Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg
von , veröffentlicht am 20.11.2014Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen vor.
Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.
Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.
Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.
Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.
Die Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.
Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.
Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]
Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende, im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.
Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels sein.
Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.
Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.
Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg
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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden.
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1753 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenWaldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Professor Müller.
Mit "falscher" Urkunde habe ich an eine unechte Urkunde gedacht, an eine Kopie bzw. Abschrift (elektronisches Krankenblatt), die keine Urkunde ist, weil sie den Aussteller nicht erkennen lässt (der Abschreiber ist unbekannt) und selbst keine Erklärung enthält, sondern nur Auskunft über die Erklärung des Originals (handschriftliches Krankenblatt) gibt und sie weder die Beweis- noch die Garantiefunktion erfüllt, aber den Anschein erweckt und so gebraucht wird, als sei sie eine Urkunde. Falsch beurteilt hat das LG damit schon einmal den Beweiswert des elektronischen Krankenblatts. Dabei kommt es nicht darauf an, denke ich, was tatsächlich in dem handschriftlichen Original des Krankenblattes gestanden und ob der Zeuge selber davon abgeschrieben hatte. Entscheidend u.a. ist, dass die Abschrift des Krankenblatts nicht die Beweisfunktion hat wie das handschriftliche Original.
Dass der Zeuge die Eintragungen im elektronischen Krankenblattes vorgenommen habe, ergibt sich aus seiner Aussage - wie Sie schreiben. Ja, aber ich denke auch, dass das elektronische Krankenblatt - jedenfalls im Original - den behandelnden und untersuchenden Arzt als Aussteller erkennen lässt. Niemand sonst kommt doch dafür in Betracht.
Danke für Ihren Hinweis auf den revisionsrechtlichen Ansatz. Das habe ich mir auch schon so gedacht. Die Würdigung einer Falschaussage als wahr und einer unechten Urkunde als echt kann wohl ja nur mit einer Beweiswürdigungsrevision gerügt werden. Und dann kommt ja nur ein Verstoß gegen die Denkgesetze in Betracht. Aber ganz sicher war ich mir nicht, weil es mir schwieriger erschien, damit den Verstoß gegen die Denkgesetze zu begründen als im Vergleich dazu einen Wiederaufnahmeantrag zu formulieren. Und das kann es eigentlich doch nicht sein.
Besten Gruß
Waldemar Robert Kolos
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
# Prof. Müller # Waldemar Kolos # f&f # Max Mustermann
Falsche Aussage oder falsche Urkunde? bezüglich der Dokumentation der KV in einer Karteikarte oder bereits in der elektronischen Krankenakte!
Wurde eigentlich beim Besuch der Staatsanwaltschaft in der Praxis geklärt, ab wann Reichl jun. mit der elektronischen Dokumentation begonnen und konsequent damit gearbeitet hat? Wurde dies eindeutig im WA-Verfahren aufgeklärt und auch bei der Überprüfung durch die EDV Spezialisten kritisch geprüft?
2001 war Reichl jun. noch kein regulärer Arzt und er war 2001 erst seit kürzere Zeit in der Praxis seiner Mutter tätig geworden. Er hatte vollauf zu tun sich einzuarbeiten. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits voll mit der elektronischen Krankenakte gearbeitet und den Arztbesuch und die KV von P3M direkt in der Praxis-EDV dokumenentiert hat.
Noch 2015 ist mir bekannt, dass auch bei jungen Ärzten parallel gearbeitet wird: Die Befunde u.a. werden nachwievor in die Patientenkarte eingetragen. Die EDV wird ausschließlich für das Erstellen und Ausdrucken von Attesten, AU-Bescheinigungen, Abrechnungen mit der AOK u.ä. genutzt.
Es ist fraglich, ob die Aussage von Reichl jun. glaubwürdig ist, dass er bereits 2001, 2002 die Befunde direkt in die elektronischen Krankenakte abgespeichert hat. Die fragwürdigen Umstände sprechen dafür, dass die Befunde bei P3M später von der Patientenkarte auf die EDV übertragen wurde. Dies spricht für eine falsche Urkunde und möglicherweise gleichzeitig einer Falschaussage.
Wer kann zu der Aufklärung beitragen und ggf. mein Statement korregieren?
Auch ich begrüße Herrn Max Mustermann zu seiner Rückkehr!
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@Menschenrechtler
Aus dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft S. 204:
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
[quote=WR Kolos]
@Menschenrechtler
Aus dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft S. 204:
[/quote)
Dokumentation des Befundes über eine Karteikarte oder über eine elektronische Patientenakte?
Diese kontroverse, verwirrende und diffizille Diskussion bedarf m.E. einer weiteren Aufklärung. An sich wäre es Aufgabe gewesen, diese entscheidende Beweiswürdigungsfrage verbindlich und verantwortlich im WA-Verfahren abschließend zu klären. Dies hat offensichtlich das WAG nicht geleistet.
Nach der oben zitierten Vernehmung und dem WA-Antrag hat der Arzt Reichel jun. eindeutig bestätigt, dass im Aug. 2001 noch mit Karteikarten gearbeitet wurde und der Computer nur als Schreibmaschine genutzt wurde, z.B. für die Ausstellung von Attesten. Dies ursprüngliche Aussage dürfte m.E. authentisch und der Wahrheit entsprechen.
Danach ist eindeutig zu folgern, dass die Befunderhebung über die angebliche KV in einer Karteikarte festgehalten wurde und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in der nicht vorhandenen elektronischen Patientenakte. Die spätere Dokumentation und vermutlich von der Karteikarte übernommenen Befunderhebung in der EDV-gestützten Akte hat demnach keinen ausreichenden Beweiswert. Wenn der Arzt R. jun. später Gegenteiliges behauptet, besteht der begründete Verdacht einer Falschaussage oder der nicht eindeutigen Beweiserhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Zwischen der Dokumentation der Befunderhebung in der Karteikarte und dem 2001 bereits möglichen rationellen Erstellen und Ausdrucken des Attestes ist eindeutig und klar zu unterscheiden. Dies entspricht auch den obigen Aussagen von R. jun.!
Für mich ist das Problem mit dem Auffinden der Dokumente infolge der verschiedenen Namen (Müller, Mollath, Maske) schwer nachvollziehbar und verdächtig. Die Arzthelferin und jetzige Schwägerin Frau S. kannte den Namenswechsel, hat über zehn Jahre in der Praxis gearbeitet und auch die ärztlichen Unterlagen von 3PM verwaltet, sodaß es absolut nicht glaubhaft ist, wenn der Arzt Reichel Probleme behauptet, rechtzeitig die ärztlichen Unterlagen seiner mit seiner Arzthelferin befreundeten Patientin aufzufinden.
Wenn ich bitten darf, die wichtige Problematik Doku in der Karteikarte - EDV bezüglich Befund und Attest weiter aufzuklären und juristisch zu bewerten.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@Kolos
Was wollen Sie denn unterstellen?
Das ist die von mir angesporchene Nacherzählung einer Vernehmung.
Was in dem Bericht ausgeklammert wird, ist die Frage, ob Reichel das Vorhandensein der Akten -in diesem Fall: der Karteikarten- zum Zeitpunkt der Vernehmung bejaht.
Oder ob er mangels Unterlagen aus der IT -von der wir ja jetzt wissen, wieso die Patientenakte nicht gefunden wurde- eine Erklärung unter Rückgriff auf Karteikarten anbietet.
Dass es die Karteikarten gegeben haben soll, wissen wir nur aus dem Zeitungsinterview. Wobei da weder Wahrheitspflicht herrscht, noch die jounralistische Transkriptionsleistung überprüft werden kann.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@Max Mustermann
Ich weiß nicht, woher Sie das wissen oder nicht wissen ... wollen. Ich weiß es jedenfalls aus dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, in dem aus der Vernehmung des Zeugen wörtlich zitiert wird (siehe oben). Das ist weder die Nacherzählung einer Vernehmung noch ein Zeitungsinterview. Diese Aussage des Zeugen steht in einem krassen Widerspruch zu dem, was der Zeuge in seiner gerichtlichen Vernehmung bekundet hatte. Er kann die Eintragung in die elektronische Krankenakte während der Untersuchung am 14.08.2001nicht vorgenommen haben. Das hat er dem Gericht aber so gesagt und das Gericht hat ihm geglaubt und das war für die Beweiswürdigung alles andere als nebensächlich.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Tut es in keinster Weise.
Der Zeuge macht von sich aus ausdrücklich auf diese Verwirrung aufmerksam.
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-09.pdf S. 49
Bestätigt wird diese Version auch von dem Urheber Ihrer Vernehmung OSta Meindl:
Niemand hat diese nicht existenten Karteikarten je gesehen.
Weder R. noch Simbeck halten an der Version einer Übertragung von Karteikarten ins elektronische Erfassungssystem fest.
Und Sie wollen aus einem Bruchstück einer Nacherzählung unter Auslassung des Kontextes die Schlussfolgerung ziehen, er könne die Eintragung gar nicht vorgenommen haben?
Überzeugen tut es auf alle Fälle nicht.
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
@ Kolos 29
Auszug: "...Dass der Zeuge die Eintragungen im elektronischen Krankenblattes vorgenommen habe, ergibt sich aus seiner Aussage - wie Sie schreiben. Ja, aber ich denke auch, dass das elektronische Krankenblatt - jedenfalls im Original - den behandelnden und untersuchenden Arzt als Aussteller erkennen lässt. Niemand sonst kommt doch dafür in Betracht..."
