EuG akzeptiert einen durchschnittlichen Anwaltsstundensatz von 300 Euro

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.10.2008

Vergleichsweise selten finden sich veröffentlichte Entscheidungen, die sich mit der Höhe anwaltlicher Stundensätze und auch mit der Anzahl der abgerechneten Stunden beschäftigen. Im Beschluss vom 08.10.2008 - T-324/00 DEP - hat sich der EuG mit der Höhe erstattungsfähiger Anwaltskosten befasst. Die Klägerin hatte in einem vorangegangenen Verfahren teilweise obsiegt, die Kosten des Verfahrens wurden der Kommission auferlegt. Ihre Prozessbevollmächtigten beantragten dann den Nettobetrag der zu erstattenden Kosten auf 302.909,30 Euro zzgl. 10.000 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen, die Kommission hingegen vertrat die Auffassung, dass lediglich zu ersetzende Kosten i.H. von 13.000 Euro festzusetzen seien. Dabei machte die Klägerin im Rahmen der Kostenfestsetzung 875,5 Stunden anwaltlicher Arbeitszeit geltend, angesetzt wurde für den die Klägerin als verantwortlicher Partner vertretenden Rechtsanwalt ein Stundensatz von ca. 350 Euro bis 600 Euro, für angestellte Anwälte und eine Referendarin Stundensätze von 100 Euro - 390 Euro. In einem ausführlich begründeten Beschluss setzte der EuG die im Gerichtsverfahren insgesamt notwendige Arbeitszeit auf 450 Stunden fest und akzeptierte dabei einen durchschnittlichen anwaltlichen Stundensatz von 300 Euro, es wurde somit ein Honorar von 135.000 Euro an Stelle der geforderten 302.909,30 Euro festgesetzt. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gab es an Stelle der geforderten 10.000 Euro lediglich 2.400 Euro.

 

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