer Untersuchung am 14.8.01 auf Papier vorlagen, ist unbekannt. Möglicherweise wurde eine bereits existierende Worddatei vom PC ("laut Dr. R. 2001/2002 als Schreibmaschine im Betrieb") genutzt, um die Daten per Copy&Paste  ins System zu übertragen und die existierende Worddatei als Beleg zuzuordnen.

5

@atropa belladonna,

ich hatte ja schon oben in meinem Beitrag geschrieben, dass das Gericht es versäumt hat, sich mit der Motivlage hinsichtlich der Scheidungsfolgen auseinanderzusetzen. Ich schrieb dort:

Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert.

Ich begrüße daher, dass Sie sich konkreter mit dem Thema befassen, auch wenn Sie hier etwas spekulativ vorgehen. Allerdings ist es auch nicht ganz so einfach, wie Sie es darstellen. Denn gerade wenn das Motiv der (Ex-)Ehefrau war, über die Strafanzeige sich von Nacheheunterhalt und Versorgungsausgleich zu befreien, müsste sie zugleich eher davon absehen, Ihren (Ex-)Mann als möglicherweise schuldunfähig darzustellen bzw. seine "Psychiatrisierung" zu betreiben. Denn die Anwendung z.B. des § 1587c BGB (Wegfall des Ausgleichs) ist nach der Rspr. des BGH in Zivilsachen gerade dann fraglich, wenn es an der Schuld fehlt.

Zitat (BGH v. 9.5.1990, XII ZB 76/89):

In Fällen der Inanspruchnahme auf nachehelichen Unterhalt hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, daß krankheitsbedingte Verhaltensweisen keine Verfehlungen im Sinne der Härteregelung des § 1579 BGB darstellen, da diese ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 622/80 - NJW 1982, 100 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - BGHR BGB § 1579 Nr. 6 - Fehlverhalten 2 - FamRZ 1989, 1279, 1280). Für § 1587c Nr. 1 BGB gilt nichts anderes.

Dass hier ein eindeutiger Plan verfolgt wurde, ist also eher zweifelhaft.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Hier kann man einen Eindruck von den praktischen Herausforderungen bei der Umstellung von Karteikarten auf Praxissoftware gewinnen:

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=135300&spid=1290&spk=1284&sfk=67

Also eine vollständige Übertragung ist nicht erforderlich, wenn die Aufbewahrung der Karteikarten sichergestellt ist. Der Arzt wird nach medizinischen Kriterien und praktischen Bedüfnissen Prioritäten setzen: komplexe Krankheitsbilder und längere Krankheisverläufe, aktuelle Therapien und Maßnahmen, die ggf. weitere Therapien, Maßnahmen, Korrespondenz erwarten lassen haben Vorrang vor Schnupfen, Bauchweh, Sonnenbrand. Damit ist der Aufwand zwar immer noch groß, aber zu bewältigen.

 

5

@ # 38 Prof. Müller

 

Vielleicht wusste P3M, und auch ihre vermutlich ganz normale Wald- und Wiesen-RAin, zum Zeitpunkt ihres Vernichtungsfeldzugs gegen den Ehemann noch nicht, dass eine „Schuldunfähigkeit“ einer „Unzumutbarkeit“ entgegensteht.

 

Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein junger Mann, einziger Sohn seiner wohlhabenden Mutter dieser ein Messer an die Kehle gehalten und sie verletzt hat. Die Mutter konnte ihrem Sohn damals den Pflichtteil „wegnehmen“, wegen Unzumutbarkeit.

 

Mir war also dieser Fall bekannt, was schon eine sehr spezielle Sache ist, aber mir war bis zum lesen dieses Blogs nicht bekannt, dass man sich über die Schuldunfähigkeit wieder in seine Rechte einsetzen kann, als Täter.

 

Wir können also nicht ausschließen, dass P3M bekannt war, dass man sich mit Hilfe eines Angriffs auf Leib und Leben bestimmter Verpflichtungen (Unterhalt und Versorgungsausgleich) entledigen kann, aber dass ihr nicht bekannt war, dass der Berechtigte durch Schuldunfähigkeit wieder in seine Rechte eingesetzt werden kann.

 

Im Übrigen war es im ersten HV nebensächlich, dass die Schuldunfähigkeit die Unzumutbarkeit aufgehoben hätte. – Damals wurde ja noch erfolgreich der Plan verfolgt, dass der Ehemann auf Dauer zwangspsychiatrisiert wird und generell auf Staatskosten leben soll (Zitat P3M: „Früher hat er von seiner Mutter gelebt, und dann von mir und jetzt lebt er vom Staat“).

 

Für alle Fälle war auch noch eine Amtsbetreuer angedacht, zu dem es ja auch zumindest in der Situation der Hausversteigerung zu Lasten von Mollath kam, und der hätte dann schon dafür gesorgt, dass Mollath keine für P3M nachteiligen Ansprüche in die Wege leitet, sofern Mollath überhaupt jemals von diesem Umstand erfahren hätte, also von der Tatsache, dass die Schuldunfähigkeit die Unzumutbarkeit aufhebt.

 

Verhindert wurde der Daueramtsbetreuer nur über den Dr. Simmerl, dem Dr. Strate nicht umsonst sein Buch gewidmet hat. Der Daueramtsbetreuer sollte ja auch für eine Zwangsmedikation Mollaths sorgen und dann wäre die Schuldunfähigkeit niemals mehr als Gegengewicht zur Unzumutbarkeit auf den Tisch gekommen.

 

In Bezug auf die zivilrechtlichen Folgen für Mollath wäre es mir persönlich lieber gewesen, wenn das WAG gleich bei der eindeutig zugerechneten Wahnerkrankung o. ä. geblieben wäre und nicht nur von einer „nicht ausschließbaren Wahnerkrankung o. ä.“ gesprochen hätte.

 

Auf diese Weise könnte sich P3M jetzt nämlich nicht darauf berufen, dass es ja nicht sicher sei, dass Mollath die gefährliche KV im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe, auch wenn die Kommentatoren in Ihrem Blog der Meinung sind, das müsste für das Wiederaufleben seiner Ansprüche ausreichen.

 

Mit einer eindeutig festgestellten Wahnerkrankung zum Zeitpunkt der gefährlichen KV wäre Mollath auf der sicheren Seite und könnte den Versorgungsausgleich angreifen und Unterhalt einklagen.

 

Für den Fall, dass P3M bereits Rente bezieht, müsste sie einen Teil dieser Rente zurückzahlen, weil sie diese vom Zeitpunkt der Scheidung an berechnet zu Unrecht bezogen hätte.

 

Die Gefahr des Maßregelvollzugs würde für Mollath heute sowieso nicht mehr bestehen, weil es sich seinerzeit um eine Einmalpsychose gehandelt haben müsste (was laut Wikipedia bei 25 % der Patienten der Fall ist) und weil die Gemeingefährlichkeit entfallen ist (Reifenstechereien), hinzu kommt die Unverhältnismäßigkeit der Unterbringungsdauer.

 

Fazit: P3M steht heute in Bezug auf zivilrechtliche Probleme besser da als seinerzeit im ersten Strafverfahren

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atropa belladonna schrieb:

@ # 38 Prof. Müller

 

Vielleicht wusste P3M, und auch ihre vermutlich ganz normale Wald- und Wiesen-RAin, zum Zeitpunkt ihres Vernichtungsfeldzugs gegen den Ehemann noch nicht, dass eine „Schuldunfähigkeit“ einer „Unzumutbarkeit“ entgegensteht.

 

Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein junger Mann, einziger Sohn seiner wohlhabenden Mutter dieser ein Messer an die Kehle gehalten und sie verletzt hat. Die Mutter konnte ihrem Sohn damals den Pflichtteil „wegnehmen“, wegen Unzumutbarkeit.

 

Mir war also dieser Fall bekannt, was schon eine sehr spezielle Sache ist, aber mir war bis zum lesen dieses Blogs nicht bekannt, dass man sich über die Schuldunfähigkeit wieder in seine Rechte einsetzen kann, als Täter.

 

Wir können also nicht ausschließen, dass P3M bekannt war, dass man sich mit Hilfe eines Angriffs auf Leib und Leben bestimmter Verpflichtungen (Unterhalt und Versorgungsausgleich) entledigen kann, aber dass ihr nicht bekannt war, dass der Berechtigte durch Schuldunfähigkeit wieder in seine Rechte eingesetzt werden kann.

 

Im Übrigen war es im ersten HV nebensächlich, dass die Schuldunfähigkeit die Unzumutbarkeit aufgehoben hätte. – Damals wurde ja noch erfolgreich der Plan verfolgt, dass der Ehemann auf Dauer zwangspsychiatrisiert wird und generell auf Staatskosten leben soll (Zitat P3M: „Früher hat er von seiner Mutter gelebt, und dann von mir und jetzt lebt er vom Staat“).