Also, sehen Sie es jetzt zusammenfassend so, dass der Arzt ursprünglich handschriftliche Aufzeichnungen auf Papier gemacht hat, und dann später, als man elektronische Patientenakten zur Verfügung hatte, selber die alten Aufzeichnungen in die EDV übertragen hat?
Und warum soll er dann auch noch zusätzlich zu dem enormen Aufwand, den das Übertragen von derartigen Aufzeichnungen mit sich bringt (oder hat er das nur bei dieser einen Patientin gemacht?) am Datum manipuliert haben und zwar gleich mit Hilfe eines relativ komplizierten BIOS-Eingriffs?
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Das Krankenblatt lässt nicht den Aussteller Zeuge R. erkennen. Allenfalls die Umstände und die Aussage des Zeugen könnten das glaubhaft machen. Das darf man nicht verwechseln. Nicht das KB bestätigt den Zeugen, sondern der Zeuge bestätigt das KB. Das ist ein erheblicher Unterschied. Wurde der in der Beweiswürdigung berücksichtigt? Möglicherweise gehen dazu bei oberflächlicher Betrachtung Zirkelschlüsse im formal geordneten "Gesamtschau-Wirrwarr" des Urteils unter. Das Problem für eine Analyse sind die Leerstellen (sinngemäß Prof. Müller) und die semantische Beliebigkeit und Biegsamkeit der gerichtlichen Feststellungen (sinngemäß Dr. Sponsel).
Zu den Aufwandsfragen hatte ich Allgemeinwissen zu Migrationsvorhaben in einem anderen Kommentar dargestellt. Eine kleine Arztpraxis ist einerseits sehr flexibel und bei solchen Aufwänden leistungsfähig und andererseits auf effiziente und funktionierende technische Systeme angewiesen. Allein die Entlastung bei der Abrechnung der Leistungen gegenüber den Kassen rechtfertigt zeitweiligen Zusatzaufwand, um zu Vereinfachungen zu kommen.
Ich kann es derzeit nicht beweisen, aber diese Annahme erscheint mir ebenso unnötig, wie die Annahme, dass Worddateien die Datenbasis des Systems sind. Es ergibt sich sogar ein krasser Widerspruch. Einerseits glaubte man, dass das Praxissystem eine "Strickware" auf MS-Word-Basis ist und andererseits soll die Veränderung des Datums oder Nachträge zu einem vergangenem Datum durch das System verhindert sein. Das ist zumindest technisch gesehen Blödsinn.
In der Regel lassen technische System alle möglichen Manipulationen zu. Vernünftige System registrieren dies jedoch in Logdateien, verhindern konkrete Fehltransaktionen und unberechtigte Eingriffe durch die Verwaltung der Eingriffsrechte über Benutzer/Passwort. Die Verantwortung für die manipulationsfreie, ärztliche Dokumentation trägt der niedergelassene Arzt und nicht das technische System. Man darf das nicht verwechseln mit dem Formular-Korsett auf dem Bildschirm in einer Behörde, wo Admin-Rechte vollkommen unzugänglich sind.
Offene technische Fragen, die die ärztliche Schweigepflicht nicht tangieren und Grundlage einer jeden Erhebung zu IT-Systemen sind:
1. Wer war Administrator der Praxissoftware, des Server-Betriebssystems, der Arbeitsplatzrechner?
2. Wer hatte im System welche Benutzerrechte?
3. Welche Benutzerrechte wurden vom System für wen freigegeben und genutzt?
4. Was wurde in Logdateien der Praxissoftware, dem Server, den Arbeitsplätzen festgehalten?
Die Antworten dazu hätten wahrscheinlich die Vermutungen durch klare Feststellungen ersetzt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Kolos,
Sie schreiben:
Ich denke, da geht einiges durcheinander: Die Unechtheit einer Urkunde (im Sinne des § 267 StGB) ergibt sich NUR aus der Abweichung zwischen erkennbarem (geistigen) Aussteller und dem wirklichen Aussteller. Wäre gar kein Aussteller erkennbar, dann handelte es sich gar nicht um eine Urkunde i.S. d. § 267 StGB. Wie ist es nun mit der ausgedruckten Datei "Krankenblatt" (das ist NICHT das Attest, deswegen haben hier Ausführungen zum ATTEST, wie Sie sie aus Meindls Akte zitieren, nichts zu suchen)? Dieser Ausdruck entstammt der Praxis M. Reichel, diese ist als Aussteller erkennbar. Herr M. Reichel hat sich zudem zu dieser Urkunde bekannt, es handelt sich um eine Urkunde, aus der Herr Reichel als Aussteller hervorgeht und hinter der er geistig steht. Um ihre Unechtheit zu belegen, müssten Sie nachweisen, dass sie tatsächlich nicht seine Erklärung wiedergibt - das wird schwierig. "Beweiswert" ist etwas anderes als Unechtheit und Beweisfunktion. Zudem müssen Sie berücksichtigen, dass der strafprozessuale Urkundenbeweis normalerweise gar nicht die Funktion von als Urkunden erstellten Schriftstücken ist. Ich sehe es auch so, dass der Beweiswert des elektronischen Krankenblatts falsch eingeschätzt wurde (aufgrund der möglicherweise falschen Aussage des Zeugen, er habe diese Datei sofort elektronisch erstellt), aber ich denke es handelt sich tatsächlich um eine Beweiswürdigungsfrage und zwar hinsichtlich der Zeugenaussage des Zeugen Reichel. Dass Herr Reichel ein handschriftliches Original erstellt hat, kann ich bislang nicht in den Akten finden - ich bitte um die Quelle dafür (außerhalb dieser Blog-Diskussion, die dies quasi als wahr unterstellt): Es kann so gewesen sein, aber ist es so gewesen?
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Müller,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann "krankt" das elektronische Krankenblatt an formalen Mängeln, als dass sie als echte Urkunde durchgehen könnte.
Sie schreiben
Aussteller des elektronischen Krankenblatt ist die Mutter des Dr. R, da das Krankenblatt in ihrem Benutzerzugang erstellt wurde. Die Zusicherung der Identität des Erstellers wird in diesem Zusammenhang vermutlich durch den geschützten Zugang mit Benutzername/Passwort anstelle einer Unterschrift angenommen. Ob und wie die Benutzerverwaltung in der Praxis R. praktisch funktionierte , wer also alles unter dem Zugang der Mutter wie tätig wurde, ist nicht überprüft worden. Es gilt aber ein Benutzer, ein Zugang, eine Identität, somit kann das Krankenblatt keine echte Urkunde sein. Denn Ärztliche Dokumente sind vom ausfertigenden Arzt persönlich zu verantworten. Ein Praxisattest oder "unser Befund" und dergleichen gibt es im Arztrecht denke ich nicht.
Sie schreiben
Wo aus dem Krankenblatt geht Herr Reichel als Aussteller hervor?
Zu Ihrer Frage zu einer Quelle für die handschriftliche Dokumentation in 2001:
WA-Antrag der StA vom 18.03.2013 Seite 42
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Max Mustermann, sie kennen das Problem und die Folgen bereits. Warum verkaufen Sie uns für dumm. Da gäbe es doch lustigere Möglichkeiten, als dieses Thema.
Das konkrete Thema ist ganz schlicht. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen R und alles was davon abhängt.
Wer mangels wahrhaftiger Erinnerung und Erklärung, irgendetwas möglicherweise Denkbares anbietet, kann nicht als glaubwürdig gelten. Diese wechselnden Angebote zur Erklärung und Deutung erfolgten im Zusammenhang mit der Untersuchung, dem Attest und der elektronischen Patientenakte. Damit sind die Aussagen als unglaubhaft, zumindest zweifelhaft einzustufen.
Kommen wir noch zu einem nicht überprüften Faktum. Zur Patientin P. Maske wurde im System nichts gefunden, obwohl die Patientin seit 2001 bei Zeuge R sein soll. Dazu gibt es gleich 3 Erkenntnisse. Mit der Praxisdokumentation stimmt etwas nicht. Die IT-Untersuchung war unmotiviert bis unterirdisch und StA und Gericht sind ahnungslose Häschen oder, oder oder?
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
@ Lutz Lippke u. a. zur elektronischen Patientenakte:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...
Auf den Seiten 4 mit 7 kann man sich diese elektronischen Patientenakte ansehen.
Es wurde auch schon einmal darüber gesprochen, dass der "Verfasser" die Bezeichnungen "B" (= Befund) und "D" (= Diagnose) verwechselt haben soll in dieser Patientenakte.
Ich bin kein Mediziner, kann also nicht genau sagen welche Eintragungen hier unter den falschen Bezeichnungen stehen, allerdings sprechen derartige Fehler eher dagegen, dass der Arzt selber diese Eintragungen gemacht hat.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
@ atropa belladonna
Da ich medizinischer Laie bin, will ich mich nicht so detailliert mit den Inhalten des Krankenblatts beschäftigen. Dazu müsste ich mich zuviel Aufwand betreiben, um die notwendigen Grundkenntnisse zu erlangen. Dazu auch meine Anmerkungen unten zum Praxissystem.
Zur Genese Attest und Krankenblatt hatte RA Strate schon am 20.06.13 Folgendes erklärt:
Durch die geänderten Aussagen der Zeugen und die Kopien aus dem elektronischen Krankenblatt, die erst in der HV vorgelegt wurden, änderte sich die Situation. Warum sich die StA nach Aussage des Zeugen R. für diese Daten vorher nicht interessierte, ist nicht aufgeklärt worden. Allein der Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht kann es nicht gewesen sein.
