Irrglauben im Rahmen der EG-Antiterrorverordnungen

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 19.06.2008

von Bernd Frischhut, Rechtsreferendar Luther Rechtsanwaltgesellschaft mbH

Terrorismusbekämpfung mag für viele Unternehmen nach wie vor ein Thema zu sein, dass für die eigene Gesellschaft nicht von Relevanz scheint.

Dies kann der Vorstellung zu Grunde liegen, dass zumindest eine internationale Geschäftstätigkeit von Nöten ist, da die zu berücksichtigenden Normen durch den Europäischen Gesetzgeber erlassen wurden und die Strafbarkeit von Verstößen im Deutschen Recht im Außenwirtschaftsgesetz normiert sind.

Diese Schlussfolgerung geht aber fehl. Auch rein auf dem deutschen Markt aktive Unternehmen unterliegen den Vorschriften der EG-Verordnungen 2580/2001 und 881/2002 sowie den nachfolgenden zahlreichen Änderungen und Ergänzungen beider Verordnungen. Denn einerseits haben diese Europäischen Verordnungen auch in der Bundesrepublik unmittelbare Wirkung und andererseits können sich die darin normierten Maßnahmen auch gegen Personen und Organisationen aus oder in Deutschland richten.

International tätige Unternehmen haben vielmehr weitere Restriktionen zu beachten. Vor allem sind die Sanktionslisten des amerikanischen „Office of Foreign Assets Control“ (OFAC) eine Abteilung des „U.S. Department of the Treasury“ zu beachten sowie die Sanktionslisten des „Bureau of Industry and Security“ (BIS) des „U.S. Department of Commerce“, zumindest soweit auch der amerikanische Markt der Gesellschaft offen stehen soll.

Ein weiterer Trugschluss ist die Annahme, die Sanktionen beschränken sich auf Geschäfte der Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Tatsächlich umfassen die Sanktionen Gelder, finanzielle Vermögenswerte sowie wirtschaftliche Ressourcen, so dass beinahe jegliche wirtschaftliche Tätigkeit darunter subsumiert werden kann, solange diese nicht durch einen der wenigen Ausnahmetatbestände des Europäischen Gesetzgebers erfasst ist.

Gleichfalls ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz keine bestimmter Betragsgrenze erreicht werden muss. Die Sanktionen sind bereits bei Geschäften in geringem Umfang zu berücksichtigen.

Neben diesen Fehlvorstellung stellt sich als besondere Herausforderung für jedes Unternehmen, dass der von „EU“, „OFAC“ und „BIS“ gesperrte Personenkreis regelmäßig überarbeitet wird, so dass es zu vielfachen Änderungen des Datenbestandes auch innerhalb eines Monats kommen kann.

Um dem zu begegnen ist eine entsprechende Compliance-Organisation in allen betroffenen Unternehmensbereichen einzurichten. Dazu gehören unter anderem der Vertrieb, der Einkauf und das Personalwesen.

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