 

Für alle Fälle war auch noch eine Amtsbetreuer angedacht, zu dem es ja auch zumindest in der Situation der Hausversteigerung zu Lasten von Mollath kam, und der hätte dann schon dafür gesorgt, dass Mollath keine für P3M nachteiligen Ansprüche in die Wege leitet, sofern Mollath überhaupt jemals von diesem Umstand erfahren hätte, also von der Tatsache, dass die Schuldunfähigkeit die Unzumutbarkeit aufhebt.

 

Verhindert wurde der Daueramtsbetreuer nur über den Dr. Simmerl, dem Dr. Strate nicht umsonst sein Buch gewidmet hat. Der Daueramtsbetreuer sollte ja auch für eine Zwangsmedikation Mollaths sorgen und dann wäre die Schuldunfähigkeit niemals mehr als Gegengewicht zur Unzumutbarkeit auf den Tisch gekommen.

 

In Bezug auf die zivilrechtlichen Folgen für Mollath wäre es mir persönlich lieber gewesen, wenn das WAG gleich bei der eindeutig zugerechneten Wahnerkrankung o. ä. geblieben wäre und nicht nur von einer „nicht ausschließbaren Wahnerkrankung o. ä.“ gesprochen hätte.

 

Auf diese Weise könnte sich P3M jetzt nämlich nicht darauf berufen, dass es ja nicht sicher sei, dass Mollath die gefährliche KV im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe, auch wenn die Kommentatoren in Ihrem Blog der Meinung sind, das müsste für das Wiederaufleben seiner Ansprüche ausreichen.

 

Mit einer eindeutig festgestellten Wahnerkrankung zum Zeitpunkt der gefährlichen KV wäre Mollath auf der sicheren Seite und könnte den Versorgungsausgleich angreifen und Unterhalt einklagen.

 

Für den Fall, dass P3M bereits Rente bezieht, müsste sie einen Teil dieser Rente zurückzahlen, weil sie diese vom Zeitpunkt der Scheidung an berechnet zu Unrecht bezogen hätte.

 

Die Gefahr des Maßregelvollzugs würde für Mollath heute sowieso nicht mehr bestehen, weil es sich seinerzeit um eine Einmalpsychose gehandelt haben müsste (was laut Wikipedia bei 25 % der Patienten der Fall ist) und weil die Gemeingefährlichkeit entfallen ist (Reifenstechereien), hinzu kommt die Unverhältnismäßigkeit der Unterbringungsdauer.

 

Fazit: P3M steht heute in Bezug auf zivilrechtliche Probleme besser da als seinerzeit im ersten Strafverfahren

Erstens das und zweitens hatte sie auch noch das wirklich unwahrscheinliche Glück, dass die Scheidung genau NACH der "Darstellung" Mollath als Gewalttäter, der jeglichen Unterhaltsanspurch verliert und VOR seiner Be- und Verurteilung als dafür nicht schuldfähig stattfand ;-)

Denn dadurch hätte vermutlich, selbst wenn er das gewußt hätte und selbst wenn er das aus der Geschlossenen heraus irgendwie geschafft hätte, GM das Scheidungsurteil noch nicht mal aufgrund der von Prof. Müller geschilderten Rechtslage anfechten können, da zum Zeitpunkt der Scheidung das ja noch nicht Fakt war.

Oder sehe ich das falsch?

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Nach eine Überlegung zur Attestgenese.

Wir können uns ja bis dato nicht erklären warum „interessierte Kreise“ den Attesttext vom 03.06.02 nicht in das Formular vom 14.08.01 eingesetzt haben, nachdem sie herausgefunden hatten wie man das Datumsmakro umgeht. – Sie hätten also den vermutlich manipulierten Text vom 03.06.02 in das Formular vom 14.08.01 einsetzen können und dieses dann mit dem Datum vom 14.08.01 ausdrucken können. Das Attest vom 14.08.01 (nunmehr mit dem Text vom 03.06.02) hätte in der Praxis-EDV bestehen bleiben können. Tatsächlich ist diese Datei aber gelöscht/nicht mehr aufrufbar o. ä., laut Polizeibericht.

 

Das jetzt im WAG aufgetauchte Attest, datiert vom 14.08.01, mit dem Text vom 03.06.02 wird also so entstanden sein, dass man ein ganz neues Formular aufgemacht hat, irgendwann, vermutlich nach dem 03.06.02, also auf jeden Fall nach einem Zeitpunkt wo man noch nicht wusste wie man das Datumsmakro umgeht, welches automatisch rechts oben das aktuelle Tagesdatum aufdruckt. Am 03.06.02 wusste man es fatalerweise noch nicht.

 

Die Lösung könnte sein, dass die Attestvorlagen nachdem sie mit Attesttexten versehen sind automatisch, oder vom Arzt händisch, „schreibgeschützt“ abgespeichert werden.

 

Sofern der Arzt also das von ihm, wie ich vermute seinerzeit noch ehrliche Attest vom 14.08.01 nach dem Anfertigen schreibgeschützt abgespeichert hat, konnte man es nicht mehr mit einem abgeänderten, oder neuen Text versehen.

 

Es wäre also nur die Möglichkeit geblieben dieses ehrliche Ursprungsattest vollständig zu löschen, was offensichtlich geschehen ist.

 

 

 

 

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atropa belladonna schrieb:

Nach eine Überlegung zur Attestgenese.

Wir können uns ja bis dato nicht erklären warum „interessierte Kreise“ den Attesttext vom 03.06.02 nicht in das Formular vom 14.08.01 eingesetzt haben, nachdem sie herausgefunden hatten wie man das Datumsmakro umgeht. – Sie hätten also den vermutlich manipulierten Text vom 03.06.02 in das Formular vom 14.08.01 einsetzen können und dieses dann mit dem Datum vom 14.08.01 ausdrucken können. Das Attest vom 14.08.01 (nunmehr mit dem Text vom 03.06.02) hätte in der Praxis-EDV bestehen bleiben können. Tatsächlich ist diese Datei aber gelöscht/nicht mehr aufrufbar o. ä., laut Polizeibericht.

 

So, jetzt muss ich hier nochmal nachhaken:

Laut Polizeibericht sind aufrufbar die Dateien mit der Endung 08-14-200100_28 und 08-14-200106_49 sowie 06-03-200217_34

So, diese werden, wenn ich das richtig verstehe. den Ausdrucken in der Anlage 1 S.5-7 zugeordnet.

Somit wäre das Attest in Anlage 1 S. 6 das Attest, das der Datei 08-14-200106_49 zugeordnet wird.

Da aber niemals nachgesehen wurde, was sich hinter den, im Backup gespeicherten, Originaldateien mit den gleichen Dateinamen verbirgt, wissen wir einfach nicht, ob das stimmt, oder nicht.

Also ob der Text vom 3.6.2002 auch da schon drinsteht und wenn ja, ob er eventuell dennoch nachträglich dort eingesetzt wurde (anstatt eines möglicherweise ehrlichen Original-Attestes)

Das wollte ich nur noch zu bedenken geben.

Den gesamten Rest an Hypothesen finde ich sehr schlüssig und konnte da soweit auch (bis jetzt) keine Widersprüche zu den sonstigen bisherigen Erkenntnissen finden.

P.S::

Nur das WAG in Regensburg "wusste" ja, aus unerfindlichen Gründen und uns unbekannten Quellen, dass bereits in der Originaldatei vom 14.08.2001 der gleiche Text (bis auf das Datum) wie im Attest von 03.06.2002 steht :-) :-) :-)

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Ein kurzer Hinweis auf das Update 6.2.2015 zu den "Darlegungen zum Konstrukt Sachbeschädigungen":     Im Hinweis 12 geht es um ein Fax-Schreiben Gustl Mollaths an den Rechtsanwalt seiner Ex-Gattin, das ihm später zum Verhängnis gereichen sollte. Z.B. wird ein Richter  bei der Verwertung dieses Schreibens die Verhaftung Mollaths durch einen Gerichtsvollzieher erfinden. Siehe: http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html#Hinweis12

Wenn ich mich recht erinnere, wurde GM Unterhalt nicht zugesprochen wegen PMs Arbeitsplatz-Verlust infolge seiner Intervention bei der Bank. Selbst wenn PM bereits im August 2001 einen eindeutigen Plan verfolgt hätte, hätte sie das Attest zum Zeitpunkt der Scheidung gar nicht mehr benötigt. Damit hätte sich auch die Frage des möglicherweise nicht schuldhaften Handelns erledigt.

