Scheidungsanwalt - 1, 2, 3 - meiner?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.03.2008

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer nunmehr bekannt gewordenen Entscheidung vom 19.02.2008 die anwaltliche Mandatsakquisition durch eine möglicherweise bahnbrechende Entscheidung erleichtert, so ist die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus wie z.B. ebay nicht berufsrechtswidrig. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war ein Fachanwalt für Familienrecht von der für ihn zuständigen Kammer dafür gerügt worden, dass er zwei Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen mit Startpreisen von 1 Euro bzw. 75 Euro und einen Exklusivberatungsservice (5 Zeitstunden) mit einem Startpreis von 500 Euro in einem Internetsauktionshaus angeboten hatte, wobei er zumindest auf die mit einem Startpreis von 1 Euro angebotene Beratung durch ein Foto mit Babyaugen aufmerksam machte. Für das Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde des gerügten Rechtsanwalts im Wesentlichen begründet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt wieder einmal frischen Wind in die Rahmenbedingungen anwaltlicher Berufsausübung. Für manchen Kollegen wird sich die Frage stellen, ob nicht beispielsweise die "ebay-Gebühr" besser angelegt ist als die Ausgaben für Inserate in Telefonbüchern, Gelben Seiten und Zeitungsanzeigen.

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