Nun sollte also angeblich doch schon am 14.8.11 im Praxissystem dokumentiert worden sein. Die Datenbasis des Systems bildeten nach Auffassung der Allgemeinheit Worddateien. Auch die "IT-Fachleute" hinterfragten diese Annahme nicht. Es bedurfte jedoch spätestens nach den IT-Bericht keiner technischen Kenntnisse um festzustellen, dass die Annahme falsch sein musste.
1. Die im elektr. Krankenblatt dokumentierten Angaben stimmten nicht mit den Angaben in Worddateien überein. Wo sollte das Praxissystem also die Daten haben, wenn diese in Worddateien gespeichert sind?
2. Zur Patientin P. Maske wurde bei der IT-Untersuchung nichts gefunden, obwohl diese erklärtermaßen Patientin bei Zeuge R war. Wo wurden deren Daten abgespeichert, wenn Worddateien die Datenbasis des Systems darstellen?
Ich will nicht darauf herumhacken aber trotzdem kurz:
Technischen Laien war abgesehen von den zu beantwortenden Fragen 1 und 2 nicht vorzuwerfen, dass sie die technischen Grundlagen nicht kannten. Über die Beantwortung der Fragen hätten aber Zweifel aufkommen müssen.
Aber die "IT-Fachleute" haben nachgewiesen, dass sie nicht nur allgemein unfähig sind logische Schlüsse zu ziehen, was im technischen Bereich ein absolutes Berufshindernis ist. Dass den "IT-Fachleuten" zudem die IT-Grundkenntnisse fehlen, u.a. aber nicht nur, dass Datenbanken nicht Worddateien als Datenbasis nutzen, weist sie als deutlich überzahlte und abgesicherte Hilfskräfte aus. Nicht das ich damit sogenannten "Niedrigqualifizierten" keine anständige Bezahlung und Absicherung gönne. Im Gegenteil. Nur über den Weg des Vortäuschens einer höheren Qualifizierung führt das eben leider zu systematischer Fehlfunktion der betroffenen Institutionen.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
zu #40
Man entschuldige bitte die kleinen Formulierungsfehler. Einen sachlichen Fehler möchte ich noch berichtigen. Es muss heißen:
"Nun sollte also angeblich doch schon am 14.8.2001 im Praxissystem dokumentiert worden sein."
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
@ Lutz Lippke 43:
Ich hatte nicht davon gesprochen, dass möglicherweise die Praxisangestellten die alten Patientenunterlagen von Hunderten von Patienten in die EDV übertragen haben (händisch abgeschrieben, nicht gescannt), sondern dass es noch unwahrscheinlicher ist, dass der Arzt selber das gemacht haben sollte.
Wenn Sie schreiben, dass ein derartiger „zeitweiliger Zusatzaufwand“ die Abrechnung gegenüber den Kassen vereinfachen würde, dann kann das auch nicht der Grund für die massenhafte händische Übertragung alter Akten sein, weil man wie in unserem Fall alte Atteste, Therapien etc. bereits abgerechnet hatte.
Die Hypothese von dem BIOS-Eingriff um das Datum der Patientenakte zu manipulieren kann, soweit ich mich erinnere, von Ihnen. – Ich hatte hierzu eine Frage gestellt, seinerzeit, weil ich nicht wusste was das bedeutet.
Und dass es bei den Attestformularvordrucken ein Datumsmakro gegeben hat, welches automatisch das tagesaktuelle Datum generiert dürfte doch unstrittig sein. Auf den Polizeiausdrucken erscheint ja auch wieder und immer noch das tagesaktuelle Datum.
Dass „technische Systeme alle möglichen Manipulationen zulassen“ ist heute das einzige bei dem ich Ihnen folgen kann.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Da gibt es sicher Missverständnisse. Ich hoffe das ein wenig auflösen zu können.
Migrationsaufwand
Ich bin in vorherigen Kommentaren der Auffassung entgegen getreten, dass solche Aktionen (Kartei in den PC) unwahrscheinlich sind. Ich hatte mehrere, übliche Migrationsstrategien angedeutet und den Umstand, das so etwas oft auch ungeordnet und willkürlich nach Bedarf und Zeit abläuft. Trotzdem ist eine Migration mit gewissem Aufwand immer unvermeidbar. Wer diesen Aufwand trägt, was überhaupt ins Praxissystem übertragen wurde, warum und ob der Arzt da beteiligt war, ist für mich vollkommen offen. Der Arzt war allerdings offensichtlich Derjenige, der das Praxissystem als Erster systematisch nutzte. Geben Sie einem Mann ein neues technisches Spielzeug und er startet wilde Weltverbesserungsaktionen. Sie brauchen Haushaltshilfe? Passt der Staubsaugtraktor ins Zimmer oder doch besser ein programmierbares Saugwiesel? Nun gut, reine Spekulation! Irgendwann müssen die Helfer ran. Da gibt es doch Aussagen zu. Die habe ich gerade nicht zur Hand.
Für mich ist nur klar, dass eine Übertragung im Fall P. Mollath/Müller erfolgte, weil das als Tatsache ausgesagt wurde und das Ergebnis im IT-Bericht zu sehen ist. Die späteren Widerrufe sind nicht klar als solche erkennbar und die Umstände des vermeintlichen Irrtums auch nicht erklärt worden.
Fazit: 2001 wurde mit Karteikarten gearbeitet und der PC als Schreibmaschine genutzt oder eben für die Helferin diktiert. Die Kartei P.Mollath/Müller kam irgendwie später ins System, die neueren Daten von P. Maske scheinbar nicht. Das ist ein ungelöstes logisches Problem.
Bios-Eingriff und Datumsmakro
Das mit dem notwendigen Bios-Eingriff stammt definitiv nicht von mir. Das System lief/läuft auf Foxpro, einer "leichten" Datenbankanwendung unter Windows. Das holt sich das Datum sicher vom Betriebssystem. Das BS-Datum kann man leicht jederzeit und temporär ändern. Allerdings könnte das irgendwo registriert werden. Diese Daten wurden nicht erhoben, obwohl es Grundlage jeder IT-Prüfung ist, die Systemmeldungen zu überprüfen.
Das Datumsmakro könnte ein Standardmakro aus Word sein oder ein vom Praxissystem beim Aufruf der Word-Exportfunktion mitübertragenes Visual-Basic-Makro. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass das als manipulationssicher angelegt wurde. Das widerspricht der mir bekannten Entwicklungslogik, dass ein System nur das kontrolliert, was es bei sich hat und wofür es selbst Verantwortung trägt. Die Worddateien sind aber außerhalb des Systems und werden nur aus dem System verlinkt. Aber natürlich ist alles theoretisch und technisch möglich.
Aussteller des Krankenblatts
Ich hatte hier nur auf den formalen Charakter hingewiesen. Das Krankenblatt könnte nur eindeutig einem Austeller zugeordnet werden, wenn es eine klare Benutzer/Passwort-Verwaltung gäbe. Formal wäre dann die Mutter Frau Dr. R der Aussteller. Nur aus der Aussage von Zeuge R kommt die Vermutung, dass dieser Aussteller des KB ist. Also R bezeugt der Aussteller vom KB zu sein und nicht KB weist als Urkunde o.ä. nach, dass es von R ausgestellt wurde.
Manipulationen
Es gibt dabei mindestens 2 Gründe
Es ist nicht die Aufgabe von Technik, jedwede Manipulation auszuschließen, denn dadurch wird auch die Nutzbarkeit und Flexibilität des Systems eingeschränkt. I.d.R. werden nur systemeigene Sicherheit und rechtliche Vorgaben umgesetzt. Die rechtlichen Vorgaben an den Arzt sind nicht die an das System. Es muss dem Arzt nur die Möglichkeit geben, diese einzuhalten und nicht ihn dazu zwingen.
Oft ist es auch so, dass Anwender irgendwann zufällig auf solche Möglichkeiten stoßen und daran entweder verzweifeln (Daten sind weg) oder sie nutzen. So werden oft auch Entwicklungsmängel des Systems durch Umgehungen (work around) ausgeglichen, weil der Support nicht greifbar, zu teuer oder was auch immer ist.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Lippke,
Sie zitieren als Beleg für ein handschriftliches Original des elektr. Krankenblattinhalts folgende Angaben aus der StA-Vernehmung:
Was ich mit meiner Frage nach einer Quelle für ein handschriftliches Original meinte, war aber etwas anderes: Für ein solches "handschriftliches" Original gibt es m.E. keinen Beleg; es ist lediglich eine Schlussfolgerung aus dem von Ihnen zitierten Vernehmungsergebnis, das die StA protokolliert hat. Dort sagt M.R., man habe noch mit Karteikarten gearbeitet, allerdings auch, dass er z.T. auch schon Computer als Schreibmaschine benutzt hat. Auch letzteres wäre keine "Handschrift". Möglicherweise gab es ein handschriftliches Krankenblatt mit demselben oder abweichendem Inhalt, möglicherweise gab es eine Textdatei, möglicherweise wurde aber auch unmittelbar zu einem späteren Zeitpunkt ein elektronisches Krankenblatt erstellt - Sie haben ja selbst auf Manipulationsmöglichkeiten hingewiesen.