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Gast schrieb:

Wenn ich mich recht erinnere, wurde GM Unterhalt nicht zugesprochen wegen PMs Arbeitsplatz-Verlust infolge seiner Intervention bei der Bank. Selbst wenn PM bereits im August 2001 einen eindeutigen Plan verfolgt hätte, hätte sie das Attest zum Zeitpunkt der Scheidung gar nicht mehr benötigt. Damit hätte sich auch die Frage des möglicherweise nicht schuldhaften Handelns erledigt.

naja, wie man hier in Franken (und vermutlich auch anderswo) so schön sagt:

Doppelt gemoppelt hält besser ;-)

Und zweitens, das wußte PM ja in August 2001 bzw Juni 2002 noch nicht, dass sie tatsächlich ihren Arbeitsplatz deswegen verlieren würde.

Dann herzugehen und zu sagen, na gut, ich zieh das mit der KV zurück, weil das mit dem Arbeitsplatzverlust genügt meinen Zwecken, wäre doch ein bissl arg seltsam rübergekommen, nicht wahr?

Außerdem kannte sie ihren (Ex-) Mann sicherlich gut genug um zu wissen, dass der garantiert keine Ruhe gegeben hätte und weiterhin die betrügerischen Machenschaften von PM, nicht zuletzt im Zusammenhang mit Bankgeschäften, vor dem Kadi hätte sehen wollen.

In dem Zusammenhang mal die Frage an die Juristen:

Wieso wurde sie von Unterhaltspflichten durchs Gericht freigesprochen, weil sie "wegen GM" ihren Arbeitsplatz verloren hat?

Sie hat ihn doch wegen IHRER Verfehlungen gegenüber ihrem Arbeitgeber verloren.

War das dem Gericht nicht klar?

Kann man sich ja bald nicht vorstellen..........

und falls doch, also so ein derartig offensichtliches Fehlurteil müsste doch anfechtbar sein, oder nicht?

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@ Atropa, @ all.

Soweit ich mich recht erinnere, hatte die oben angesprochene Interverntion von PM Scheidungsanwältin Woertge ja dann auch eine ziemliche Anschubwirkung in dem Ganzen.

Ab da ging glaub ich ziemlich die Post ab gegen Mollath, aber leider weiß ich ad hoc jetzt auch nicht mehr, wo dazu was in welchen Berichten, Unterlagen etc. pp. steht.

Wäre aber für die geplante Zeit-Ereignisleiste sicherlich nicht unwichtig.

Zumal ja der Zusammenhang Wörtge -Sachbeschädigung (Reifen) dabei nicht zu vergessen ist.

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@ f&f

Jetzt wäre es nett, wenn Sie erklären könnten, was Sie an den neutralen Formulierungen, die man gerne so interpretieren kann wie Sie es tun, stört. Niemand hat hier "wegen GM" geschrieben, der zeitliche Zusammenhang sollte aber schon klar sein ("infolge von").

Ich kann nur vermuten, dass das Gericht vom Ergebnis ausgegangen ist, die Hintergründe nicht aufklären konnte/ wollte und auch ein Anwalt nicht viel ausrichten konnte. Es wäre auch nicht das erste und einzige Mal, dass moralische und juristische Bewertung nicht übereinstimmen.

 

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Gast schrieb:

@ f&f

Jetzt wäre es nett, wenn Sie erklären könnten, was Sie an den neutralen Formulierungen, die man gerne so interpretieren kann wie Sie es tun, stört. Niemand hat hier "wegen GM" geschrieben, der zeitliche Zusammenhang sollte aber schon klar sein ("infolge von").

Ich kann nur vermuten, dass das Gericht vom Ergebnis ausgegangen ist, die Hintergründe nicht aufklären konnte/ wollte und auch ein Anwalt nicht viel ausrichten konnte. Es wäre auch nicht das erste und einzige Mal, dass moralische und juristische Bewertung nicht übereinstimmen.

 

@ Gast:

Leider weiß ich ja nun nicht sicher, auf welchen Beitrag Sie sich beziehen, das ist einer der Nachteile des anonymen Schreibens als Gast, das meine ich nicht schnippisch, sondern ganz sachlich.

Aber, ein andere Gast (oder vielleicht Sie) hatte geschrieben, dass PM "infolge von" GMs Intervention ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Darauf bezog ich mein Beitrag.

"Wegen" und "infolge von" sind synonym zu verwenden, das wage ich, ganz dreist zu behaupten sogar ohne es gegoogelt zu haben ;-)

Schade aber ist, dass das Augenmerk nun u.U davon weggeht, dass PM ihren Arbeitsplatz nicht wegen oder infolge von GMs Interventionen, sondern AUFGRUND ihres EIGENEN Fehlverhaltens verloren hat.

Oder wievele Fälle kennen Sie, in denen im Falle von Kaufhausdiebstählen dem Kaufhausdetektiv anschließend eine Schuld am Verlust des Arbeitsplatzes des von ihm ertappten und angezeigten Diebes vom Gericht nachgewiesen und selbiger (Kaufhausdetektv) anschließend DAFÜR noch mit Strafe belegt wurde?

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Sehr geehrte Kommentatoren (insb. f&f, atropa belladonna),

es gibt - vielleicht aus guten Gründen - keine zuverlässigen Informationen zu dem Verlauf und Ausgang des Scheidungsverfahrens samt der Entzscheidungen zu Unterhalt und Vorsorgeausgleich. Ihre Ausführungen beruhen großteils auf Gerüchten aus unzuverlässigen Quellen, ohne dass Sie dies anzeigen oder hiermit entsprechend vorsichtig umgehen. Es geht hier auch um die Privatsphäre der betroffenen Personen einschließlich GM.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Meinem Kenntnisstand nach hat Prof. Nedopil gesagt, dass aufgrund der - auch damals bekannten Fakten - keine sichere Aussage getroffen werden kann, weder heute noch damals. Somit hätte damals Dr. Leipziger keine Aussage treffen dürfen. Herr Dr. Leipziger hat aber eine Aussage getroffen.

Unter einer Rehabilitierung verstehe ich etwas anderes.

4

Auch Prof. Nedopil hat eine fatale und falsche Aussage gegen Mollath getroffen - aber gut für Dr. Leipziger

Im mündlichen GA führt Prof. Nedopil aus (fette Hervorhebungen RS):

"Deshalb ist die Diagnose einer wahnhaften Störung bei prospektiver Betrachtung, ausgehend vom Jahr 2004/2005,  nachvollziehbar, selbst wenn bei retrospektiver Betrachtung die Ursprünge, die zu der wahnhaften Entwicklung geführt haben, eine realistische Basis haben und die Überzeugungen auf einer realistischen Grundlage entstanden sind."

Quelle: Mündliches "GA" vom 24.7.14 nach Dr. Strate Mitschrift  [15]

Im schriftlichen GA führt Prof. Nedopil aus:

"Deshalb ist die Diagnose einer wahnhaften Störung bei prospektiver Betrachtung nachvollziehbar, selbst wenn bei retrospektiver Betrachtung die Ursprünge, die zu der wahnhaften Entwicklung geführt haben, eine realistische Basis haben und die Überzeugungen auf einer realistischen Grundlage entstanden sind."

Quelle: schriftliches "GA" S. 108-110

Er sagt klipp und klar, dass die Diagnose im Jahre 2004/2005 nachvollziehbar ist, selbst wenn es einen realen Kern gibt - der ja durch den Hypovereinsbank von niemandem in Zweifel gezogen wird.

Nicht übersehen sollte man in der "Gesamtschau", dass es sich hier vom wissenschaftlichen und berufsethischen Standpunkt aus nicht um ein Gutachten, sondern um ein okkultues Aktenachten handelt, was allerdings niemand stört, am allerwenigsten wohl das Landgericht.

Die gutachterliche Stellungnahme von Prof.Dr. Nedopil entbehrt  der intellektuellen Redlichkeit und der Lebensnähe, die er in auffälligerweise vergeblich versucht herzustellen und sich dabei selbst in grundsätzliche Widersprüche begibt.

Prof. Nedopil stellt  schon anfangs fest, dass ohne Exploration des Angeklagten eine zuverlässige Einschätzung seiner Persönlichkeit nicht möglich sei.

Wie auch die früheren Gutachter hat Prof. erwähnt Prof. Nedopil nicht die Tatsache, dass es nach 13 Jahren nicht möglich ist, etwas zur psychischen Verfassung des Angeklagten zu sagen.

