Gesellschafterhaftung ohne Gesellschafter?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 04.09.2008

Mit gleich zwei haftungsrechtlich interessanten Ausnahmetatbeständen befasst sich ein Urteil des KG Berlin vom 4.12.2007 - 7 U 77/07.

Im GmbH-Gesetz gilt der wohl bekannte Grundsatz des § 13 Abs. 2 GmbHG, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber die Gesellschafter persönlich haften. Auch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen mit der Folge der persönlichen Haftung des Gesellschafters (im Fall: Vermögensvermengung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen).

Eine weitere Problemstellung der Entscheidung ist die Frage der Haftung des Nicht-Gesellschafters bzw. Nicht-Geschäftsführers für die Kapitalausstattung sowie die Kapitalerhaltung einer GmbH (sog. "Hintermannshaftung"). Grundsätzlich haften für die Kapitalerhaltung und Kapitalausstattung nur die Gesellschafter und die Geschäftsführer der GmbH. Die Haftung des "Hintermannes" wird meist unter dem Stichwort faktischer Geschäftsführer und Gesellschafter diskutiert.

Die Entscheidung des KG Berlins befasst sich also mit den kombinierten Fragestellungen der Durchgriffshaftung auf den faktischen Gesellschafter und Geschäftsführer. Erneut belegt wird, dass sich Gesellschafter einer GmbH nicht auf das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG verlassen können. Dies kann im Einzelfall sogar auch für Nichtgesellschafter gelten.

 

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