In der HV wurde offenbar versäumt, den Widerspruch zwischen der vorherigen Angabe, in der Praxis sei 2001 noch "alles" handschriftlich gelaufen und der Angabe in der Hauptverhandlung, das Krankenblatt sei unmittelbar elektronisch erstellt worden, zu klären. Die letztgenannte Angabe war möglicherweise falsch. Ich glaube dem Arzt diesbezüglich auch nicht, weshalb ich auch weiterhin den Inhalts des Attests für fragwürdig halte. Was ich gegenüber Herrn Kolos nur klarstellen wollte war, dass es hier m.E. nicht primär um die "Unechtheit" einer Urkunde geht, sondern ggf. um die Falschheit einer Aussage.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
PS: Habe oben im Beitrag jetzt meine diesbezüglichen Zweifel ergänzend konkretisiert
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
nochmal teilweise das Zitat von oben
Es musste also auch nicht handschriftlich sein, um nachträglich ins Krankenblatt übertragen zu werden. Es wurde der PC ohne Zugangskontrolle als Schreibmaschine genutzt. Irgendwann in der Zeit nach Einführung des Praxissystems bis spätestens zur IT-Untersuchung am 06.08.2014 wurden die Daten von der "Schreibmaschine" in das Krankenblatt übertragen. Dafür könnte entweder am Anfang ein Migrationstool des Anbieters für viele PC-Daten oder irgendwann in Einzelaktionen ein Mitarbeiter/Arzt mit Copy&Paste aktiv geworden sein. Die Worddateien aus der Schreibmaschine wurden einfach in das Verzeichnis auf dem Server kopiert und sukzessive die Daten im Praxissystem angepasst. Ende Februar 2002 wurde eine Backup-CD erstellt, möglicherweise relativ kurz nach Einführung des Systems in den Praxisbetrieb. Da waren Worddateien bereits im richtigen Verzeichnis. Deren Inhalte kennen wir nicht. Ob das Krankenblatt da schon existierte und welche Inhalte es hatte, wissen wir leider auch nicht. Das Wissen liegt in der Asservatenkammer.
Dass das Datum im Praxissystem nachträglich nicht änderbar sei, glaube ich erst, wenn es belegt wird.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Professor Müller,
Ihre Klarstellung halte ich auch für nötig und dafür danke ich Ihnen. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die unechte Urkunde erscheint mir auch schwierig, aber nicht unmöglich. Was mich zunächst noch etwas verunsichert hat - und das war gut so, das ist Ihr NUR, dass es für die Unechtheit also nur und ausschließlich auf "Abweichung zwischen erkennbarem (geistigen) Aussteller und dem wirklichen Aussteller" ankäme. Das ist mir als Grundsatz zwar auch so bekannt. Aber es gibt doch auch die Ausnahme mit der Kopie, die eben keinen Aussteller erkennen lässt und daher auch keine (unechte) Urkunde sein kann, sie ist es nach h.M. dann ausnahmsweise aber doch, wenn sie den Anschein des Originals erweckt. Und was für die Kopie gilt, das gilt auch für die Abschrift. Gut, als Aussteller gilt dann derjenige, der kopiert bzw. abschreibt, wenn er auch nicht zu erkennen ist, so dass man insoweit auch sagen kann, dass eine Abweichung zwischen Aussteller und Kopierenden (Abschreiber) erforderlich ist.
Gut, demnach kann es sich bei einer Kopie oder Abschrift, die den Anschein eines Originals erweckt, nicht um eine unechte Urkunde handeln, wenn sie von dem Aussteller des Originals kopiert oder abgeschrieben wurde. Es reicht also aus, dass der Aussteller sagt, er habe vom Original kopiert oder abgeschrieben bzw. dies andere auf seine Weisung hin getan hätten. Hat das der Zeuge aber so gesagt?
Über das Original-Krankenblatt wissen wir nichts. Zugegeben. Wir wissen also gar nicht, ob und mit welchem Inhalt es existierte. Was wir von dem Zeugen wissen, ist, dass er zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 14.08.2001 seine Befunde handschriftlich auf Karteikarten notiert habe, weil die Praxis damals noch nicht über elektronische Karteikarten verfügte. Er sagte zwar, dass der damals schon verfügbare Computer als "Schreibmaschine" Verwendung fand, doch aber nicht für die Krankenakten bzw. Karteikarten, sondern für Atteste. Befunde wurden handschriftlich geschrieben. Das hat er in seiner Vernehmung durch die STA gesagt und ein Monat später noch einmal ausführlicher bestätigt. Wenn der Zeuge am 14.08.2001 die Nebenklägerin untersucht und seinen Befund in der Patientenakte vermerkt hatte, dann konnte er das nur mit den damals verfügbaren Mitteln handschriftlich - wie damals üblich - auf einer Patientenkarteikarte getan haben. Natürlich vorausgesetzt, dass es am 14.08.2001 eine Untersuchung und einen Befund tatsächlich gegeben habe, mit welchem Inhalt auch immer. Dann sagte der Zeuge in der HV aber, er habe das elektronische Krankenblatt während der Untersuchung erstellt. Ohne Verfügbarkeit der benötigten Software kann man das aber ausschließen. Außerdem wäre dann eine relevante Datei auf dem Praxis-Backup noch vorhanden, wenn er das in einer anderen elektronischen Form getan haben sollte. Ist aber offensichtlich nicht.
Es gibt also weder ein handschriftliches Original in Form einer Karteikarte, noch ein elektronisches Original auf dem Praxis-Backup. Vielmehr wurde das elektronische Krankenblatt, das dem Gericht vorlag, wie ein Original behandelt, das aber kein Original zu Untersuchung und Befund vom 14.08.2001 sein kann. Demnach kann es nur eine Reproduktion sein.
Wenn der Zeuge selbst die Reproduktion als solche erstellt oder entsprechende Weisung dazu gegeben hätte, dann hätte er das gewusst und in der HV nicht gesagt, er habe die elektronische Krankenakte (als Original) während der Untersuchung erstellt. Möglicherweise irrt sich der Zeuge nicht nur über das Erstellungsdatum, sondern auch über den Aussteller der Reproduktion, die er nicht einmal als Reproduktion erkannt hatte.
Besten Gruß
Waldemar Robert Kolos
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Welche Bedeutung hat das für die Revision?
Sehr geehrter Herr Kolos,
das haben Sie sehr schön und klar zusammengefasst. Welche Bedeutung hat das für die Revision oder könnte es für die Revision haben, sofern es denn im Antrag vorgebracht wurde oder spielt das (Beweisaufnahmefehler/ Beweiswürdigungsfehler?) ohnehin keine Rolle?
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Waldemar Robert Kolos
20.02.2015
@Menschenrechtler
Aus dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft S. 204:
Die Rolle der Staatsanwaltschaften :
Es stellt sich die Frage, weshalb insbesondere der Herr Oberstaatsanwalt, das Richterkollegium und auch Dr. Strate nicht den eklatanten Widerspruch zwischen den obigen Aussagen und den späteren Aussagen des Arztes Reichel jun. in die Urteilsfindung eingebracht haben? Schließlich wurden diese wesentlichen Erkenntnisse bei der Befragung und Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft erlangt.
Obwohl die Umstände der Befunderhebung und auch der Erstellung des Attestes und die Verhältnisse in der Praxis Reichel äußerst dubios waren, hat der Verteidiger Dr. Strate zumindest in seinem Plädoyer diese entscheidenden Themen nicht ausgeführt. Ist die Belastung mir der Körperverletzung und das Zustandekommen des gewiss nicht überzeugenden Urteils hauptsächlich so zu erklären?
Heute steht ein Kommentar von Heribert Prantl in der SZ über die fragwürdige Rolle des Generalstaatsanwalt im Fall Wolff.
Es heißt darin, die Staatsanwaltschaft ist die objektivste Behörde, weil sie die Interessen der Gesellschaft aber auch des Angeklagten zu vertreten hat.
Es stellt sich die Frage hat der Herr Oberstaatsanwalt im WA-Verfahren diese Aufgabe erfüllt, in dem er in seinem Plädoyer in allen Anklagepunkten Herrn Gustl Mollath für schuldig befunden hat? Nicht wahrnehmen zu wollen, dass die Aussage von Reichel jun. vor dem WAG hinsichtlich der Befunderhebung direkt in die elektronischen Patientenakte nicht wahr sein kann, spricht jedenfalls nicht dafür. Die Aussage des Oberstaatsanwalts, Herr Mollath hätte bei der Information über die Schwarzgeldgeschäfte gegen seine Frau gehandelt und deswegen wäre es verständlich, dass seine Ex-frau gegen Herrn Mollath vorgegangen wäre, belegt eine bemerkenswerte Einseitigkeit. Gegen Ende des Plädoyers spricht der Herr Oberstaatsanwalt Herrn Gustl Mollath direkt an und gibt ihm zu verstehen, sein größter Fehler wäre aktuell gewesen sich nicht begutachten zu lassen..... Kein Kommentar!
Zum Fall Mollath, zum Untersuchungsausschuss des Landtags und indirekt zum Wiederaufnahmeverfahren kam es erst durch das couragierte und geduldige Engagement der Unterstützer. In seinem Plädoyer äußert sich Herr Meindl abfällig und undifferenziert gegenüber den „Unterstützern“. Es kann davon ausgegangen werden, dass ohne den aufrechten Bürgersinn von Unterstützern Herr Gustl Mollath nicht aus der Forensik freigekommen wäre.
Hat das einseitige omnipräsente Plädoyer des Oberstaatsanwalts von viereinhalb Stunden wesentlich zu dem zweifelhaften und in zentralen Punkten nicht überzeugenden Urteil im WA-Verfahren beigetragen?