„Hinsichtlich der Bewertung der Rolle Dr. Wörthmüllers durch Mollath, argumentiert Nedopil, es dürfte für „die meisten Menschen abwegig“ sein, einen Zusammenhang zwischen Nachbarschaft und geschäftlichen Verbindungen zu Geldverschieberkreisen zu begründen – ein Hinweis auf Wahn. Auf den Vorhalt, ausgerechnet der Staatsanwalt habe dies in seinem Wiederaufnahmegesuch nicht als abwegig sondern als subjektiv nachvollziehbar beschrieben, reagiert Nedopil seinerseits  „nachhaltig“: Er bleibe bei seiner Auffassung“ (zitiert nach den Anmerkungen von Prof. Müller zum 13. Verhandlungstag).

Es stellt sich die Frage in welcher sozialen Realität lebt Prof. Nedopil. Bei den Schwarzgeldgeschäften handelte es sich nicht um „Peanuts“ und es ist lebensnah, dass eine große Anzahl von Bürgern Nürnberg darin verwickelt waren, die kein Interesse hatten, dass ihre illegalen Geschäfte bekannt werden. Dazu bedurfte es entsprechend der sozialen Realität Helfershelfer.

Nicht nur im Osten gab es Seilschaften, sondern allein die Tatsache, dass die Schwarzgeldgeschäfte von 2001 bis 2012 bis zum Bekanntwerden des Revisionsberichts geheimgehalten wurden, spricht für ein funktionierendes Netzwerk. Früher hießen diese Amigos.

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das ist ja interessant...scheinbar haben mehrere Nachrichtensprecher und Journalisten nun ein "wahnhaftes Erleben"..sprechen sie doch seit Tagen  über nichts anderes mehr, als über die "Schwarzgeldverschiebungen" in der Schweiz....tja..einer hats früh erkannt und wurde dafür psychiatrisiert....

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@ Herr Sponsel:

Bedeutet die Aussage, dass ein Gedankengang nachvollziehbar ist, gleichzeitig, dass er richtig ist?

Der Satz beginnt mit deshalb. Warum war der Gedankengang nachvollziehbar?

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Frage an die Mitkommentatoren:

Weiß einer von Ihnen aus dem Stegreif wann P3M von zu Hause ausgezogen ist?

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prospektiv-retrospektiv-okkult-

Im Urteil des WA-Verfahrens wurde Herrn Mollath nur die Körperverletzung angelastet. Die Feststellung der Schuldunfähigkeit kann und darf sich nur auf die psychische Verfassung zum Zeitpunkt der KV, also im August 2001 beziehen.

Prof. Nedopil bezieht sich jedoch eindeutig auf Ereignisse vor und nach der Körperverletzung. Wie ist dieser eklatante Widerspruch zu erklären? Die psychiatrische Zwangsbeobachtung wurde vom Gericht angeordnet bezüglich sämtlicher Anschuldigungen (KV, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigungen, Gemeingefährlichkeit). Deshalb bezieht sich die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Nedopil auf die psychische Verfassung zu den Zeiten aller dieser Anschuldigungen, also bis zu den angeblichen Sachbeschädigungen im Jahr 2006. Dies ist nach den fragwürdigen Regeln der Strafprozessordnung systemimmanent vorgegeben. Über die Anschuldigungen bezüglich der einzelnen vorgeworfenen Taten wurde vor Abgabe der psychiatrischen Stellungnahme im WA-Verfahren noch nicht geurteilt.

Das Gericht hätte m.E.bei der Urteilsfindung und Begründung die rechtsstaatliche Aufgabe gehabt, alle prospektiven (ab 2002 vorausschauenden) Betrachtungsweisen mit der Prof. Nedopil einen möglichen Wahn begründet hat, zu eliminieren. Es kann und darf nicht sein, dass Herr Mollath zum Zeitpunkt der KV für schuldunfähig erklärt wird und zur Begründung spätere und auch frühere Ereignisse zur Pathologisierung „prospektiv und retrospektiv“ herangezogen werden.

Für eine Rigidität des Angeklagten, die nur vorübergehend Kompromisse zulasse, zieht Nedopil auch die Mandatsniederlegung der Wahlverteidiger des Angeklagten heran, obwohl nachvollziehbare Gründe für diesen Konflikt bestanden.

Auch mit ungeprüften Tatsachen, wie etwa das angebliche Verhalten Mollaths gegenüber Mitpatienten oder seine Anwaltswechsel begründet Prof. Nedopil das pathogene Verhalten von G.M.

Auch die retrospektive Betrachtung von Prof. Nedopil verletzt Grundrechte: Montagsdemos wegen Hartz IV und die Schüler-Friedensdemo und die Wahrnehmung des Demonstrationsrechts wird von Prof. Dr.Nedopil psychiatrisch bewertet!

Die angebliche Egozentrik Mollaths bei den angeblichen Konflikten mit anderen Patienten (in Wirklichkeit mit einigen Pflegern) in der Forensik wird von Prof. Nedopil herausgestellt und die vorherrschend schwer destruktive Dynamik in der Forensik und Hochsicherheitsforensik ignoriert. Prof. Nedopil müsste bereits realisiert haben, dass die angebliche Gemeingefährlichkeit nicht gegeben war und es menschlich völlig deplaziert ist, dieses Pseudoargument gegen Herrn Mollath einzusetzen, zumal Herr Mollath sich während und nach seiner Unterbringung nachweislich sehr diszipliniert verhalten und für Untergebrachte eingesetzt hat.

Die realistische Basis der Schwarzgeldverschiebungen anzuerkennen und gleichwohl „retrospektiv“ einen Wahn für möglich zu halten, diese gewagte Hypothese vertrat bereits der Fehlgutachter Prof. Kröber und sie wird dadurch keineswegs wahrhaftiger und überzeugender. In seiner Argumentation wird die Voreingenommenheit und Einseitigkeit von Prof. Nedopil offenbar. Prof. Nedopil verletzt m.E. schwerwiegend die gebotene Neutralität und Sorgfaltspflicht. An diesen für mich unfassbaren Argumenten ist der in Totalitäre gehende Anspruch zu sehen, umfassend einen Menschen beurteilen und psychiatrisieren zu können.

Frage an Prof. Müller: Verletzt die vorgenommene prospektive und retrospektive Betrachtung rechtsstaatliche Grundsätze? War es legitim, dass das Gericht bei der Urteilsfindung und -begründung Gegebenheiten, psychiatrische Begründungen einbezogen hat, die mit der psychischen Verfassung zum Zeitpunkt der belasteten KV nicht in einem direkten Zusammenhang steht?

Nach meinem Dafürhalten ist diese, nicht differenzierte justizielle Verfahrensweise auf die Strafprozessordnung zurückzuführen, die ausschließt, dass nicht zuerst über die Anschuldigung geurteilt wird und dann -wenn notwendig- über die Schuldfähigkeit.

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was mich da auch noch wirklich interessieren würde, @ z.B. Herrn Kolos:

Wir hatten es ja neulich drüber, als ich etwas unsauber formliert hatte, das wäre ja das gleiche in grün, damals bei der HV und jetzt bei der WAV.

Dass das nicht das Gleiche war, sondern rein rechtlich sogar punktuell das Gegenteil voneinander hatte ich bereits verstanden gehabt und, wie hoffentlich aufgeklärt, nicht die RECHTS-Folgen des Urteils bzgl. Psychiatrisierung gemeint, sondern die lebenspraktischen Folgen des Urteils bzgl. psychiatrischer Stigmatisierung.

Was mr aber seither, von der juristischen Seite her, immer wieder im Kopf rumgeht:

Wenn ich das richtig verstanden habe, ergibt sich aus der Begründung des Freispruchs, er sei da nicht ausschließbar nicht zurechnungsfähig gewesen, INHALTLICH nach bisheriger Rechtsprechung bzw. Anwendung des geltenden Rechts keine Beschwer.

Aber, ergibt sich denn nicht vielleicht aus der Form/Entstehung der Begründung eine Beschwer?

Widerlegen kann man doch nur etwas, das belegt wurde.

Das Gericht sieht ja aber (bzgl seiner in dubio Begründung) nicht irgendwas als belegt an, sondern nur irgendetwas als nicht ausgeschlossen. Und zwar etwas, das man per se weder belegen noch ausschließen KANN, nämlich die psychische Verfassung eines Menschen vor 13 Jahren, bar jeder fachlichen Diagnostik zur fraglichen Zeit.

Also ich hoffe, ich habe mich nicht zu verdreht ausgedrückt, aber enthebe ich nicht jemand JEGLICHER Verteidigungsmöglichkeit, jeder "Reinwaschungsmöglichkeit", wenn ich ihm etwas unterstelle, bzw. eine Unterstellung für nicht ausgeschlossen halte, die n i e m a n d jemals be- oder eben auch widerlegen kann?

Und falls die Antwort auf diese Frage "Ja" wäre, wäre das nicht eine ganz gewaltige Beschwer? oder Eingriff in die Grundrechte oder irgendwas vergleichbar grundlegend gravierendes?

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zu #9

Menschrechtler, vielen Dank für diesen Kommentar. Zum Szenario der Beobachtung gab es ja einen juristischen Meinungsstreit vor dem Verfahren und dann noch im Verfahren vor dem Urteil.

Insofern ist mir das juristische Muss:

Dies ist nach den fragwürdigen Regeln der Strafprozessordnung systemimmanent vorgegeben.

entweder entgangen oder es ist doch nicht so eindeutig vorgegeben. Das "juristisch" synonym für "vernunftfrei" stehen soll, will ja wohl niemand ernsthaft behaupten.

Nach dem Urteil drängt sich (mir) vor allem Verwirrung zur Identität und Rolle der Beteiligten im Verfahren auf. Da haben sich möglicherweise zu recht angeklagte Institutionen durch Gutachten und Urteil selbst (teilweise) freigesprochen. Verjährung konnte ja nicht reichen, weil dann die höchsten Instanzen mit unter Verdacht der Verschleppung gestanden hätten.

Da dies notwendigerweise zu Lasten von Mollath gehen musste, wurde dieser als Betroffener eben auch beteiligt. Ingesamt ein Deal, der niemanden weh tun sollte. Motto: Freispruch ist Freispruch.

Das nun aktivierte Klein-Klein von Gesetzesreformen ändert nichts an den Fakten der Verleugnung bis über jede Schmerzgrenze und die alltäglichen Verfahrensmanipulationen, die jeder praktizierende Jurist als "üblich" kennt und trotz Beobachtung der Öffentlichkeit wie selbstverständlich auch im WAV erfolgten. Es drängt sich fast auf, dass "man in der Justiz schon aus Gewohnheit gar nicht mehr richtig handeln kann".

Wenn die Fachleute nicht endlich für Klarheit sorgen, was von der Justiz, der Juristik und der forensischen Psychiatrie für die Gesellschaft zu erwarten ist, dann hat das dramatische Folgen für jedwede Reputation über viele Jahre. Gerade jetzt ist keine Zeit fürs Abwiegeln und Verwässern.

 

 

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Das kafkaeske Urteil:

f&f Sie beschreiben es!

G.M. wird aufgrund einer unechten Urkunde beschuldigt, für gemeingefährlich gehalten und für 7 ½ Jahre verbannt. Die Zeugin erscheint nicht vor Gericht. Der offensichtliche Belastungseifer, Vernichtungsfeldzug, das mögliche Motiv keinen Unterhalt zu zahlen, Helfershelfer nicht wahrgenommen. Der Angeklagte, wie im „Schloss“ ohne Untersuchungen zwangs- und fernbegutachtet und nach 13 Jahren wiederum möglicherweise für wahnkrank diagnostiziert, obwohl die Behauptungen, die den ganzen Fall ausgelöst haben, der Wirklichkeit entsprechen. Dagegen anzugehen, vergeblich?

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#8 atropa belladonna

@ atropa belladonna, Sie fragten: „Weiß einer von Ihnen aus dem Stegreif wann P3M von zu Hause ausgezogen ist?“

Laut  http://www.gustl-for-help.de/chronos.html Nr. 11 im Mai 2002. Der genaue Termin war laut einer Zeugenaussage P3Ms am 15.1.2003 in Nürnberg der 30.5.2002.

P.S.
Inzwischen habe ich auch das Update 10.2.2015 online gestellt.

Sehr geehrter Menschenrechtler,

Sie fragen:

Verletzt die vorgenommene prospektive und retrospektive Betrachtung rechtsstaatliche Grundsätze? War es legitim, dass das Gericht bei der Urteilsfindung und -begründung Gegebenheiten, psychiatrische Begründungen einbezogen hat, die mit der psychischen Verfassung zum Zeitpunkt der belasteten KV nicht in einem direkten Zusammenhang steht?

Da bei einer Tat selten psychiatrische Gutachter anwesend sind, kann auf eine retrospektive Betrachtung nicht verzichtet werden. Sie ist deshalb auch grds. legitim. Allerdings müssen natürlich die Begrenzungen einer solchen Rückbetrachtung beachtet werden.
Zu der konkreten Rückrechnung im Fall Mollath habe ich ja mehrfach und eindeutig Stellung bezogen: Diese war wissenschaftlich kaum zu rechtfertigen, da v.a. von uneindeutigen Anhaltspunkten mehrere Jahre nach der vorgeworfenen Tat und in völlig anderen Situationen (Verhalten vor Gericht, Verhalten in der Unterbringung) auf die Schuldfähigkeit bei der Tat rückgeschlossen wurde. Das halte ich nicht für wissenschaftlich haltbar, so sehr ich Prof. Nedopil in anderen Zusammenhänge schätze. Auch wenn Prof. Nedopil meint, es sei abwegig, einen wirtschaftlich-motivationalen Zusammenhang zwischen dem Psychiater W. und dessen Nachbarn zu sehen, kann ich ihm nicht folgen.

Nach meinem Dafürhalten ist diese, nicht differenzierte justizielle Verfahrensweise auf die Strafprozessordnung zurückzuführen, die ausschließt, dass nicht zuerst über die Anschuldigung geurteilt wird und dann -wenn notwendig- über die Schuldfähigkeit.

Ja, es könnte in manchen Fällen Vorteile haben, zunächst die rechtswidrige Tat festzustellen und erst dann Überlegungen zur  Schuldfähigkeit anzustellen bzw. Gutachter zu beauftragen. Jedoch hätte dies in vielen anderen Fällen den Nachteil einer zeitlich starken Auseinanderziehung eines Prozesses und damit einhergehende andere Problematiken. Ich halte die von ihnen angeführte Problematik nicht für entscheidend, sofern sich Gutachter wie Gericht redlich verhalten und dabei gegenseitig kritisch vorgehen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Menschenrechtler,

[...]

Nach meinem Dafürhalten ist diese, nicht differenzierte justizielle Verfahrensweise auf die Strafprozessordnung zurückzuführen, die ausschließt, dass nicht zuerst über die Anschuldigung geurteilt wird und dann -wenn notwendig- über die Schuldfähigkeit.

Ja, es könnte in manchen Fällen Vorteile haben, zunächst die rechtswidrige Tat festzustellen und erst dann Überlegungen zur  Schuldfähigkeit anzustellen bzw. Gutachter zu beauftragen. Jedoch hätte dies in vielen anderen Fällen den Nachteil einer zeitlich starken Auseinanderziehung eines Prozesses und damit einhergehende andere Problematiken. Ich halte die von ihnen angeführte Problematik nicht für entscheidend, sofern sich Gutachter wie Gericht redlich verhalten und dabei gegenseitig kritisch vorgehen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Prof. Müller,

Ihre Argumentation

"in vielen anderen Fällen den Nachteil einer zeitlich starken Auseinanderziehung eines Prozesses und damit einhergehende andere Problematiken"

deutet auf mögliche Fragen der Effizienz und evtl. auch Verfahrensrechte hin. Zunächst erscheint mir das hypothetisch. Vor allem in Anbetracht dessen, dass in dem Prozedere des Vorabgutachtens doch schon der Widerspruch zur noch ausstehenden Feststellung der Tat durch das Gericht steckt.

Genaugenommen müsste vorab ein Gutachter im Verfahren mindestens 2 Hypothesen bei der Begutachtung verfolgen.

1. Der Angeklagte ist der Täter und sein Verhalten entsprechend

2. Der Angeklagte ist nicht der Täter, sein und das Verhalten der anderen Beteiligten ist entsprechend

Die Ursachen für die Anklage bei Hypothese 2 könnten vielfältig sein. Auch das Verhalten sämtlicher Beteiligten. Der Gutachter müsste also eine Exploration sämtlicher weiterer Beteiligten am Verfahren einschl. NK, Zeugen, StA, Gericht etc. vornehmen. Alles Andere wäre doch Befangenheit mit Ansage.

Dass die Hypothese 2 im Fall Mollath notwendig war, ist ja nun offensichtlich. Für wen hat sich also das Prozedere der Vorabbegutachtung in diesem Fall gelohnt? Wurde der Fall nicht auseinandergezogen und die damit einhergehende Problematik u.a. erst durch dieses Vorgehen geschaffen?

Mit freundlichem Gruss

Lutz Lippke 

 

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@Menschenrechtler, @ Prof. Müller:

Man hätte auch nur feststellen können, dass Mollath zum Tatzeitpunkt der (angeblichen) gefährlichen KV schuldunfähig war und darauf verzichten können die gefährliche KV nachzuweisen.

Wäre prozessökonomisch sinnvoll gewesen und durchführbar, war aber offenbar nicht erwünscht.