Gast kommentiert am Permanenter Link
http://www.polizei.bayern.de/lka/wir/stellenangebote/index.html
Diese Stellenangebote beim LKA sind vielleicht die Erklärung für die diskussionswürdige IT-Untersuchung.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Sponsel,
man kann ja sogar eine uneingeschränkte allgemeine Sachrüge erheben. Darin ist die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung enthalten. Theoretisch müssen dazu keine Ausführungen gemacht werden. Aber da müsste man ja schon ein unheilbarer Optimist sein, wenn man damit die Hoffnung verbindet, dass der BGH von allein auf Rechtsfehler stoßen wird. Ich denke, dass auch bei den sorgfältigsten Ausführungen immer noch Skepsis angebracht ist. Im Übrigen gilt das auch m.E. immer noch für die Zulässigkeit, auch nach der Entscheidung der EGMR in Sachen Cleve gegen Deutschland, die aber die Chancen jedenfalls nicht verschlechtert hat.
http://emrk-online.com/hinweis-auf-schuld-in-den-urteilsgruenden-trotz-f...
f&f kommentiert am Permanenter Link
@Herrn Kolos:
Jetzt nur, dass ich das richtig verstehe:
Sofern die Revision zugelassen werden w ü r d e, könnte man d a n n diese uneingeschränkte allgemeine Sachrüge erheben?
Was genau kann man (bzw. wer überhaupt) eigentlich noch machen, wenn jetzt die Revison abgelehnt wird?
Und auf die Gefahr, dass ich was verpasst habe, wann wird da eigentlich drüber entschieden, also ob die zugelassen wird, meine ich?
und falls sie zugelassen werden würde, wie ginge es dann rein theoretisch weiter?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Weiter oben im Blog wurde die widersprüchliche Aussage des Arztes über die Führung der Karteikarten diskutiert. Vielleicht gibt es ja einen neuen Wiederaufnahmegrund? Wenn es einen neuen Wiederaufnahmegrund geben würde, ist es dann noch wichtig, ob eine Revision zulässig ist?
Womöglich gibt es weitere Wiederaufnahmegründe und ein Antrag wäre erfolgreich ...
Wie bei Mensch ärgere dich nicht, es muss solange wieder neu angefangen werden, bis eine Runde erfolgreich durchlaufen ist ...
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
Und wenn strafrechtlich gar nichts mehr geht, dann müsste doch immer noch über den Umweg eines Zivilverfahrens die Chance bestehen, dass ein Fall, oder wie hier der Fall Mollath, strafrechtlich neu bewertet wird.
Das war seinerzeit auch die Rettung im Fall Harry Wörz.
Aktuell versucht das der Bruder der vor Jahren ermordeten Ursula Herrmann über einen Schmerzensgeldprozess.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Eine richtige Beobachtung, auch eine richtige Frage, die allerdings nicht einfach zu beantworten sein dürfte. Dass dieses wichtige Attest-Thema am Ende wenig Beachtung fand, ist in der Tat schwer zu verstehen, fast scheint es, als wäre es durch "die Psychiatriekiste", die ja die Verhandlung von Anfang an atmosphärisch prägte, zugedeckt worden. Es ist auch deshalb wichtig, weil es womöglich noch mehr als der HVB-Bericht, über den Medien ja schon ein Jahr zuvor berichtet hatten, die Wende für Mollath einleitete. Ich denke, es war allen Juristen bis hinein ins Ministerium klar, dass der Fall plötzlich in einem anderen Licht erschien, nachdem bekannt geworden war, dass das Attest nicht von Frau Dr. Reichel erstellt worden war.
Noch zum Untersuchungsausschuss des Landtags: Es ist ja eine Besonderheit des Falls Mollath, dass dieser nicht nur juristisch, sondern auch parlamentarisch mehr oder weniger aufgearbeitet wurde, zumindest konnten Informationen gewonnen werden, u.a. zum HVB-Komplex. Interessant wäre auch, was der erste Richter ausgesagt hat, denn dieser war ja zeitlich noch recht nahe an den vorgeworfenen Straftaten - wenn er einen Strafbefehl erwogen hat, kann man davon ausgehen, dass er eine gefährliche Körperverletzung nicht als gegeben ansah. Herr Dr. Strate hatte ja die Protokolle, aber von ihm waren nur Vorwürfe gegen diesen Richter zu hören - er habe irgend etwas vor den Abgeordneten "zum Besten gegeben", was das gewesen sein soll, hat man nicht erfahren. Mir scheint da schon eine Schräglage zu bestehen: Die Öffentlichkeit kann nicht Einsicht nehmen in die Protokolle (warum ist das in Bayern so???), der Strafverteidiger erhält sie (auf welcher gesetzlichen Grundlage?), mehr als derartige Andeutungen sind aber nicht zu hören - könnte er damit arbeiten, argumentieren? Und die Staatsanwaltschaft - könnte sie sie verwerten oder wäre sie nicht sogar dazu verpflichtet?
Mir scheint einer der Schlüssel zum Verständnis des Falles in den Protokollen zu liegen und sei es nur, um möglichen Fehleinschätzungen entgegenzuwirken.
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Ob eine Revision das Fehlurteil im Rahmen des WA-Verfahrens aufheben und zurückverweisen wird oder auch nicht: Der Fall Mollath wird in die deutsche Rechtsgeschichte, auch die Geschichte unrühmlich eingehen und ist unwiederbringlich umfassend dokumentiert. Dr. Schlötterer sprach davon, dass die in Frankreich aufsehenerregende Staatsaffäre Dreyfus nicht so schwerwiegend war, wie der Fall Mollath, da Frankreich politisch und auch justiziell in der Lage war und die Größe besaß, dieses Versagen der Gesellschaft und der Justiz aus den Institutionen heraus umfassend zu überdenken und Dreyfus voll und ganz zu rehabilitieren.
Dazu war die bayerische Justiz trotz des langen parlamentarischen Untersuchungsausschusses - an dem auch der Herr Oberstaatsanwalt ausgesagt hat- und eines 16-tägigen Wiederaufnahmeverfahrens nicht in der Lage. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof aufgrund der nachgewiesenen und offensichtlichen schwerwiegenden Defizite des WA-Verfahres die Revision zu lässt.
Dies würde der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit dienlich sein.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@f&f
Der BGH entscheidet nicht über Zulassung, sondern über Zulässigkeit, d.h. darüber, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen, also ob der BGH das regensburger Urteil überhaupt überprüfen darf, z.B. auf Rechtsfehler, wenn sie denn gerügt wurden. Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Beschwer. Rügen kann man Rechtsfehler mit der vorgenannten allgemeinen Sachrüge, d.h. ohne die Rechtsfehler explizit zu bezeichnen oder näher zu beschreiben. Empfehlenswert ist das aber nicht. Erhoben werden muss sie aber doch schon noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist. Danach kann man allenfalls noch Ausführungen dazu nachreichen.
Wird die Revision als unzulässig (weil keine Beschwer) oder unbegründet (weil keine Rechtsfehler) verworfen, dann gibt es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr. Der Rechtsweg ist damit erschöpft und das Urteil des LG wird rechtskräftig.
Zu der schon oft erwähnten Verfassungsbeschwerde: Sie ist kein Rechtsmittel, keine Superrevision und das BVerfG keine Superrevisionsinstanz. Das nur zur Klarstellung, weil immer wieder der Eindruck entsteht, das wäre so. Rechtsverletzungen der Instanzgerichte interessieren in der VB nicht, sondern einzig und allein Grundrechtsverletzungen. Doch auch nicht alle gerügten Grundrechtsverletzungen werden zur Entscheidung angenommen. Die von mir schon oben verlinkte und beim EGMR erfolgreiche Beschwerde in Sachen Cleve, in der es auch um die in den Urteilsgründen liegende Beschwer ging (Art. 19 IV GG), hatte das BVerfG zur Entscheidung erst gar nicht angenommen.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Wurde schon geklärt, ob nicht auch eine Wiederaufnahme infrage kommt?
Wenn da noch etwas aufgedeckt wird, z.B. zu Attest und Aussagen der Zeugen?
Oder ein Insider im System packt doch mal aus? Wäre dem System glaube ich um seiner selbst Willen zu wünschen. Den anständigen Juristen und uns allen sowieso.
Bixler kommentiert am Permanenter Link
#5 atropa belladonna
Sie schrieben:
„Und wenn strafrechtlich gar nichts mehr geht, dann müsste doch immer noch über den
Umweg eines Zivilverfahrens die Chance bestehen, dass ein Fall, oder wie hier der Fall Mollath,
strafrechtlich neu bewertet wird.“
Aus meiner laienhaften Sicht würde ich sagen, dass sich diesbezüglich zumindest über den Tatvorwurf Sachbeschädigungen etwas machen lassen sollte.
P.S.
Am 13.1.2015 habe ich dazu beim Polizeipräsidium Mittelfranken eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Sie wurde inzwischen vom Leitenden Oberstaatswalt in Nürnberg-Fürth beantwortet. Den Schriftwechsel, eingeschlossen meine Erwiderung von heute, findet man auf der Startseite von www.erwanson.de.
Bixler kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag zu # 9
Sorry! http://www.erwanson.de/
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Der Tatvorwurf Sachbeschädigungen, der Schlüssel zur Aufklärung des Falles Mollaths!
2006 wurde vom Landgericht Nürnberg festgestellt, Herr Mollath hätte eine große Zahl von Reifen zerstochen, und er wäre deshalb allgemeingefährlich. Ohne diese gerichtliche Feststellung hätte G.M. nicht in die Forensik weggeräumt werden können.
Seine Ex-Frau hat auch in puncto Sachbeschädigungen mit einer zuhöchst fragwürdigen Aussage zu der Verurteilung Mollaths beigetragen.
Wie Herr Bixler in seiner umfassenden Dokumention (vgl.Link oben) mit Belegen nachweist, waren die polizeilichen Ermittlungen des damit befassten Beamten - der auch im WA-Verfahren aussagen musste - einseitig und von Belastungseifer geprägt. Es ist kaum zu übersehen, dass es durch schwerwiegende Manipulationen zu dieser Falschbeschuldigung und Verurteilung sowie zu der unrechtmäßigen Unterbringung gekommen ist.