Die Beschwer wäre bei dieser Variante geringer gewesen als bei Feststellung der gefährlichen KV, plus "dem nicht ausschließbaren Wahn".

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atropa belladonna schrieb:

@Menschenrechtler, @ Prof. Müller:

Man hätte auch nur feststellen können, dass Mollath zum Tatzeitpunkt der (angeblichen) gefährlichen KV schuldunfähig war und darauf verzichten können die gefährliche KV nachzuweisen.

Wäre prozessökonomisch sinnvoll gewesen und durchführbar, war aber offenbar nicht erwünscht.

Die Beschwer wäre bei dieser Variante geringer gewesen als bei Feststellung der gefährlichen KV, plus "dem nicht ausschließbaren Wahn".

Das hätte doch die StA als Ankläger durch Rücknahme der Anklage oder spätestens das Gericht durch Rücknahme der Eröffnung der Hauptverhandlung tun müssen. Zu einem Angeklagten Schuldunfähigkeit festzustellen ohne wenigstens gleichzeitig seine Taten festzustellen, die überhaupt seine Schuld begründen könnten, wäre ja aberwitzig.

Eine Frage an die Juristen: Hatten die StA und das Gericht die Möglichkeit im wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die frühere Anklageerhebung bzw. die frühere Eröffnung der Hauptverhandlung zurückzunehmen? Wenn ja, wurde darüber wenigstens nachgedacht?  

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Lutz Lippke schrieb:

atropa belladonna schrieb:

@Menschenrechtler, @ Prof. Müller:

Man hätte auch nur feststellen können, dass Mollath zum Tatzeitpunkt der (angeblichen) gefährlichen KV schuldunfähig war und darauf verzichten können die gefährliche KV nachzuweisen.

Wäre prozessökonomisch sinnvoll gewesen und durchführbar, war aber offenbar nicht erwünscht.

Die Beschwer wäre bei dieser Variante geringer gewesen als bei Feststellung der gefährlichen KV, plus "dem nicht ausschließbaren Wahn".

Das hätte doch die StA als Ankläger durch Rücknahme der Anklage oder spätestens das Gericht durch Rücknahme der Eröffnung der Hauptverhandlung tun müssen. Zu einem Angeklagten Schuldunfähigkeit festzustellen ohne wenigstens gleichzeitig seine Taten festzustellen, die überhaupt seine Schuld begründen könnten, wäre ja aberwitzig.

Eine Frage an die Juristen: Hatten die StA und das Gericht die Möglichkeit im wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die frühere Anklageerhebung bzw. die frühere Eröffnung der Hauptverhandlung zurückzunehmen? Wenn ja, wurde darüber wenigstens nachgedacht?  

 

Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das Hauptverfahren. An diesem Punkt setzt auch das Verfahren nach Anordnung der Wiederaufnahme an. Das Ermittlungsverfahren endet schon mit der Anklageerhebung. 

Eine Rücknahme der Anklage wie in anderen Klageverfahren ist nicht möglich. Auch das Gericht kann den Eröffnungsbeschluss nicht mehr zurücknehmen. Aber Einstellung kommt in Betracht. Ihre Rechtsfolgen reichen sogar erheblich weiter als bei bloßer Klagerücknahme z.B. im Zivilverfahren. Doch dem steht der Anspruch des Angeklagten entgegen, von dem Vorwurf der Anklage freigesprochen zu werden. Er muss der Einstellung daher zustimmen.

Nachgedacht haben bestimmt so einige Beteiligte über die Einstellung, nachdem die Kronzeugin gekniffen hatte. Aber dabei blieb es auch. Ich weiß auch nicht, ob Mollath einer (Teil-) Einstellung zugestimmt hätte.

Im Übrigen, nicht alles, worüber das Gericht zweifelt, berechtigt zur Anwendung des Zweifelssatzes. Dass der Zweifelssatz isoliert für Schuldfähigkeit angewandt werden darf, das hat der BGH m.E. bisher weder bestätigt, noch hat er sich in einschlägigen Entscheidungen daran gestört. Ich halte das jedenfalls grundsätzlich für einen Blödsinn, der nur gesicherte Grundlagen des Strafrechts infrage stellt. § 20 StGB enthält keinen Zeifelstatbestand. Seine Anwendung beruht nicht auf Zweifel. Wer an seinem Tatbestand zweifelt, darf ihn schlicht nicht anwenden. Das hat aber nichts mit dem Zweifelssatz zu tun.

Schließlich noch folgende Anmerkung am Rande: Wenn der Angeklagte das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, dann kommt nicht nur gefährliche KV in Betracht, sondern versuchter Totschlag (muss nicht zwingend in der Anklageschrift explizit genannt werden). Konnte er aber noch rechtzeitig und freiwillig aufhören und  damit strafbefreiend zurücktreten, dann kann er wohl kaum zugleich im Zustand der Steuerungsunfähigkeit das vollendete Delikt begangen haben. Konsequenterweise hätte die Kammer also auf Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen und den versuchten Totschlag noch prüfen müssen als Folge ihres Zweifelssatzes - natürlich wiederum zu Gunsten des Angeklagten. Spätestens dann hätte ihr der Missgriff auffallen müssen.

WR Kolos schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

[...]

Eine Frage an die Juristen: Hatten die StA und das Gericht die Möglichkeit im wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die frühere Anklageerhebung bzw. die frühere Eröffnung der Hauptverhandlung zurückzunehmen? Wenn ja, wurde darüber wenigstens nachgedacht?  

 

Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das Hauptverfahren. An diesem Punkt setzt auch das Verfahren nach Anordnung der Wiederaufnahme an. Das Ermittlungsverfahren endet schon mit der Anklageerhebung. 

Eine Rücknahme der Anklage wie in anderen Klageverfahren ist nicht möglich. Auch das Gericht kann den Eröffnungsbeschluss nicht mehr zurücknehmen. Aber Einstellung kommt in Betracht. Ihre Rechtsfolgen reichen sogar erheblich weiter als bei bloßer Klagerücknahme z.B. im Zivilverfahren. Doch dem steht der Anspruch des Angeklagten entgegen, von dem Vorwurf der Anklage freigesprochen zu werden. Er muss der Einstellung daher zustimmen.

Nachgedacht haben bestimmt so einige Beteiligte über die Einstellung, nachdem die Kronzeugin gekniffen hatte. Aber dabei blieb es auch. Ich weiß auch nicht, ob Mollath einer (Teil-) Einstellung zugestimmt hätte.

Im Übrigen, nicht alles, worüber das Gericht zweifelt, berechtigt zur Anwendung des Zweifelssatzes. Dass der Zweifelssatz isoliert für Schuldfähigkeit angewandt werden darf, das hat der BGH m.E. bisher weder bestätigt, noch hat er sich in einschlägigen Entscheidungen daran gestört. Ich halte das jedenfalls grundsätzlich für einen Blödsinn, der nur gesicherte Grundlagen des Strafrechts infrage stellt. § 20 StGB enthält keinen Zeifelstatbestand. Seine Anwendung beruht nicht auf Zweifel. Wer an seinem Tatbestand zweifelt, darf ihn schlicht nicht anwenden. Das hat aber nichts mit dem Zweifelssatz zu tun.

Schließlich noch folgende Anmerkung am Rande: Wenn der Angeklagte das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, dann kommt nicht nur gefährliche KV in Betracht, sondern versuchter Totschlag (muss nicht zwingend in der Anklageschrift explizit genannt werden). Konnte er aber noch rechtzeitig und freiwillig aufhören und  damit strafbefreiend zurücktreten, dann kann er wohl kaum zugleich im Zustand der Steuerungsunfähigkeit das vollendete Delikt begangen haben. Konsequenterweise hätte die Kammer also auf Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen und den versuchten Totschlag noch prüfen müssen als Folge ihres Zweifelssatzes - natürlich wiederum zu Gunsten des Angeklagten. Spätestens dann hätte ihr der Missgriff auffallen müssen.

Sehr geehrter Herr Kolos,

grundsätzlich vertraue ich Ihrer juristischen Kompetenz. Die Frage des Zwangs zur fortgeführten Anklage und Hauptverhandlung interessiert mich aber nicht nur im Fall Mollath.

Laut Wikipedia ist die neue Hauptverhandlung die Regel, aber kein gesetzliches Muss

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antrag begründet ist, so ordnet es durch den Wiederaufnahmebeschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. In der Regel folgt nun eine neue Hauptverhandlung vor dem zuständigen Wiederaufnahmegericht. Das Gericht kann jedoch auch ohne neue Hauptverhandlung den Verurteilten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise vorliegen. Andernfalls wird der Fall neu aufgerollt. Das Gericht darf jedoch das Urteil in Art und Höhe nicht zum Nachteil des Verurteilten verändern, wenn die Wiederaufnahme zu seinen Gunsten beantragt worden ist (Verbot der Verschlechterung reformatio in peius).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens#Verfahren

Zunächst unabhängig davon, ob dies im Fall Mollath sachlich infrage kam, spielt die lt. Wikipedia zulässige Abweichung von der Regel keine unerhebliche Rolle, wenn Effizienz bzw. Prozessökonomie angesprochen wird. Es erscheint nicht nur deswegen sogar als zwingend, diese Möglichkeit zu prüfen. Natürlich nur dann, wenn die Darstellung in Wikipedia formal richtig ist.

Im konkreten Fall Mollath stellt offensichtlich das Auftauchen des Attests vom 14.08.2001 Mitte 2013 dahingehend ein entscheidendes Schlüsselereignis dar.  

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Lutz Lippke schrieb:

Sehr geehrter Herr Kolos,

grundsätzlich vertraue ich Ihrer juristischen Kompetenz. Die Frage des Zwangs zur fortgeführten Anklage und Hauptverhandlung interessiert mich aber nicht nur im Fall Mollath.

Laut Wikipedia ist die neue Hauptverhandlung die Regel, aber kein gesetzliches Muss

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antrag begründet ist, so ordnet es durch den Wiederaufnahmebeschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. In der Regel folgt nun eine neue Hauptverhandlung vor dem zuständigen Wiederaufnahmegericht. Das Gericht kann jedoch auch ohne neue Hauptverhandlung den Verurteilten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise vorliegen. Andernfalls wird der Fall neu aufgerollt. Das Gericht darf jedoch das Urteil in Art und Höhe nicht zum Nachteil des Verurteilten verändern, wenn die Wiederaufnahme zu seinen Gunsten beantragt worden ist (Verbot der Verschlechterung reformatio in peius).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens#Verfahren

Zunächst unabhängig davon, ob dies im Fall Mollath sachlich infrage kam, spielt die lt. Wikipedia zulässige Abweichung von der Regel keine unerhebliche Rolle, wenn Effizienz bzw. Prozessökonomie angesprochen wird. Es erscheint nicht nur deswegen sogar als zwingend, diese Möglichkeit zu prüfen. Natürlich nur dann, wenn die Darstellung in Wikipedia formal richtig ist.

Im konkreten Fall Mollath stellt offensichtlich das Auftauchen des Attests vom 14.08.2001 Mitte 2013 dahingehend ein entscheidendes Schlüsselereignis dar.  

Man lernt nie aus (Hervorhebung von mir):

Quote:

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.   (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. [...]
  http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__371.html  

 

Über das bereits kann man bereits trefflich streiten, vieles wurde ja erst in der Hauptverhandlung angesprochen (oder auch nicht, wenn man so will).   Auch interessant der Absatz 4 von § 371 StPO:
Quote:
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen[...]
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@ #13

 

Erwin Bixler

Verwaltungsbeamter im Ruhestand

10.02.2015

#8 atropa belladonna

@ atropa belladonna, Sie fragten: „Weiß einer von Ihnen aus dem Stegreif wann P3M von zu Hause ausgezogen ist?“

Laut  http://www.gustl-for-help.de/chronos.html Nr. 11 im Mai 2002. Der genaue Termin war laut einer Zeugenaussage P3Ms am 15.1.2003 in Nürnberg der 30.5.2002.

P.S.
Inzwischen habe ich auch das Update 10.2.2015 online gestellt.

................................

Vielen Dank für die exakte Zeitangabe.

Die toxikologische Untersuchung ließ Mollath am 18.06.2002 bei einem „Dr….“ in Erding vornehmen. „Er diagnostizierte bei mir eine Blei und Lösemittel vergiftung“.

„Später wurde eine Blei und Aluminiumbelastung durch Haaranalyse festgestellt. „Dr….“ sagte: so hohe Bleiwerte habe ich noch nie erlebt“.

Dann werden drei Zeugen aufgeführt, der Dr. aus Erding und ein Dr. aus der „Frankenapotheke“ und eine „Frau…“ aus einer „Apotheke“ in „Nürnberg“.

Entgegen bisherigen Vermutungen hier im Blog wurde die Bleibelastung also auf zwei Wegen festgestellt, zuerst höchstwahrscheinlich auf dem Wege der Blutuntersuchung (das ist die übliche Methode) und dann zur Verifizierung noch auf dem Weg der Haaranalyse. Eine Substanzträgerverunreinigung kann man also ausschließen.

Eine Kommentatorin meinte, diese hohe Bleiintoxikation wäre im Nachhinein auch immer wieder aufgefallen. Das konnte sie aber nicht, also auffallen, weil sich Mollath weder in den „Probeaufenthalten“ in Erlangen und in Bayreuth, noch später in Bayreuth und in Straubing jemals körperlich untersuchen ließ, oder eine Blutprobe entnehmen ließ.

P3M hat ihre Vermutung über eine Intoxikation von Mollath noch während des Zusammenlebens mit Mollath der Frau Dr. K. gegenüber erwähnt. Sie fragte nämlich nach ob sie die Ernährung umstellen solle, was ja nach einem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt nicht mehr möglich ist.

Könnte natürlich sein, dass P3M selber eine Haaranalyse hatte anfertigen lassen.

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller:

"Ja, es könnte in manchen Fällen Vorteile haben, zunächst die rechtswidrige Tat festzustellen und erst dann Überlegungen zur Schuldfähigkeit anzustellen bzw. Gutachter zu beauftragen."

Wenn ich Richter oder Staatsanwalt wäre, würde ich niemals auf die Idee kommen, ein Gutachten über die Schuldfähigkeit einer Person P für den Zeitpunkt Z in Auftrag geben,

- erstens wenn ich nicht wüsste, ob zum Zeitpunkt Z überhaupt eine rechtswidrige Tat begangen worden ist, von wem auch immer, und

- zweitens wenn ich nicht wüsste, ob die rechtswidrige Tat, falls sie begangen worden wäre, zum Zeitpunkt Z von der Person P überhaupt hätte begangen werden können.

Aber wie gesagt, ich bin weder Richter noch Staatsanwalt, sondern ein normal denkender Mensch.

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Noname schrieb:
Prof. Dr. Henning Ernst Müller:

"Ja, es könnte in manchen Fällen Vorteile haben, zunächst die rechtswidrige Tat festzustellen und erst dann Überlegungen zur Schuldfähigkeit anzustellen bzw. Gutachter zu beauftragen."

Wenn ich Richter oder Staatsanwalt wäre, würde ich niemals auf die Idee kommen, ein Gutachten über die Schuldfähigkeit einer Person P für den Zeitpunkt Z in Auftrag geben,

- erstens wenn ich nicht wüsste, ob zum Zeitpunkt Z überhaupt eine rechtswidrige Tat begangen worden ist, von wem auch immer, und

- zweitens wenn ich nicht wüsste, ob die rechtswidrige Tat, falls sie begangen worden wäre, zum Zeitpunkt Z von der Person P überhaupt hätte begangen werden können.

Aber wie gesagt, ich bin weder Richter noch Staatsanwalt, sondern ein normal denkender Mensch.

Vorsicht, Ironie könnte mit von der Partie sein, aaaaber, ganz absolut grundlos wurde seinerzeit durch den erstzuständigen Richter H. die psychiatrische Begutachtung ja auch nicht in Auftrag gegeben.

Er hatte doch schließlich eine "ärztliche Stellungnahme" von Frau Kra-O, die diese auf Anregung von PM formuliert hatte.

Kann man ja auch nicht alles einzeln überprüfen. Muss man sich doch auf die Kompetenz der Gutachter verlassen dürfen. Woher sollte der Richter wissen, dass die Gutachterin den "Gegenstand" ihres Gutachtens in dem Leben noch nie gesehen oder gesprochen hat?

Wenns nach ihm gegangen wäre, wäre GM ja mit nem Strafbefehl für unter 1.000 € davon gekommen für die lebensgefährdende Behandlung seiner (damaligen) Ehefrau.
Wobei, ich weiß jetzt nicht sicher, ob der damals auch schon das Attest (der Praxis R) in Händen hatte, aus der selbige hervorhing? Vermutlich aber schon.

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f&f schrieb:
Noname schrieb:
Prof. Dr. Henning Ernst Müller:

"Ja, es könnte in manchen Fällen Vorteile haben, zunächst die rechtswidrige Tat festzustellen und erst dann Überlegungen zur Schuldfähigkeit anzustellen bzw. Gutachter zu beauftragen."