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Drei Falschbeschuldigungen! Ist die Körperverletzung die vierte
Falschbeschuldigung?
u.a. zu # 13 von Waldemar Kolos
Herrn Bixler hat das wertvolle Verdienst in seiner umfassenden Dokumentation (vgl. obigen Link) die Hintergründe und Zusammenhänge der zu hinterfragenden Sachbeschädigungen aufzuklären und auch konkret zu belegen.
Unbestreitbare Tatsache ist, dass P3M zu d r e i F a l s c h beschuldigungen entscheidend beigetragen hat:
1. des unerlaubten Waffenbesitzes und damit der damit unausgesprochenen Bezichtigung der Gefährlichkeit 2. einer 1 ½ stündigen Freiheitsberaubung
3. der Verdacht, die Sachbeschädigungen begangen zu haben, wurden durch ihre Aussagen maßgeblich verstärkt.
Allein diese drei Falschbeschuldigungen und das offensichtliche destruktive Vorgehen der P3M sprechen l e b e n s n a h gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin.
Herr Gustl Mollath wurde von den Sachbeschädigungen und auch der Freiheitsberaubung entlastet.
Wenn G.M. drei mal falsch beschuldigt wird, bestand m.E. zwingende Notwendigkeit aufzuklären, ob aufgrund der vorangegangenen Falschbeschuldigungen gleichfalls bewusst und gezielt Herrn Mollath die Sachbeschädigungen „untergeschoben“ wurden.
Dafür spricht, dass P3M und ihr jetziger Ehemann den Verdacht aktiv auf Herrn Mollath gelenkt hat und ein sehr ausgeprägter Belastungseifer bei den einseitigen polizeilichen Ermittlungen nachweisbar ist (vgl. insbes. Seite 28 in der verlinkten Dokumentation- Kommentar # 10 R. Bixler).
Weder das Gericht, noch der Staatsanwalt und nicht einmal die Verteidiger haben sich der entscheidenden Frage gestellt hat, wer die Falschbeschuldigung in punkto Reifenzerstechereien zu verantworten hat und möglicherweise Herrn Mollath untergeschoben wurden.
Die belegten Fakten legen ein Zeugnis dafür ab, dass eben noch rechtzeitig vor der vorübergehenden Unterbringung zur Begutachtung durch Dr. Leipziger aus Sachbeschädigungen unbekannter Täter eine
„S e r i e n t a t“ gebastelt wurde, deren man Herrn Mollath wider besseren Wissens bezichtigte.
Herr Waldemar Kolos führt in seinem Kommentar # 13 aus:
„Bezüglich der Sachbeschädigung ist der Angeklagte freigesprochen worden, und zwar aus tatsächlichen Gründen. Mehr ist nicht drin.“
Dies mag zwar den Regeln der Rechtsprechung entsprechen, hat jedoch eine tiefere Wahrheits- und Rechtsfindung verhindert, widerspricht vernünftigen Denkgesetzen und einem natürlichen Rechtsempfinden.
Ein lebensnahes Beispiel analog zum Fall Mollath:
Der Schüler K. wird systematisch vom schwarzen Schaf der Klasse gemobbt. Dieser schlägt einen Mitschüler nieder und zertrümmert das Klassenmobiliar und wird vom Lehrer befragt. Um der Strafe zu entgehen beschuldigt er das Mobbingopfer, den Schüler K. diese Schlägerei und die Sachbeschädigung begangen zu haben.Der Lehrer und der Schulpsychologe klärt auf, dass der Schüler K. die Sachbeschädigung nicht begangen haben kann. R e s ü m e e Die Schulaufsicht wird sicherlich nicht dabei stehen bleiben, nur den Schüler K. von der Tat ausgeschlossen zu haben, sondern ist verpflichtet aufzuklären, ob und von wem diese Taten bewusst dem Schüler K. untergeschoben wurden.
Zurück zum WA-Verfahren: Der naheliegenden Notwendigkeit sich nach Falschbeschuldigungen und einem erkennbaren Belastungseifer der Frage zu stellen, ob und von wem diese ungewöhnlichen Sachbeschädigungen G.M. untergeschoben wurden, hat sich das Landgericht nicht gestellt.
Dies ist völlig paradox. Wenn eine Schule dies leisten muss und auch kann, erfordert es die Rechtsstaatlichkeit , dass sich ein WA-Gericht sich angesichts des offensichtlich systematisch destruktiven Vorgehens der Ex-Frau der Frage zu stellen, ob Herr G.M. infolge der untergeschobener Sachbeschädigung in die Forensik gemobbt wurde.
Wie sich bei der weiteren Aufklärung bestätigte, hatten P3M und „Bezugspersonen“ bei dem Zustandekommen des unbegründeten Verdachtes bzw. der Beschuldigung der Sachbeschädigungen eine entscheidende Rolle. Dadurch erhärtet sich m.E. der begründete Verdacht, dass es sich bei der K ö r p e r v e r l e t u n g ebenfalls um eine, die vierte Falschbeschuldigung handelt.
Mit der an sich positiven Entlastung von der Sachbeschädigung war gleichzeitig faktisch das justizielle, prozessuale Denkverbot verbunden, sich nicht mehr der sehr naheliegenden Frage zu stellen , ob G.M diese SB untergeschoben wurde…....!
In dieser entscheidenden Frage wegzuschauen, ist sonderlich, da die SB die entscheidende Beschuldigung für die Unterbringung in die Forensik war.
Ist das WA-Verfahren unter anderem... nach der „Schere im Kopf Methode“ erfolgt, um den Fall Mollath nicht der Wahrheit entsprechend tiefergehender aufklären zu müssen? Herrn Mollath aufgrund einer möglichen psychischen Erkrankung freisprechen zu können? Und G.M.gleichzeitig trotz der offensichtlichen Widersprüchlichkeiten der Zeugen, unechter Urkunden beim Attest und Befunderhebung und des erkannten destruktiven Vorgehens der Ex-Frau mit der angeblichen Körperverletzung zu belasten?
Die Körperverletzung eine weitere Falschbeschuldigung?
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@Erwin Bixler
Ich kann Ihren Vorschlag nicht nachvollziehen.
atropa belladonna schrieb:
Sie antworten darauf:
Bezüglich der Sachbeschädigung ist der Angeklagte freigesprochen worden, und zwar aus tatsächlichen Gründen. Mehr ist nicht drin. Soweit dieser Tatvorwurf für die damalige Unterbringungsentscheidung von Bedeutung war, spielt das inzwischen auch keine Rolle mehr. Denn die Unterbingungsentscheidung ist aufgehoben worden. Die Unterbringung erfolgte damit ohne Rechtsgrund. Daher auch die Entschädigungsentscheidung der Kammer. Darauf haben Frau Wolff und Herr Professor Müller aus ihrer nicht laienhaften Sicht schon hingewiesen.
Was bleibt, das ist der Freispruch wegen gefährlicher Körperverletzung, und zwar aus Rechtsgründen, der m.E. hinter dem Freispruch aus tatsächlichen Gründen steht. Dem Angeklagten kann es also nur noch darum gehen, diesen Freispruch noch zu erreichen. Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Beschwer und der Beweiswürdigungsfehler sind nicht unlösbar. Doch ich sehe nicht im Geringsten die Möglichkeit, wie die von Ihnen behaupteten Mängel aus dem damaligen Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung dazu beitragen könnten und erst recht nicht, wie sie der Schlüssel zur Aufklärung sein sollten.
@ Lutz Lippke
Während des Revisionsverfahrens an ein Wiederaufnahmeverfahren nur zu denken, finde ich schon ziemlich irre. Um so schlimmer erscheint es mir, dass dieser Gedanke gar nicht mal so unberechtigt erscheint.
Angenommen, es gab ein Original des Krankenblattes und das in die HV eingeführte elektronische Krankenblatt war eine Abschrift, die weder von dem Arzt, noch auf seine Weisung hin erstellt wurde. Dann hätte dem Gericht eine unechte Urkunde vorgelegen. Dass die Entscheidung aufgrund einer unechten Urkunde getroffen wurde, lässt sich in der Revision offensichtlich nur als Verstoß gegen die Denkgesetze rügen. Im Wiederaufnahmeverfahren braucht man das nicht. Es reicht, dass die Entscheidung auf einer unechten Urkunde beruhte.
Naheliegend wäre der Satz, dass alle Wiederaufnahmegründe zugleich Revisionsgründe sein müssten. So ein Satz ist mir aber nicht bekannt. Es könnte also tatsächlich so sein, dass die Falschaussage eines Zeugen oder das Vorliegen einer unechten Urkunde in der Revision nicht greifen, dafür aber in einem Wiederaufnahmeverfahren. Das wäre grotesk. Ich hoffe, ich irre mich in meiner Einschätzung und es gibt da noch etwas, was ich nicht kenne oder übersehen habe.
f&f kommentiert am Permanenter Link
@ Herrn Kolos:
Auf die Gefahr hin, Sie da generell missverstanden zu haben, meine ich, grade von Ihnen in diesem Blog gelernt zu haben, dass es nicht selten am aufschlussreichtsen ist, die Genese von Urteilen respektive deren Begründungen vom Ende her zu denken.
Unter diesem Aspekt betrachtet dachte ich mir eben, so ganz laienhaft und spontan:
Oh Mann, welch ein absolut glücklicher Zufall, dass GM trotz geradezu massiver Indiziendichte (Im Vergleich zur verurteilten KV gab es für die Sachbeschädigungen ja Tonnen von "Beweisen") in der WAV d a v o n freigesprochen wurde !!!!
In diesem Sinne
f&f
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Bezüglich der Sachbeschädigung ist der Angeklagte freigesprochen worden, und zwar aus tatsächlichen Gründen. Mehr ist nicht drin. Soweit dieser Tatvorwurf für die damalige Unterbringungsentscheidung von Bedeutung war, spielt das inzwischen auch keine Rolle mehr. Denn die Unterbingungsentscheidung ist aufgehoben worden. Die Unterbringung erfolgte damit ohne Rechtsgrund. Daher auch die Entschädigungsentscheidung der Kammer. Darauf haben Frau Wolff und Herr Professor Müller aus ihrer nicht laienhaften Sicht schon hingewiesen.
Was bleibt, das ist der Freispruch wegen gefährlicher Körperverletzung, und zwar aus Rechtsgründen, der m.E. hinter dem Freispruch aus tatsächlichen Gründen steht. Dem Angeklagten kann es also nur noch darum gehen, diesen Freispruch noch zu erreichen. Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Beschwer und der Beweiswürdigungsfehler sind nicht unlösbar. Doch ich sehe nicht im Geringsten die Möglichkeit, wie die von Ihnen behaupteten Mängel aus dem damaligen Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung dazu beitragen könnten und erst recht nicht, wie sie der Schlüssel zur Aufklärung sein sollten.
[/quote]
Sehr geehrter Herr Kolos,
Ihre Ausführungen stellen sicherlich einen profunden juristischen Zusammenhang her. Nicht Herr Bixler hat von der Sachbeschädigung als Schlüssel zur Aufklärung oles Falles Mollath gesprochen , sondern dies ist in meinem Kommentar ausgefüht.. Haben Sie tatsächlich die detailierte und umfassende Dokumentation mit den entsprechenden Nachweisen von Herrn Bixler gelesen? Eine Entgegnung auf Ihren Kommentar folgt.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
@ Erwin Bixler, WR Kolos
Herr Bixler, ich bin froh, dass Sie an der Sache dranbleiben. Selbst wenn die Sache wegen des Freispruchs und der Entschädigung juristisch kein Ansatz für Revision oder Wiederaufnahme sein mag, so ist doch auf diesem Wege Aufklärung zu Methoden des praktischen Gebärens von Strafvorwürfen zu erzielen. Insofern ist es gesellschaftlich- zivilrechtlich sogar höchst entscheidend, hier nicht nachzulassen. Ihre DA-Beschwerde weist den Weg. Hier geht es also weniger um Mollath, wobei die Begrenzung der Höhe der Entschädigung vermutlich nicht für zivilrechtlich belangbare Mittäter gilt und das BVerfG zu generierten Strafvorwürfen und der Entschädigung des Opfers ruhig mal purpurne Gedanken verschwenden sollte. Aber das ginge ja vermutlich wieder ab einer Zivilkammer des LG los und kann nur von Mollath selbst angestossen werden.
Herr Kolos, im strafrechtlichen Sinne kann ich Ihnen weitgehend folgen, zumindest wenn die Vermutung zutrifft, dass für Falschbeschuldigungen und Beihilfe dazu (im Sinne von möglicher Manipulation zu den Vorwürfen) Verjährung eingetreten ist und die Verzögerung und Verweigerung von Rechtsschutz theoretisch zwar justiziabel ist, praktisch aber ausgeschlossen scheint.
Sehr geehrter Herr Kolos,
"ziemlich irre" ist im hiesigen Zusammenhang gefährliches Vokabular. Man könnte Ihnen unterstellen, dass sie noch in Zeiten der Irrenhäuser wandeln. Wahn und Wähnen sind doch heute die Fachbegriffe der einweisenden, therapierenden Zünfte. ;-)
Wenn man es zumindest zeitlich betrachtet, ist dieser Fall des Wahnsinns ja hier schon eingetreten. Erst wies der BGH die Revision zurück und dann kam Mollath mit der Wiederaufnahme zum Zuge. Das ist vielleicht etwas populistisch ungenau, aber meine gefühlte Überzeugung. Wer kann aus den WAV-Dokumenten mehr Substanz anbieten?
Bitte, das alles ist Ihnen gegenüber ganz sicher wohlwollend-ironisch gemeint, nicht falsch verstehen. Die Anleitung zu freundlich gemeinter Ironie habe ich vom besten Anwalt abgeschaut, den ich persönlich kennenlernen durfte (leider verstorben). Er war meiner jungen Familie einige Male behilflich, zuerst bei einem existenziellen Problem, an dem alles Ersparte und für uns hohe Kredite hingen. Beim 2. Mal wurden wir eines von vielen Opfern einer Autobetrügerbande. Er setzte beim Erstgespräch ein verstecktes Grinsen auf und sagte: "Was, so viel Geld für so wenig Auto? Mehr habe ich für den Jaguar vor der Tür auch nicht hinlegen müssen." Er fuhr bestimmt mit der Bahn. Aber beide Probleme löste er scheinbar mit links. Heute weiß ich, wieviel Glück wir damals mit ihm hatten. Also bitte in diesem Sinne verstehen.
Denn viele Informationen von Ihnen helfen uns Nichtjuristen zwischen Moral und Recht zu unterscheiden und zumindest teilweise die Notwendigkeit der Unterscheidung zu verstehen. Mögliche Revisionsgründe hatten Sie aufgezeigt, z.B. zu den Anforderungen an den indirekten Zeugenbeweis und die übergangenen Widersprüche in den Aussagen der Zeugen R und S. Es hängt wohl vor allem an der Frage der Zulassung einer Revision, also ob ein Freispruch der Sperrholzklasse als angemessenes Angebot der Justiz zur "Wiedergutmachung" gelten kann. Bei der Abwägung könnte eine drohende Wiederaufnahme sicher eine unterstützende Rolle spielen.
Zum Vorhandensein von Gründen für eine Wiederaufnahme sehe ich faktisch kaum Probleme. Nach meiner fachlichen Kenntnis sind dafür die von Ihnen genannten Voraussetzungen erfüllt (z.B. unechte Urkunde). Natürlich kann ich mich in der juristischen Bewertung der Urkunde noch irren, äh falsch wähnen, aber das prüfen ja Juristen, wenn dann irgendwann einmal die technischen Tatsachen auf allen Seiten unstreitig erkannt wurden. Dabei kann sich die Verteidigung der Kenntnisse fast jedes Informatikers bedienen. Man muss nur die richtigen Fragen stellen. Da der BGH seine Eintscheidung zur Revision kaum vor der Öffentlichkeit verstecken kann, sollte er selbst bei einer Nichtzulassung der Revisions den Weg für eine Wiederaufnahme unterstützen. Das könnte z.B. durch eine etwas umfangreichere Begründung als beim letzten Mal erfolgen, wie "Nach vorläufiger Auffassung des Senats sind offenkundig erhebliche Mängel in der ..., aber der Senat ist durch fehlende Zulassungsgründe schon formal an eine Zurückweisung gebunden."
Ein Gast hatte das "Mensch-Ärgere-Dich-Nicht"-Spiel als Vergleich eingebracht. Immer wieder von vorme, bis das Ziel Rechtsstaatlichkeit erreicht ist. Der Irrtum der Justiz liegt wohl ab und zu oder sogar häufiger darin, dass Rechtskraft als Ziel genüge. Es könnte auf diesem Wege also wirklich so kommen, dass der Fall Mollath doch noch nachhaltiger zur Referenz für eine Neubesinnung der Justiz in Sachen Rechtsstaatsgarantie wird. Wir diskutieren hier also immer noch über Zukünftiges.
Mit freundlichen Grüssen
Lutz Lippke
Bixler kommentiert am Permanenter Link
@ Waldemar Robert Kolos #13
Sie schreiben: "Ich kann Ihren Vorschlag nicht nachvollziehen."
Was soll ich denn vorgeschlagen haben? Ich habe doch lediglich auf eine Spekulation von atropa belladonna (siehe #5 - "Umweg Zivilverfahren") ebenso spekulativ in den Raum gestellt, dass u.U. bei dem Tatvorwurf Sachbeschädigungen zivilrechtlich eine "Angriffsmöglichkeit" bestehen könnte. Mit dem Revisionsverfahren an sich hatte das doch gar nichts zu tun. Dass diese Sache mit den Sachbeschädigungen dabei völlig außen vor ist, war doch schon lange angekommen.
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
Ich glaube es gab ein kleines Missverständnis im Zusammenhang mit dem Reifenstecherkomplott, welches meiner Hoffnung nach einmal zu einer strafrechtlichen Neubewertung führen könnte, sozusagen als Alternative zu direkten Revisions- und Wiederaufnahmeverfahrensversuchen in Sachen gefährliche KV.
Ich war der Meinung, dass das Reifenstecherkomplott, welches Herr Bixler minutiös aufzeichnet, einmal dazu führen könnte, dass Herr Mollath an seine Exgattin und andere Beteiligte zivilrechtliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche stellen könnte, wegen einer Falschbeschuldigung, die auf Grund der mit den Reifenstechereien verbundenen Gemeingefährlichkeit zur jahrelangen ungerechtfertigten Unterbringung in der Zwangspsychiatrie geführt hat. Ohne die Reifenstechereien hätte es ja nicht gereicht für eine Unterbringung, wie u. a. Dr. Leipziger seinerzeit auch bereits bekannt war.