Wenn ich Richter oder Staatsanwalt wäre, würde ich niemals auf die Idee kommen, ein Gutachten über die Schuldfähigkeit einer Person P für den Zeitpunkt Z in Auftrag geben, - erstens wenn ich nicht wüsste, ob zum Zeitpunkt Z überhaupt eine rechtswidrige Tat begangen worden ist, von wem auch immer, und - zweitens wenn ich nicht wüsste, ob die rechtswidrige Tat, falls sie begangen worden wäre, zum Zeitpunkt Z von der Person P überhaupt hätte begangen werden können. Aber wie gesagt, ich bin weder Richter noch Staatsanwalt, sondern ein normal denkender Mensch.

Vorsicht, Ironie könnte mit von der Partie sein, aaaaber, ganz absolut grundlos wurde seinerzeit durch den erstzuständigen Richter H. die psychiatrische Begutachtung ja auch nicht in Auftrag gegeben. Er hatte doch schließlich eine "ärztliche Stellungnahme" von Frau Kra-O, die diese auf Anregung von PM formuliert hatte. Kann man ja auch nicht alles einzeln überprüfen. Muss man sich doch auf die Kompetenz der Gutachter verlassen dürfen. Woher sollte der Richter wissen, dass die Gutachterin den "Gegenstand" ihres Gutachtens in dem Leben noch nie gesehen oder gesprochen hat? Wenns nach ihm gegangen wäre, wäre GM ja mit nem Strafbefehl für unter 1.000 € davon gekommen für die lebensgefährdende Behandlung seiner (damaligen) Ehefrau. Wobei, ich weiß jetzt nicht sicher, ob der damals auch schon das Attest (der Praxis R) in Händen hatte, aus der selbige hervorhing? Vermutlich aber schon.

Stigmatisierung vor einem Urteil über die Tat!

Wie Herr Prof. Müller ausführt, wird vorallem aus prozessökonomischen Gründen bereits bei Gerichtsverhandlungen ein Psychiater beigezogen, wenn Umstände für eine pychische Erkrankung und eventuelle Schuldunfähigigkeit sprechen.Prozessökonomische Gründen dürfen jedoch nicht in dieser Tragweite zu einer Stigmatisierung, Pathologisierung in einem Verfahrensstadium führen, in dem noch nicht über eine angebliche Tat rechtsstaatlich, unvoreingenommen entschieden ist. Der Fall Mollath beweist in aller Dringlichkeit, dass diese fatale Praxis entscheidend zu seiner unrechtmäßigen Unterbringung geführt hat. Wie kann ein Sachverständiger objektiv und ohne Vorurteile einen Angeklagten psychiatrisch beurteilen, wenn noch garnicht rechtstaatlich entschieden ist, ob der Angeklagte die Tat begangen hat? Bewußt oder unbewußt geht der Sachverständige von der Schuld des Angeklagten aus und er wird bei Abgabe seines Gutachtens dieses Vorurteil, eigentlich eine Art Vorverurteilung einbringen. Gleichzeitig wird der Richter maßgeblich durch die psychiatrische Begutachtung in seiner Urteilsfindung schwerwiegend, einseitig beeinflusst. Dies entspricht leider der menschlichen Natur und dem hat der Gesetzgeber realistischerweise Rechnung zu tragen. Wenn noch eine öffentlich-rechtliche Ärztin ohne eine Befugnis dafür zu haben in unverantwortlicherweise ein Attest ausstellt über den Verdacht einer psychischen Erkrankung ohne G.M. persönlich untersucht zu haben, ist bewiesen, dass diese justizielle Hauruck- Verfahrensweise im Rahmen der Reformüberlegungen einer grundsätzlichen Prüfung bedarf. Die Anklage und die Wahrheitsfindung über eine Tat und die Schuldfähigkeit und dem Urteil müsste rechtsstaatlich konsequent und eindeutig getrennt werden, andernfalls entstehen wiederum fatale Fehlinterpretationen von Gutachten und Rechtsverstöße. Dies könnte gesetzestechnisch auch klar geregelt werden.  Einen Angeklagten bereits in einem Gerichtsverfahren mit einem Psychiater zu konfrontieren, bevor über die Tat entschieden ist, verstößt m.E. eklatant gegen die Menschenwürde und auch auf das Recht eines fairen Verfahrens.

Es wäre von Interesse, wie die Justiz in den europäischen Nachbarsländer in dieser wichtigen Frage verfahrensrechtlich vorgeht und ob sich der Europäische Menschengerichtshof mit dieser Rechtsproblematik befasst hat.

Wenn sich unsere Gesellschaft tatsächlich ernsthaft die Frage stellt, weshalb die Zahl der Unterbringungen so rasant ansteigen,  ein Großteil der Unterbringungen unverhältnismäßig sind und sogar Prof. Nedopil eingesteht, dass eine sehr hohe Anzahl von forensischen Gutachten falsch sind, so stellt sich die Frage, ob auch die rigorosen , ausgesprochen fragwürdigen strafprozessualen Verfahrensweisen maßgeblich dazu beitragen.

Die fragwürdige einschlägige Verfahrensvorschrift in der Strafprozeßordnung konnte ich nicht mehr auffinden.

Ich bitte Herrn Prof. Müller dazu Ihre Auffassung darzulegen.

 

 

 

 

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Fragen an die Strafrechtsexperten:

Nehmen wir einmal an ein Täter begeht im Zustand einer Alkoholpsychose eine gefährliche KV und ist der Täter ist überdies chronischer Alkoholiker.

Kann dieser Täter dann auch ohne weitere Begleitumstände in den Maßregelvollzug für Alkohol- und Drogenkranke geschickt werden?

Bei Mollath waren für die Unterbringung im Maßregelvollzug ja weitere Straftaten wie die gemeingefährlichen Reifenstechereien notwendig.

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@ Kolos # 21

 

..."Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das Hauptverfahren. An diesem Punkt setzt auch das Verfahren nach Anordnung der Wiederaufnahme an. Das Ermittlungsverfahren endet schon mit der Anklageerhebung. 

Eine Rücknahme der Anklage wie in anderen Klageverfahren ist nicht möglich. Auch das Gericht kann den Eröffnungsbeschluss nicht mehr zurücknehmen. Aber Einstellung kommt in Betracht. Ihre Rechtsfolgen reichen sogar erheblich weiter als bei bloßer Klagerücknahme z.B. im Zivilverfahren. Doch dem steht der Anspruch des Angeklagten entgegen, von dem Vorwurf der Anklage freigesprochen zu werden. Er muss der Einstellung daher zustimmen.

Nachgedacht haben bestimmt so einige Beteiligte über die Einstellung, nachdem die Kronzeugin gekniffen hatte. Aber dabei blieb es auch. Ich weiß auch nicht, ob Mollath einer (Teil-) Einstellung zugestimmt hätte."...

...

Wie wird so eine Einstellung denn im allgemeinen begründet?

Welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen hat eine Einstellung für den Angeklagten?

Könnte er bei einer Verfahrenseinstellung dann ggf. dagegen vorgehen, dass im möglicherweise bis zu diesem Verfahren wegen der gefährlichen KV Unterhalt und Versorgungsausgleich versagt worden sind (auf Grund von Härtefallklauseln/Unzumutbarkeit)?

 

 

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atropa belladonna schrieb:

Wie wird so eine Einstellung denn im allgemeinen begründet?

Das hängt vom Einzelfall ab. Man kann die Einstellung als "kleinen Deal" bezeichnen. Das Verfahren kann im Einvernehmen aller Beteiligten (inkl. Angeklagter) gegen bestimmte Auflagen (z.B. Zahlung eines Geldbetrages) eingestellt werden, wenn dadurch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, s. § 153a Abs. 2 iVm Abs. 1 StPO.

Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht gegeben, gibt es noch die Möglichkeit der Verständigung, § 257c StPO ("großer Deal"). Dabei wird meist vom Angeklagten ein Geständnis in Aussicht gestellt und im Gegenzug grenzt das Gericht den zu erwartenden Strafrahmen näher ein. Das Einverständnis des Angeklagten ist auch hier erforderlich.

Quote:

Welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen hat eine Einstellung für den Angeklagten?

Keine. Der Angeklagte ist bei Einstellung meines Wissens nach noch nicht einmal vorbestraft.

Quote:

Könnte er bei einer Verfahrenseinstellung dann ggf. dagegen vorgehen, dass im möglicherweise bis zu diesem Verfahren wegen der gefährlichen KV Unterhalt und Versorgungsausgleich versagt worden sind (auf Grund von Härtefallklauseln/Unzumutbarkeit)?

Dafür kenne ich mich zu wenig im Familienrecht aus, außerdem hängt das sehr vom Einzelfall ab. Etwa ob ein Vergleich bzgl. der Scheidung geschlossen wurde und ggf. dessen Wortlaut.

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