Im Rahmen eines derartigen Zivilprozesses vor dem Landgericht könnte es m. M. nach passieren, dass der Zivilrichter zu der Ansicht gelangt, dass auch der gesamte Komplex der gefährlichen KV eine Falschbeschuldigung gewesen sein könnte, und auf diese Weise könnte dieser Zivilrichter anstoßen, dass auch dieser Sachverhalt noch einmal neu bewertet wird, beispielsweise mit der Begründung, dass erst anschließend die zivilrechtliche Entschädigungshöhe bestimmt werden könne.
f&f kommentiert am Permanenter Link
könnte ich mir, dem Grunde nach, durchaus auch vorstellen, aber ich denke mal, der Abfolge dieses gesamten Prozesses/Procederes geschuldet ist das bestimmt alles "leider" verjährt.
Da muss man sich doch einfach fragen, WIESO hat GM eigentlich nicht selber aus der Unterbringung heraus verschiedenes "moniert"?
Ups....hat er ja, aber wurde "leider" nicht (rechtzeitig) bearbeitet.
Hmmmm könnte man darauf nun einhaken?
Nein, leider nicht, ist ja "leider" verjährt.........
Ist halt so.
Wie heißt es so schön:
Recht haben und Recht kriegen ist nunmal zweierlei :-)
Oder noch treffender:
Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand :-)
Reicht ja scheinbar völlig aus, um (juristisch) zu begründen, wieso jemand, der möglicherweise falsch beschuldigt wurde, nun aus prinzipiell rechtlichen Gründen leider nicht (völlig) rehabilitiert werden kann.
Hobbydetektiv kommentiert am Permanenter Link
Vielleicht gibt es in diesem Film auf einige Fragen Antworten: http://www.dwdl.de/nachrichten/49932/fokus_auf_verteidiger_hofmann_verfi...
Nach meiner Kenntnis wurde der Vorwurf der Sachbeschädigungen mit einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen beseitigt. Warum wollte Rechtsanwalt Herr Dr. Strate anfangs die Behandlung der Sachbeschädigungen verhindern, indem er auf Verjährung hingewiesen hat?
Durch die Diskussion über das Attest, die Bißwunde und anderes gerät die Sache mit den Banken ganz in den Hintergrund. Hat jemand mal geprüft, ob von den letzten Enthüllungen einige bis in die Mollath-Ära zurückreichen?
Gast kommentiert am Permanenter Link
"Der Rechtsstreit um das Justizopfer Gustl Mollath wird fürs Fernsehen verfilmt. Als Grundlage soll das Buch "Der Fall Mollath" dienen, das dessen Strafverteidiger Gerhard Strate im Dezember veröffentlichte. Die Produktionsfirma Ufa Fiction hat die Rechte daran erworben. Hauptfigur des Doku-Dramas soll Strate sein, dessen "anwaltschaftliche Leistung" Produzent Nico Hofmann würdigen will. Seine Wunschbesetzung ist Axel Milberg. Der Fall Mollath war einer der spektakulärsten Prozesse der vergangenen Jahre. Der Nürnberger hatte zu Unrecht sieben Jahre in der Psychiatrie verbracht. Zu diesem Urteil kam vorigen August das Landgericht Regensburg. Die Richterin sah es allerdings als erwiesen an, dass Mollath im Jahr 2001 seine damalige Frau misshandelt hatte. Da sich Mollath einen Freispruch erster Klasse erhofft hatte, kam es zwischen ihm und seinem Anwalt Strate zum Zerwürfnis. Beim Entstehen des Doku-Dramas wird der 58-Jährige wie schon bei Strates Buch nicht mitwirken. "Der Film soll dokumentieren, wie die fatale Komplizenschaft von Justiz und Psychiatrie zur Entrechtung von Menschen führen kann", sagt Strate, der als Berater ein gebunden ist. Regie und Drehbuch wird Raymond Ley ("Meine Tochter Anne Frank") übernehmen."
http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/justizfall-gustl-mollath-wird-tv-dok...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Interessant, welche besondere "anwaltschaftliche Leistung" wurde erbracht? Die Stellung eines Wiederaufnahme-Antrages war durch das Ministerium bereits angeordnet, dann wurde von Herrn Dr. Strate ein eigener Wiederaufnahme-Antrag in den Medien angekündigt und hat damit die Staatsanwaltschaft aus der Verantwortung genommen. Anwaltschaftliche Leistung? Es ging doch alles seinen Gang, begleitet durch die Öffentlichkeit.
Richtig gut war Herr Dr. Strate im Umgang mit den Medien. Die haben - zumindest allem Anschein nach - jede Aussage des Anwalts über den Fall veröffentlicht.
Die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth kam ganz glimpflich davon, auf das LG Regensburg wurde medial eingehackt. Warum?
Weiss eigentlich jemand, ob die Strafvollstreckungskammer Bayreuth noch in gleicher Besetzung weiter macht?
MT kommentiert am Permanenter Link
Wenn man sich die umfassende Dokumentation des Prozesses auch nur oberflächlich anschaut, ist die herausragende anwaltliche Leistung zweifellos erkennbar.
http://strate.net/de/dokumentation/index.html
Außerdem:
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2...
Trotz Ihrer Aussage, ohne anwaltliche Vertretung wäre das "alles seinen Gang" gegangen, möchte ich Ihnen nicht wünschen, jemals ohne Anwalt vor Gericht zu stehen.
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Ergänzung zu meinem Kommentar 24:
Sicherlich wird die Entgegnung kommen, Herr Mollath wäre ja wegen der Sachbeschädigung freigesprochen worden und deswegen würde der gesamte im Kommentar 24 dargestellte Hintergrund nicht mehr juristisch, prozessual nicht mehr relevant sein.
Es geht nicht darum, dass im WA-Verfahren die Verantwortlichen für die Reifenzerstecherein festzustellen und zu bestrafen.Um zu einem gerechten Urteil im WA-Verfahren zu kommen, war es jedoch. notwendig, zu prüfen, ob die Sachbeschädigungen G.M. angehängt wurden.
Es ist rm.E. rechtstaatlich nicht vertretbar, dass bei einer Entlastung von einer Straftat aus prozessualen Gründen eine mögliche Falschbeschuldigung nicht einbezogen wird. Möglicherweise auch aus "prozessökonomischen" Gründen, wie auch nach § 274a StPO eine psychiatrisierende Begutachtung bereits v o r dem Urteil dem Angeklagten "prozessökonomisch" zugemutet wird. Bei der Prüfung, ob die Sachbeschädigung Herrn Mollath untergeschoben geht es um die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin und weiterer Zeugen. Dies steht eindeutig in einem Kausalzusammenhang, der nach den Denkgesetzen gegeben ist, begründet und auch belegt werden kann.
Paradigma kommentiert am Permanenter Link
Das o.g. Argument ist auch insofern nicht stichhaltig und überzeugend, weil bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin im Rahmen des laufenden WA-Verfahrens der Freispruch von der Sachbeschädigung noch gar nicht vorgelegen hat. Wenn die Zulässigkeit der Revison gegeben ist, wird hoffentlich die Glaubwürdigkeit generell und bezüglich aller Falschbeschuldigungen einschließlich der Sachbeschädigung auf den Prüfstand gestellt.
und
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Auf gar keinen Fall. Das Revisionsverfahren ist kein Berufungsverfahren. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung der Kammer nicht durch seine eigene Würdigung ersetzen. Die Revisionskontrolle beschränkt sich lediglich auf Rechtsfehlerprüfung, Sachrüge vorausgesetzt. Dazu zählen die im Blog schon mehrmals genannten Anforderungen an die Darstellung der Würdigung, die eine Überprüfung in der Revision eben ermöglichen muss. Denn ansonsten könnte sich das Tatgericht der zulässigen Überprüfung entziehen.
Sollte der BGH die Revision für zulässig halten, dann sprechen so einige Mängel in der Darstellung dafür, dass sie auch begründet ist. Dann sollte auch nach Zurückverweisung die Glaubwürdigkeit von einer anderen Kammer neu und umfassend beurteilt werden. Dabei kann eine mögliche Falschbeschuldigung bezüglich der Sachbeschädigung eine Rolle spielen, muss aber nicht und wäre m.E. auch zu kompliziert und vor allem nicht nötig. Sollte die Revision aber nicht zulässig sein, dann hilft diesbezüglich auch ein Schadensersatzverfahren nicht weiter. Spekulationen, mit Hilfe neuer Erkenntnisse aus einem Zivilverfahren ein Wiederaufnahmeverfahren begründen zu können, gehen am Problem vorbei. Denn die Frage der Beschwer wird sich auch bei einem Antrag auf Wiederaufnahme erneut stellen. Darauf können auch neue Erkenntnisse aus einem Zivilverfahren keinen Einfluss nehmen. Und ich kann mir auch bei höchst spekulativer Betrachtung einfach nicht vorstellen, dass das Wiederaufnahmegericht die Beschwer bejahen sollte, obwohl sie zuvor von dem BGH verneint wurde.
atropa belladonna kommentiert am Permanenter Link
@ Paradigma 23:
Also ich als Laie denke, dass es nicht die Aufgabe des WAG war zu eruieren wer Mollath die Reifenstechereien in die Schuhe geschoben hat.
Ich denke hier müsste die StA ermitteln, entweder auf Antrag von Mollath, oder im Rahmen der Aufklärung eines Offizialdelikts.
Wenn Falschbeschuldigungen und falsche Zeugenaussagen/falsche eidesstattliche Erklärungen verjährt sind wird gar nichts mehr passieren, strafrechtlich zumindest nicht.
Ob es hier zivilrechtlich auch Verjährungsfristen gibt weiß ich nicht, also um Schadenersatz/Schmerzensgeld wegen der Falschbelastung und deren Folgen verlangen zu können.
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